Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Organe zur staatlichen Arbeitsvermittlung abzuschaffen und nötige Vorrausetzungen zu schaffen diese auf öffentliche, bzw. privatwirtschaftliche Vermittlungsstellen umzulagern.
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Die derzeitigen zur Arbeitsplatzvermittlung vorhandenen Behörden, hier die Bundesanstalt für Arbeit, die Arbeitsagenturen und die Jobagenturen können der dargestellten Pflicht auf Grund verschiedener Faktoren nicht mehr in notwendigem und ausreichendem Maße nachkommen. Die eigentliche Vermittlung und Betreuung von Arbeitslosen und die schnelle und konsequente Wiedereinführung in den Arbeitsmarkt kann nahezu nicht mehr gewährleistet werden. Arbeitslose der Arbeitsämter als auch Jobagenturen werden nunmehr nur noch verwaltet und in meist großen Intervallen konsultiert. Da eine Vermittlung durch die staatlichen Organe nicht mehr gewährleistet werden kann, unabhängig von vorhandenen Arbeitsplatzangeboten wird hier um die Abschaffung dieser Behörden ersucht. An die Stelle der Arbeitsämter und Jobagenturen soll ein privates, oder freiwirtschaftliches Vermittlungssystem treten, wie es bereits in anderen Staaten der EU in dieser, oder in anderer Form vorhanden ist. Dabei soll ein Provisionsmodell dafür sorgen das sowohl Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Vermittlungsstelle davon profitieren. Im Detail sieht dieses System vor das private Vermittler, nicht vergleichbar mit den bereits bekannten Zeitarbeitsfirmen, Vollzeitstellen, bzw. sozialversicherungspflichtige Jobs anbieten und diese entsprechend vermitteln. Der Arbeitnehmer hat dabei die freie Wahl der Vermittlungsstelle, oder aber kann sich auch an mehrere solcher wenden, wobei die Beratung und Vermittlung für ihn unendgeldlich sei. In Folge der ersten Beratung suchen die schon erwähnten privaten Vermittler geeignete Stellen für den Bewerber und organisieren unter anderem Vorauswahlen und terminieren Vorstellungsgespräche. So ein geeigneter Bewerber gefunden wurde beginnt das schon erwähnte Provisionsmodell. Hierbei sind verschiedene Modelle denkbar, wobei eines am Sinnvollsten erscheint. Hierbei erhält die Vermittlungsstelle sowohl vom Arbeitgeber, also der Firma an die Vermittelt wurde, als auch vom Staat eine Provision, denkbar auch auf Basis einer festzusetzenden Pauschale. Die dabei durch den Staat veräußerten Ausgaben, bzw. Provisionen stammen dabei aus den Einsparungen durch die Abschaffung der Arbeitsämter und Jobagenturen. Eine weitere Errungenschaft eines solchen Systems wäre eine zu erwartende wesentlich schnelle Vermittlung zurück in den Arbeitsmarkt. Die Zahlung von Geldern für die Grundsicherung, heute ALG I und II, wird in Folge dieser Umstellung durch die Finanzämter übernommen. Auch hier ist darauf zu achten Bürokratie abzubauen und Vermittlung der Grudnsicherung schnell, flexibel und individuell zu gestalten, um dem neuen System in Ergänzung gerecht zu werden. Es wird darauf hingewiesen das dieses System nicht mit dem System der derzeitigen Zeitarbeit zu vergleichen ist.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Organe zur
staatlichen Arbeitsvermittlung abzuschaffen und nötige Voraussetzungen zu schaf-
fen, diese auf öffentliche bzw. privatwirtschaftliche Vermittlungsstellen umzulagern.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass insbesondere die Bun-
desagentur für Arbeit und die Arbeitsagenturen nicht in notwendigem und ausrei-
chendem Maße ihren Pflichten nachkommen könnten. Arbeitslose würden dort nun
noch verwaltet werden. Eine neue Form von privater Arbeitsvermittlung, finanziert
durch Beiträge der Arbeitgeber und staatliche Provisionszahlungen, könne kosten-
günstiger und effektiver Arbeitsstellen vermitteln und so für den notwendigen Aus-
gleich am Arbeitsmarkt sorgen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 69 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Leistungen der Arbeitsförderung,
zu denen auch die Arbeitsvermittlung gehört, werden vor allem durch die Beiträge
der versicherungspflichtig Beschäftigten und der Arbeitgeber und nicht etwa aus
Steuermitteln finanziert. Auch daraus leitet sich der Anspruch auf unentgeltliche
öffentliche Arbeitsvermittlung für beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab.
