Ergänzung von § 20 Strafgesetzbuch (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Ondersteunend 20 in Duitsland

Handtekeningeninzameling voltooid

20 Ondersteunend 20 in Duitsland

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  1. Begonnen mei 2022
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Gesprek met ontvanger
  5. Beslissing

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

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Mit der Petition wird gefordert, § 20 des Strafgesetzbuches um folgenden Satz 2 zu ergänzen: "Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des Satzes 1 versetzt, um in diesem Zustand eine Handlung zu begehen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, wird so behandelt, wie wenn der schuldausschließende Tatbestand nicht erfüllt ist."

Reden

§ 20 StGB enthält eine Strafbarkeitslücke, weil die Fälle der sog. "actio libera in causa" nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasst werden und damit der Grundsatz "nulla poene sine lege" nicht eingehalten ist.Es können also immer wieder Fälle vorkommen, in denen sich der Täter vor Tatbegehung vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt ( z.B. durch intensives Betrinken mit Alkohol ) in der Absicht, später in dem Zustand der Schuldunfähigkeit einen Straftatbestand zu verwirklichen.Bisher werden diese Fälle von der Strafrechtswissenschaft vorwiegend so gelöst, dass solche Täter dennoch bestraft werden können. Ein ausdrückliches Bekenntnis des Gesetzgebers zur Strafbarkeit in derartigen Fallgruppen durch eindeutige Normierung in § 20 des Strafgesetzbuch selber wäre aber zu befürworten. Auch in anderen Ländern wurde diese "actio libera in causa" und Ihre Rechtsfolge ausdrücklich in deren Strafgesetzen geregelt.

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