Περιοχή: Γερμανία

Datenschutz - Zugriff auf Datenspeicher von Nutzern durch Services und Dienste in Deutschland untersagen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 Υποστηρικτικό 88 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

88 Υποστηρικτικό 88 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Es mögen Services und Dienste in Deutschland untersagt werden, welche Zugriff auf Datenspeicher von Nutzern nehmen und dabei Daten Dritter, z.B.über die Auslesung des Adreßbuches im Smartphone in Zusammenhang mit der Nutzung eines Messenger-Dienstes, ausspähen und speichern bzw. sich sogar eine Weitergabe dieser Daten vorbehalten.

Αιτιολόγηση

Es gibt Fälle, in denen die AGB die Auslesung, Speicherung und Weiterleitung der Daten aus dem Adreßbuch der Nutzer explizit vorsehen und mit Zustimmung zu den AGB (anderenfalls wäre eine weitere Nutzung nichtmöglich) bestätigte jeder Nutzer, die entsprechenden Rechte zu besitzen (was als überraschende Klausel als unwirksam anzusehen ist, aber nicht ausschließt, daß eine Auslesung und Verwertung danach erfolgt, sondern es ließe allenfalls die Anwendbarkeit von § 44 BDSG und damit eine strafbare Handlung auf den Nutzer fraglich werden, da zwar eine vermögenswerte Leistung über u.a. die kostenlose Nutzung bestünde, aber der Vorsatz fehlte).Nicht-öffentliche Daten aber unterliegen der informationellen Selbstbestimmtheit und sind über §§ 43, 44 BDSG geschützt, Adreßbücher enthalten regelmäßig dadurch geschützte Daten, womit Dienste und Services über eine solche AGB-Klausel einen regelmäßig rechtswidrigen Zugriff regelten. Verhandlungen auf politischer Ebene mit entsprechenden (meist internationalen) Unternehmen nehmen regelmäßig viel Zeit in Anspruch, welche hinreichend zum Auslesen aller Adreßbücher von Nutzern, Abgleich der Daten und Erstellung kommunikativer Netzwerke wäre, die zudem noch veröffentlicht werden dürften gemäß AGB (und nach § 202a StGB auch keine Strafbarkeit vorläge, da ja durch Zustimmung zu den AGB hier ein Zugriffsrecht eingeräumt wurde, auch wäre § 202a StGB, absolutes Antragsdelikt, nur dann anwendbar, wenn der Dritte, dessen Daten ausgelesen wurden, nachweisen könnte, bei wem wann und von wem diese Daten ausgelesen worden wären).Deshalb sehe ich hier präventive Maßnahmen als notwendig zur Unterbindung an im Sinne eines Schutzes der Persönlichkeitsrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG, denn die sich dabei ergebenden Möglichkeit, über private Wege (käuflicherErwerb) Zugriff auf nicht-öffentliche Daten Dritter, auch in verknüpfter Form, zu erhalten, ist für mich inakzeptabel.

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