Kraj : Německo

Entgeltersatzleistungen - Novellierung des § 10 SGB II und § 140 SGB III (Zumutbarkeit/Zumutbare Beschäftigungen)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
110 110 v Německo

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Mit der Petition wird gefordert, die Bestimmungen des § 10 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) neu zu fassen und insbesondere die Zumutbarkeit wieder an Art. 12 Grundgesetz (GG) [Berufsfreiheit] auszurichten.

Odůvodnění

Seit der Industrialisierung ist das Missverhältnis von angebotener Arbeitskraft des Arbeitnehmers (richtiger: Anbieter Arbeitskraft) und der Finanzkraft des Nachfragers der Arbeitskraft durch den Gesetzgeber nicht wirksam ausbalanciert worden.Den Arbeitnehmern wird zum Nachteil, dass die Würdigung ihrer Arbeitskraft quantitativ - also an der Verfügbarkeit von Arbeit - angelegt wird. Bei steigenden Bevölkerungszahlen ist damit in Zukunft weniger denn jetzt gesichert, dass die Arbeit noch zu einem Einkommen führt, welches zum Leben reicht. Die Bestimmungen des SGB II und III benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und stärken die Position der Arbeitgeber. Statt Sanktionen gegen Arbeitslose zu erlassen, sollten Sanktionen gegen Arbeitgeber erlassen werden. Wer Menschen kündigt, schädigt das Sozialsystem.Wer Menschen nicht einstellt, schädigt das Sozialsystem.Wer Menschen zumutet, täglich 2,5 Stunden auf dem Weg zur Arbeit zu verbringen, schädigt die Umwelt und belastet die Sozialsysteme (Verkehr, Kosten für die Instandhaltung und den Ausbau von Gesellschaftseigentum).Wer dazu Menschen durch die Gesetzgebung des § 140 SGB III in der Ausgestaltung seines Einkommens untergräbt, schadet der Gesellschaft.Die Kündigungspraktiken, wie sie aktuell üblich sind, schaden der Gesellschaft. Arbeitgeber kündigen relativ leichtfertig und haben als weiteres Druckmittel die Einstellung des Arbeitseinkommens. Die Gerichte sind überlastet, Termine von 6 Monaten und länger für einen Behandlungstermin sind keine Seltenheit. Im Laufe der Verhandlungen, die in der Vielzahl der Fälle Arbeitgeberinitiiert sind, wird in der überwiegenden Anzahl festgestellt, dass die Kündigung unwirksam, unrechtmäßig ist und mit Abfindungen und Aufhebungsverträgen zu Lasten der Sozialsysteme wird der Wille des Arbeitgebers, sich des Arbeitnehmers zu entledigen, gemildert.An solchen Vorgehen sollte die Sozialgesetzgebung ansetzen. Leistungen nach ALG I + II dürfen keine Zwischenfinanzierung des Arbeitseinkommens sein.Der Arbeitgeber hat die Lücke zu zahlen, die zwischen 2 geregelten Einkommen liegt, sofern nicht ein wesentlicher Grund - Fortbildung, Aufstiegsförderung, Umschulung - dagegen steht.Bis hier allerdings eine brauchbare Gesetzgebung vorliegt, sind die Benachteiligungen des Arbeitnehmers, insbesondere Preisdumping und unzumutbare Lebenszeitverletzungen aufzuheben.

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