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Entschädigung der Opfer von Gewalttaten - Anspruch auf Opferentschädigung für Opfer frühkindlichen Missbrauchs

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2019
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auch Opfer frühkindlichen Missbrauchs (häufig Patienten mit einer kPTBS), die im Erwachsenenalter unter diversen Traumafolgeerkrankungen leiden, einen Anspruch auf Opferentschädigung haben.Hierbei ist es besonders wichtig, die Vermutungsregel im Rahmen der Beweislast zu etablieren und den Begriff "tätigen" Angriff in Angriff abzuändern, so dass auch psychische Gewalt, die verheerende Auswirkungen haben kann, berücksichtigt wird.

Selgitus

Das OEG hat den gesetzgeberischen Zweck, Personen, die unverschuldet Opfer von körperlicher Gewalt geworden sind, mit staatlichen Versorgungsansprüchen zu unterstützen. Die Ansprüche orientierten sich an den Ansprüchen von im Kampfeinsatz etwa verwundeten Soldaten. Hierbei sind Versorgungsleistungen nur für Opfer körperlicher Gewalt (tätlicher Angriff, vgl. § 1 Abs. 1 OEG) vorgesehen, psychisch vermittelte Gewalt wird vom Gesetz nicht erfasst, auch nicht Drohungen mit Gewalt. Der rechtswidrige, tätliche Angriff ist von dem Opfer nachzuweisen. Es wird lediglich die nachgewiesene Tat berücksichtigt. Betroffene Menschen, die unter einer komplex Posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS) leiden, also häufig frühkindlichen und langwierigem Missbrauch (emotionaler Missbrauch mit eingeschlossen) erfahren haben und unter einer komplexen Symptomatik, einhergehend mit emotionalen, körperlichen, sozialen und beruflichen Einbußen konfrontiert werden, haben – da i.d.R. der Angriff nicht nachweisbar ist, so wie es das Gesetz vorschreibt - aktuell keinen Anspruch auf Unterstützung nach dem OEG. Darüber hinaus ist auch die psychotherapeutische Versorgung nicht an den Bedarfen des Patienten, sondern an einer „Anzahl zu genehmigender Leistungen, festgesetzt vom Gemeinsamen Bundesausschuss für Gesundheit“ orientiert. Das Antragsverfahren im Opferentschädigungsgesetzt weist zusätzlich starke Hürden auf, die einen re-traumatisierenden Charakter haben können und i.d.R. für betroffene Menschen unzumutbar sind und Symptome verschlimmern können. Das Opferentschädigungsgesetz muss im Hinblick auf typische Folgen frühkindlicher Traumatisierungen differenziert und das Verfahren für Betroffene vereinfacht werden. Im Detail bedeutet dies, dass Versorgungsansprüche keinen Vollbeweis der Tat durch das Opfer erfordern dürfen. Es braucht die Entkoppelung des Nachweis der Tat hin zur Orientierung an den/der Traumafolgestörung(en) mit den typischen Folgen auf sozialer, emotionaler und beruflicher Ebene. Sinnvoll erscheint eine gesetzliche VERMUTUNGSREGEL, wonach bei Vorliegen typischer komplexer Traumafolgeerkrankungen auf deren Ursache im Sinne einer frühkindlichen Traumatisierung zu schließen ist. Hierbei wird sich nicht an der Ursache orientiert, sondern an der komplexen Symptomatik betroffener Menschen. Juristisch widerspricht das der aktuellen Rechtslage dem derzeitigen Beweisrecht des OEGS. Dies bedeutet, dass ein juristische Perspektivwechsel vorgenommen werden müsste, der sich PRIMÄR am medizinisch/psychiatrischen/psychologischen Befund orientiert.Fazit: Das Opferentschädigungsgesetz muss differenziert und für Betroffene vereinfacht werden, im Detail bedeutet dies, dass das OEG von einer Beweislast der Tat entkoppelt werden muss (gerade frühkindlicher Missbrauch ist in den seltensten Fällen beweisbar). Emotionaler Missbrauch muss etabliert werden und der Begriff "tätlicher" Angriff sollte gestreichen werden.

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