Rajon : Gjermania

Ergänzung der StVO (hinsichtlich unklarer Rechtslage von Rad Fahrenden auf Fußgängerüberwegen)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2021
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog me marrësin
  5. Vendim

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përpara

Mit der Petition wird eine Ergänzung der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert, die Rad Fahrende unter Androhung eines empfindlichen Bußgeldes verpflichtet, beim Überqueren der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg abzusteigen und das Rad zu schieben.

arsye

Der § 26 StVO soll Rad Fahrende, die an einem Fußgängerüberweg von einem für Rad Fahrende freigegebenen Gehweg oder Radweg quer zur Fahrtrichtung der Fahrbahn ankommen, verpflichten abzusteigen. Eine eindeutige Rechtslage wird gefordert, die das Befahren eines Fußgängerüberwegs, um die Geh- oder Radwegseite zu wechseln, verbietet. Die BKatV soll entsprechend mit einem empfindlichen Bußgeld erweitert werden. Der § 2 StVO muss entsprechend mit eindeutigem - verbietendem - Wortlaut angepasst werdenFußgängerüberwege sind kein Bestandteil der Fahrbahn im Sinne des § 2 StVO. Sämtliche Radfahrverkehrsbeteiligungen bewegen sich fahrend über einen Solchen fort. Sie genießen keine Vorfahrt und begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Fahrbahnverkehr bremsen oder anhalten muss (§ 1 Abs. 2 StVO) - außer Radfahrer steigen ab. Dann erst werden sie zu Fußgängern und dürfen bevorrechtigt, das Rad schiebend, den Fußgängerüberweg benutzen.Sämtliche Gerichte haben sich schon mit diesem Rechtskonflikt befasst und haben befunden, dass Radfahrer im Schadensfall zumindest eine Teilschuld von 70% am Unfall haben. Insbesondere Kindern sollte dieses unfallrisikoreiche Überqueren von Fußgängerüberwegen erspart bleiben, da die Masse der erwachsenen radfahrenden Verkehrsteilnehmern assoziiert, dass eine Bevorrechtigung besteht.Verkehrsschulen der Polizei wird damit die Möglichkeit geboten, im Rahmen der Verkehrserziehung, Kindern die eindeutige Rechtslage beizubringen, dass das fahrende Überqueren von Fußgängerüberwegen gefährlich und deshalb verboten ist. Die Polizei hat zudem die Möglichkeit das dann bußgeldbewerte Handeln von Radfahrern zu ahnden und den Unfallgefahren entgegenzuwirken.OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.1998Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 39/98 - (OWi) 40/98 I»Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 Abs.1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerüberweges schieben.«OLG Celle vom 30.06.1994Aktenzeichen 5 U 177/921. Überquert der Radfahrer die Straße auf einem Fußgängerüberweg, ohne abzusteigen, steht ihm ein Vorrecht gegenüber dem Fahrverkehr nicht zu.2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung ist die Betriebsgefahr des Pkw mit 30 % zu bewerten.

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