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Einkommensteuer - Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 €

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Vorsorgeaufwendungen von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten zukünftig einkommensteuerlich bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € berücksichtigt werden. Die Regelung, dass für gesetzlich krankenversicherte Beamte ein reduzierter Höchstbetrag von 1.900 € zur Anwendung kommt, soll entfallen. Das Einkommensteuergesetz möge dahingehend geändert werden. Die bestehende Gesetzgebung benachteiligt freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte.

Selgitus

Derzeit sind Vorsorgeaufwendungen im Allgemeinen einkommensteuerlich bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € zu berücksichtigen. Bei Beamtinnen und Beamten, die ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf teilweise Erstattung von Krankheitskosten haben, reduziert sich der Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG jedoch auf 1.900 €.Diese Regelung trifft Beamtinnen und Beamte, die aus verschiedenen Gründen freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Sie haben zwar einen Beihilfeanspruch, können diesen in der Realität aber nur sehr selten nutzen, da die allermeisten Krankheitskosten von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sachleistungsprinzip vollständig übernommen werden. Somit stellt die Kürzung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen für die benannten Beamtinnen und Beamte eine Benachteiligung und unbillige Härte dar.Die gegenwärtige Regelung benachteiligt insbesondere kinderreiche oder chronisch Kranke oder Beamtinnen und Beamte mit Behinderung, denen der Weg in die private Krankenversicherung (dieser würde mit einem tatsächlich realisierbaren Beihilfeanspruch einhergehen) de facto versperrt ist oder der mit unverhältnismäßig hohen Versicherungsbeiträgen verbunden wäre. Zurzeit sparen der Bund und die Länder auf Kosten gesetzlich versicherter Beamtinnen und Beamter, da diese nur selten in die Situation kommen, ihren Beihilfeanspruch zu verwirklichen und dennoch von einer Kürzung des Freibetrags für ihre Vorsorgeaufwendungen betroffen sind.Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich des anrechenbaren Höchstbetrags für die Vorsorgeaufwendungen freiwillig gesetzlich versicherter Beamtinnen und Beamter würde zur sozialen Gerechtigkeit und Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten einen wichtigen Beitrag leisten.

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