Region: Niemcy
 

Dienstvertragsrecht - Beweispflicht bei Verlust oder Diebstahl der EC-Karte

Petycjodawca nie jest osobą publiczną
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag

1 127 Podpisy

Petycja została odrzucona.

1 127 Podpisy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2009
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags.

Petycja jest adresowana do: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird gefordert, dass bei Missbrauch der PIN oder Verlust/Diebstahl einer EC-Karte nicht dem Kunden die Negativbeweispflicht obliegt.

Uzasadnienie

Das bei Missbrauch der PIN oder Verlust/Diebstahl einer EC-Karte nicht dem Kunden die Negativbeweissplicht obliegt, sondern wie in anderen EU-Ländern (z.B.Belgien,Frankreich,Niederlande), die Beiwessplicht des schuldhaften Verhalten des Kunden den Banken und Sparkassen obliegt.Wenn wir schon ein EU-Land sind, sollte einheitliches Recht für alle EU-Länder auch in dieser Hinsicht gelten. Man fühlt sich als Bank-Sparkassenkunde gegenüber Kunden anderer Länder benachteiligt.

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Informacje na temat petycji

Petycja rozpoczęta: 20.12.2009
Kolekcja kończy się: 03.03.2010
Region: Niemcy
Kategoria:  

Aktualności

  • Karl-Heinz Hackmann

    Dienstvertragsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.12.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei Missbrauch der PIN oder Verlust/Diebstahl
    einer EC-Karte nicht dem Kunden die Negativbeweispflicht obliegt.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass bei einem Missbrauch
    von Zahlungskarten in Deutschland den Kunden die Negativbeweispflicht obliege,
    während in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Belgien, Frankreich und den Niederlan-
    den die Banken/Sparkassen für das schuldhafte Verhalten von Kunden beweispflich-
    tig seien. Er fühle sich als Bank-/Sparkassenkunde gegenüber Kunden anderer Län-
    der benachteiligt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 1.127 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gin-
    gen 16 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellung-
    nahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammen-
    fassen:

    Die seit dem 31. Oktober 2009 in Deutschland geltenden neuen Regeln bzgl. eines
    Zahlungskartenmissbrauchs beruhen auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie
    vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (2007/64/EG)
    Zahlungsdiensterichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredit-

    richtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuord-
    nung der Vorschriften über das W iderrufs- und Rückgaberecht (BGBl. 2009 I, S.
    2355).

    Dem Grundsatz nach hat ein Kreditinstitut bei einem nicht autorisierten Zahlungsvor-
    gang keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen seinen Kunden.
    Dies wird durch den neuen § 675u Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) klarge-
    stellt. Vielmehr muss das Kreditinstitut dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüg-
    lich erstatten und sein Konto ggf. wieder auf den Stand ohne die Belastung durch
    den nicht autorisierten Zahlungsvorgang bringen (vgl. § 675u Satz 2 BGB).

    Der neue § 675v BGB regelt abweichend von diesem Grundsatz die Voraussetzun-
    gen, unter denen ein Kunde (hier der Karteninhaber) den aus dem Missbrauch eines
    Zahlungsauthentifizierungsinstruments resultierenden Schaden selbst tragen muss.
    Unter einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne dieser Vorschrift ist
    auch die vom Petenten angesprochene EC-Karte (inzwischen: Girocard) zu verste-
    hen.

    Nach der Vorschrift ist zwischen der missbräuchlichen Nutzung der Zahlungskarte
    vor und nach Erstattung einer Verlustanzeige zu unterscheiden. Bei missbräuchlicher
    Nutzung der Zahlungskarte vor Erstattung einer Verlustanzeige muss sich der Kar-
    teninhaber unter bestimmten Voraussetzungen an einem entstandenen Schaden
    lediglich beteiligen (§ 675v Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB),
    unter anderen Voraussetzungen haftet er für entstandene Schäden voll (§ 675v Ab-
    satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB). Für einen Schaden, der auf
    der Nutzung der Zahlungskarte nach Erstattung einer Verlustanzeige entsteht, haftet
    der Karteninhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht handelt (§ 675v Absatz 3
    Satz 3 BGB).

    Die Schadensbeteiligung nach § 675v Absatz 1 beläuft sich verschuldensunab-
    hängig auf maximal 150 , wenn die Zahlungskarte entweder verloren gegangen,
    gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist. Nach § 675v Absatz 2 BGB haftet
    der Kunde für den gesamten Schaden, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermög-
    licht hat oder ihn unter mindestens grob fahrlässiger Verletzung der ihm kraft Geset-
    zes oder vertraglicher Vereinbarung obliegenden Sorgfaltspflichten herbeigeführt
    hat. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten greift dagegen
    die Schadensbeteiligung nach § 675v Absatz 1 BGB.

