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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag im Rahmen des Familienleistungsausgleichs für alle Kinder gleich behandelt werden.
Gerekçe
Nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG wird der Kinderfreibetrag nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates, in dem das Kind lebt, angepasst.Für das Kindergeld ist eine solche Regelung nicht vorgesehen.Hat das Kind seinen Wohnsitz im Ausland, werden Kinderfreibetrag und Kindergeld mit unterschiedlichen Verhältnissen angesetzt. Dies hat zur Folge, dass Eltern von Kindern, die im Ausland leben, anders behandelt werden als Eltern, deren Kind im Inland lebt. Die Kinderfreibeträge können sich bei Eltern ausländischer Kinder erst ab einem deutlich höheren Einkommen auswirken als bei Eltern inländischer Kinder.Hier muss eine Anpassung erfolgen, um eine Benachteiligung Eltern sowohl inländischer als auch ausländischer Kinder zu beenden.Ich fordere daher, dass § 66 Absatz 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt wird: "§ 32 Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend".Die Regelung, Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen, ist in sämtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes usus (z. B. § 33a EStG, § 9 Absatz 4a EStG) und sollte daher überall gelten.
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indir (PDF)Dilekçe detayları
Dilekçe başlatıldı:
10.08.2018
Dilekçe biter:
10.10.2018
Bölge :
Almanya
Konu:
tartışma
Henüz KARŞI argüman yok.