Regiune: Germania

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Änderung des § 226a Absatz 1 Strafgesetzbuch (Verstümmelung weiblicher Genitalien)

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 54 in Germania

Petiția a fost inchisa

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Petiția a fost inchisa

  1. A început 2019
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, in § 226a Absatz 1 Strafgesetzbuch das Wort "weibliche" zu streichen und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen: "Absatz 1 gilt nicht für die von einem Arzt oder einer Person entsprechend § 1631d Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch vorgenommenen Entfernung der Vorhaut am !@#$!."

motive

Die Petition ist ein Schritt zur Gleichberechtigung von Männern. Wenn Frauen sich zu Recht gegen gesetzliche Diskriminierung wehren, steht dieses Recht auch Männern zu. Auch männliche Genitalien sind schützenswert.Generell hat durch die Einführung eines dritten Geschlechts die Strafvorschrift einen Überarbeitungsbedarf. Derzeit würde der BGH entscheiden müssen, ob eine mit "divers" im amtlichen Personenstandsregister erfasste Person als weibliche Person gilt, auch wenn deren Genitalien jenen einer weiblichen Person gleichen.Zusätzlich entsteht hier eine mögliche Mißbrauchslücke. Personen, die eine weibliche Genitalbeschneidung durchführen wollen, könnten versucht sein, einen amtlichen Eintrag des Geschlechts als "divers" herbeizuführen. Die dann vorgenommene "weibliche Beschneidung" ist dann u.U. straffrei bzw. eine einfache Körperverletzung, woran auch eine spätere Änderung des amtlichen Geschlechtseintrags auf "weiblich" nichts mehr ändert.Auch wenn ich persönlich die sog. "männliche Beschneidung" für Genitalverstümmelung halte, möchte ich die diesbezügliche Diskussion aus dem Jahr 2012 nicht wieder öffnen. Der neue Absatz 3 soll verhindern, dass die geänderte Vorschrift des § 226a StGB auf ein Verbot männlicher Beschneidung hinausläuft.Derzeit ist der Schutz gegen männliche Genitalverstümmelung ungenügend, denn durch die derzeitige Verengung auf weibliche Personen unterliegen entsprechende männliche Genitalverstümmelungen, selbst wenn keine Zustimmung der Sorgeberechtigten vorliegt, nicht der gleichen Mindesstrafe.

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