Piirkond : Saksamaa

Einführung einer CO2-emissionsabhängigen Höchstgeschwindigkeit

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2019
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Mit der Petition wird die Einführung einer CO2-emissionsabhängigen Höchstgeschwindigkeit gefordert.

Selgitus

Der Straßenverkehr produziert über 20 % der CO2-Emissionen innerhalb der EU. Zur Reduktion dieser Emissionen müssen, außer der finanziellen Subventionierung beim Kauf von Elektro- oder Wasserstofffahrzeugen, zusätzliche Anreize zum Kauf von Fahrzeugen mit geringen oder gar keinen CO2-Emissionen geschaffen werden, bei gleichzeitiger Reduzierung der CO2-Emissionen der derzeit genutzten Fahrzeuge.Die jeweilige Höchstgeschwindigkeit könnte bei Einführung beispielsweise nach der folgenden Staffelung berechnet werden:-Für reine Elektro- und Wasserstofffahrzeuge soll es weiterhin keine Höchstgeschwindigkeit geben-Für 60 % der Fahrzeuge mit der niedrigsten CO2-Emission soll eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h gelten-Für 20 % der Fahrzeuge oberhalb dieses Grenzwertes soll eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h gelten-Für die verbleibenden 20 % der Fahrzeuge mit der höchsten CO2-Emission soll eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h geltenUm die eine progressive Reduzierung des CO2-Verbrauchs zu gewährleisten, sind die Grenzwerte der jeweiligen Gruppen alle 2 Jahre neu zu berechnen.Zur Kennzeichnung der jeweiligen Gruppe kann eine Plakette eingeführt werden (bspw. blau, grün, gelb, rot), welche durch geeignete technische Maßnahmen, z. B. durch Radargerät, erfasst werden kann. Diese Plaketten können bspw. mit dem jeweiligen Steuerbescheid verschickt oder gegen Vorlage eines Fahrzeugscheins an Tankstellen verkauft werden und ggf. die Feinstaubplakette ersetzen. Damit einhergehen würde dann auch eine Neuregelung, welche PKWs in eine Umweltzone einfahren dürfen. Fahrzeuge ohne Plakette werden ohne Unterscheidung des Herkunfts- / Zulassungslandes der Gruppe mit der höchsten CO2-Emission zugeordnet.Fahrzeuge, die zur Rettung von Leben (bspw. Krankenwagen, Notarzt, Feuerwehr) oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (Polizei) genutzt werden, sollen im Einsatz von dieser Regelung ausgeschlossen sein. Behördliche, militärische und diplomatische Fahrbereitschaften und Dienstwagen sollen nicht unter diese Ausnahme fallen.

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