Rajon : Gjermania

Energienetze - Änderung des BBPlG zur Gewährleistung der Gleichbehandlung beim Netzausbau von Hochspannungsgleichstromtrassen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2016
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) gefordert, um eine Gleichbehandlung beim Netzausbau von Hochspannungsgleichstromtrassen zu gewährleisten.

arsye

Gem. Artikel 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Es gelten Rechtsanwendungs- und Rechtssetzungsgleichheit. Das Bundesbedarfsplangesetz, wonach 4 Gleichstrombauvorhaben mit Erdkabelvorrang gebaut und lediglich eines (ULTRANET -Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg) ausschließlich mittels Freileitungen und vom Erdkabelvorrang per Gesetz ausgeschlossen wird, ist verfassungswidrig.Ein Bundesgesetz muss bei gleichem Sachverhalt, hier dem Bau von Höchstspannungsgleichstromleitungen, alle Bundesbürger gleichermassen schützen. Die Abstände zur Wohnbebauung liegen beim Projekt ULTRANET teilweise nur bei 10 Metern. Bundesweit werden die Menschen mit 400 Metern Abstand per Gesetz geschützt. Außerdem soll weltweit erstmals in dem Projekt ULTRANET die Übertragung von Gleich- und Wechselstrom auf den selben Masten, den sog. Hybridmasten erfolgen. Gleich- und Wechselstrom wurden weltweit noch nie gleichzeitig auf einem Strommast betrieben. Es handelt sich hier um ein Pilotprojekt/Feldversuch. Studien und Beweise für die Ungefährlichkeit dieser beiden Übertragungstechniken auf einem Mast gibt es nicht. Sie sind als unerprobt anzusehen und abzulehnen.In Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen allein von reinen Gleichstrom-Freileitungen besagt eine Studie der Universität Bristol (GB), dass durch die starken elektrischen Felder und die damit verbundene Aufladung von Luftschadstoffen wie Feinstaub, Aerosolen, Dieselruß, Cadmium und Asbest, etc. durch windverdriftete ionisierte Raumladungswolken die erhöhte Gefahr von Lungenkrebserkrankungen, insbesondere bei Kindern besteht.Gesundheitliche Risiken sind also aufgrund des Pilotprojektes und der weltweiten Einzigartigkeit unklar und würden sich erst nach Jahrzehnten zeigen. Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt daher die Beauftragung von Forschungsprojekten in Form von Humanstudien. Mit dem Bau dieser Hybridtrasse besteht demnach die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 GG, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.Es besteht folglich die staatliche Verpflichtung zur Vorsorge für den Bürger.„Das durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerte VORSORGEPRINZIP besagt, dass der Staat schon dann zum Handeln aufgerufen ist, wenn Schadensmöglichkeiten gegeben sind, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und daher insoweit noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotential“ besteht.“Ohne Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, die auf wissenschaftlich belegbaren Langzeitstudien basieren muss, ist der Bau der Hybridtrasse nicht zulässig.Aufgrund der vorgenannten Gründe ist dass Bundesbedarfsplangesetz dahingehend zu ändern, dass das Projekt ,,ULTRANET" im Bundesbedarfsplan mit "E" gekennzeichnet wird und damit bundesweit die gleichen Regelungen für alle Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen gelten.

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