Bölge : Almanya

Ergänzung des § 92 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (Vollstreckungsbehörde)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Destekleyici 7 İçinde Almanya

Dilekçe süreci tamamlandı

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  1. Başladı 2020
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Mit der Petition wird gefordert, in § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten folgenden Absatz 2 einzufügen:Vollstreckungsbehörde(1) unverändert(2)Die amtliche Verwahrung von Führerscheinen im Falle der Vollstreckung von Fahrverboten obliegt der Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners.

Gerekçe

Begründung:Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann der Führerschein an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte.Dieses hat bei postalischer Versendung des Führerscheins den Nachteil, dass für den Betroffenen nicht erkennbar ist, wann genau die Verbotsfrist beginnt.Es muss eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die Fahrerlaubeisbehörde am Wohnsitz des Betroffenen für die amtliche Verwahrung zuständig ist. So ist dem Betroffenen die Verbotsfrist ohne weiteres erkennbar.Bei einer postalischen Versendung ist auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene nicht mit im Besitz des Führerscheins ist, diese Zeit aber bis zum Eingang bei der vollstreckenden Behörde „Führerscheinlos“ ist, ohne dass sich dieses zugunsten der Verbotsfrist auswirkt.Fazit:Es ist von daher eine Regelung sinnvoll, die die amtliche Verwahrung bei der Behörde vorsieht, die den Führerschein ausgestellt hat.Formulierungsvorschlag:Bei §92 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sollte ein Absatz 2 wie folgt eingefügt werden:§ 92Vollstreckungsbehörde(1) Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.(2) Die amtliche Verwahrung von Führerscheinen im Falle der Vollstreckung von Fahrverboten obliegt der Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners, welche die Fahrerlaubnis ausgestellt hat.

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