    An der Verteilung der Beweislast beim Zahlungskartenmissbrauch hat sich durch die
    neue Rechtslage nach Auffassung der Bundesregierung nichts Grundsätzliches ge-
    ändert. Die Beweislastverteilung folgt weiterhin den allgemeinen zivilprozessualen
    Regelungen. Danach hat die anspruchstellende Partei grundsätzlich die für sie güns-
    tigen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen.

    W ill das kartenausgebende Institut gegen seinen Kunden einen Aufwendungser-
    satzanspruch im Zusammenhang mit der Nutzung der Karte geltend machen, so
    muss es darlegen und ggf. beweisen, dass der Kunde (Karteninhaber) ihm eine ent-
    sprechende Weisung erteilt hat. Eine solche Weisung liegt nach den Vereinbarungen
    des Instituts mit dem Karteninhaber in der Regel dann vor, wenn der Karteninhaber
    die Zahlungskarte mit der dazugehörigen PIN einsetzt. Ebenso muss das kartenaus-
    gebende Institut die Anspruchsvoraussetzungen für die Mithaftung des Kunden nach
    § 675v Absatz 1 BGB oder für die volle Haftung des Kunden nach § 675v Absatz 2
    BGB darlegen und ggf. beweisen. Die Beweislast liegt damit weiterhin beim karten-
    ausgebenden Institut und nicht beim Karteninhaber.

    Macht das kartenausgebende Institut gegenüber dem Karteninhaber einen Scha-
    densersatzanspruch geltend und beruft es sich dabei auf eine Sorgfaltspflichtverlet-
    zung des Karteninhabers, so greift das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung
    häufig auf den so genannten Anscheinsbeweis zurück. Diese richterrechtlich aner-
    kannte und erlaubte Beweisführung stützt sich auf Erfahrungssätze, die Rückschlüs-
    se von unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen auf zu beweisende Tatsachen er-
    möglichen.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit einen Anscheinsbeweis für eine bestimmte Fall-
    konstellation angenommen. Werde zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter
    Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl an
    Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, so könne davon ausgegangen werden,
    dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser
    verwahrt habe, wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfah-
    rung außer Betracht bleiben. Hierin liege eine grob fahrlässige Verletzung der Pflicht
    zur Geheimhaltung, die zu Schadensersatzansprüchen führen könne.

    Soweit das zunächst beweispflichtige Kreditinstitut die Voraussetzungen dafür darge-
    legt hat, dass sich das Gericht zur Begründung der Sorgfaltspflichtverletzung auf den
    Anscheinsbeweis stützen kann, hat der Karteninhaber seinerseits die Möglichkeit,
    diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Er kann dies dadurch bewirken, dass er

    Tatsachen vorträgt und beweist, die die Möglichkeit eines anderen, atypischen Ge-
    schehensablaufs im Einzelfall begründen. Dies trifft nach der bereits zitierten Ent-
    scheidung des Bundesgerichtshofs beispielsweise grundsätzlich für die Möglichkeit
    des Ausspähens der PIN durch einen unbekannten Dritten zu, wenn die Karte in ei-
    nem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karten-
    inhaber an einem Geldausgabeautomaten oder an einem POS-Terminal entwendet
    worden ist.

    Der Anscheinsbeweis wird durch die neue Rechtslage nicht ausgeschlossen. Soweit
    der neue § 675w BGB, durch den Artikel 59 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt
    wird, Beweislastregeln im Falle der streitigen Autorisierung von Zahlungsvorgängen
    im Zusammenhang mit der Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten
    aufstellt, so handelt es sich lediglich um Mindestanforderungen an die Beweisfüh-
    rung. Danach reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs-
    instruments einschließlich der Authentifizierung allein nicht notwendigerweise aus,
    um etwa nachzuweisen, dass der Karteninhaber den Zahlungsvorgang autorisiert hat
    oder bestimmte Pflichten verletzt hat.

    Über diese Mindestanforderungen hinausgehend, bleiben die nationalen Beweislast-
    verteilungsgrundsätze von der Zahlungsdiensterichtlinie unberührt. Die Mitgliedstaa-
    ten hatten sich in den Richtlinienverhandlungen gerade nicht auf einheitliche Stan-
    dards verständigen können.

    Soweit es um die Schadensbeteiligung des Kunden in Höhe von maximal 150
    geht, dürften sich Beweisprobleme regelmäßig nicht stellen, da es in § 675v Abs. 1
    BGB bei einem Verlust oder Diebstahl der Karte gerade nicht auf ein Verschulden
    oder eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden ankommt.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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