Rajon : Gjermania

Einkommensteuer - Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit

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  1. Filluar 2019
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  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG), Abs. 4a Satz 6 und Reisekostenrichtlinien R 9.6 (4) auch nach Ablauf von drei Monaten am gleichen Arbeitsort unbefristet steuerfrei zu belassen.

arsye

Nach dem Einkommensteuergesetz ist der Abzug der Verpflegungspauschalen bei einem längerfristigen Einsatz an ein und derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate begrenzt. Nach Ablauf der drei Monate geht der Gesetzgeber davon aus, dass die danach anfallenden Aufwendungen für Verpflegung, der, einer allgemeinen privaten Lebensführung entsprechen. Die Lebensführung von z. B. Mitarbeitern aus dem Bauhauptgewerbe auf auswärtigen Baustellen ist weit entfernt von einer allgemein privaten Lebensführung. Wir weisen darauf hin, dass eine solche private Lebensführung, wie sie am Lebensmittelpunkt (bei der Familie) durchführbar wäre, hier im speziellen nicht gegeben ist. Der Bundesfinanzhof hatte das Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, die steuerliche Gleichbehandlung und die Vereinfachung (vor allem in der Verwaltung), welches höchstrichterlich bestätigt wurde. Wenn eine steuerliche Gleichbehandlung angestrebt wird, so müssen auch die Voraussetzungen gleich sein. Im Bauhauptgewerbe und auch darüber hinaus, sind die Voraussetzungen, von denen der BMF ausgeht, nicht gegeben. Ein dauerhaft steuerfreier Verpflegungszuschuss ist durchaus verfassungsrechtlich gerechtfertigt und gut zu praktizieren. Die Vereinfachung der Reisekostenregelung, welche im Jahr 2014 umgesetzt wurde, könnte weiterhin vereinfacht werden, in dem die Dreimonatsfrist keine Geltung mehr findet. Auch, um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken, ist es wichtig, Berufe mit Auswärtstätigkeiten und langen Abwesenheiten wieder attraktiver zu gestalten. Diese Last kann der Arbeitgeber nicht allein tragen. Der Staat ist hier ebenso in der Pflicht.

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