Durch die öffentliche Arbeitsvermittlung soll darauf hingewirkt werden, dass Arbeit-
suchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer erhalten. Damit
unterstreicht der Gesetzgeber, dass sich Vermittlung an dem übergeordneten Ziel
der Arbeitsförderung zu orientieren hat, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage
auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen und offene Stellen zügig zu besetzen. Neben
der reinen Vermittlungsleistung ist es jedoch vor allem Aufgabe der Agenturen für
Arbeit, Vermittlungshemmnisse festzustellen und die Arbeitsuchenden bei der Besei-
tigung von Defiziten zu unterstützen.
Die in der Petition genannten Behauptungen über die Leistungsfähigkeit der Bun-
desagentur für Arbeit können statistisch nicht nachvollzogen werden. Den Agenturen
für Arbeit werden nachweislich unbesetzte Stellen von Betrieben gemeldet. Ein Teil
dieser Stellen wird durch Vermittlungen besetzt. Zudem gibt es jährlich mehrere Mil-
lionen Arbeitsuchende, die mit Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit in die
Lage versetzt werden, eine neue Beschäftigung aufzunehmen.
Die private Arbeitsvermittlung ist in Deutschland zulässig. Sie ist eine verhältnismä-
ßig neue Dienstleistung auf dem Arbeitsmarkt. Ihr Verbot ist erst 1994 aufgehoben
worden. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Kombination von öffentli-
cher und privater Arbeitsvermittlung ein geeigneter Ansatz zum Abbau der Arbeitslo-
sigkeit ist. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 wurde aus diesem Grund die Erlaubnispflicht
für private Arbeitsvermittler mit W irkung vom 27. März 2002 aufgehoben. Es steht
seitdem jedem Arbeitsuchenden frei, einen mit einem Vergütungsanspruch verbun-
denen Vermittlungsvertrag mit einem privaten Arbeitsvermittler abzuschließen. Um
insbesondere Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme privater Arbeitsvermittler zu erleichtern, wurde gleichzeitig mit der
Deregulierung der privaten Arbeitsvermittlung der Vermittlungsgutschein zur Über-
nahme der Vergütungsansprüche durch die Agentur für Arbeit probeweise einge-
führt.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem.
Leistungen erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und
Kräften bestreiten kann. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind dementsprechend ver-
pflichtet, alles zu tun, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere
durch eine Erwerbstätigkeit, zu bestreiten. Dabei werden sie umfassend mit den
erforderlichen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unterstützt. Die enge Verzah-
nung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit dem
Ziel der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in
Arbeit erfordert in dem gesamten Spektrum der verschiedenen Aufgaben nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine hohe Fachkompetenz bei der umsetzenden
Verwaltung.
Aus Sicht des Petitionsausschusses kann auf die öffentliche Arbeitsvermittlung nicht
verzichtet werden. Zum einen werden durch die Möglichkeit, unentgeltliche Arbeits-
vermittlung als Teil der öffentlichen Daseinsfürsorge in Anspruch zu nehmen, inter-
nationale Verpflichtungen erfüllt; aber auch der Arbeitslosenversicherung muss es
möglich sein, durch die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen den Versiche-
rungsfall der Arbeitslosigkeit zu beenden und somit dem Prinzip des Förderns und
Forderns Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gibt es Arbeitslose, die neben den
Möglichkeiten der Selbstinformation auch gezielte Unterstützung bei der Stellensu-
che und der Überwindung von Vermittlungshemmnissen benötigen. Der Ausschuss
betont, dass er eine Lockerung des Kündigungsschutzes in diesem Zusammenhang
nicht als sachdienlich erachtet.
Im Hinblick auf die Forderungen der Petition hält der Ausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und geboten und vermag sich nicht für eine Gesetzes-
änderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Auch hinsichtlich des übrigen Vor-
bringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung zum Tätig-
werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.