Regione: Vokietija

Ergänzung von § 238 Strafgesetzbuch (Nachstellung)

Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Palaikantis 8 in Vokietija

Rinkimas baigtas

8 Palaikantis 8 in Vokietija

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2021
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

persiuntimas

Mit der Petition wird gefordert, § 238 Strafgesetzbuch zur Nachstellung (Stalking) zu ergänzen, um den Schutz der Würde und der Freiheit von betroffenen Personen zu verbessern.

Priežastis

I.In §238 des Strafgesetzbuches zur Auflistung von möglichen Nachstellungshandlungen heißt es u.a.:(…)2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,(…)3. b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,(…) oder5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.Diese Formulierungen zielen zwar explizit u.a. auch auf das Verbot eines „organisierten“ Stalkings (d.h. insb. „über Dritte“, z.B. durch geheimdienstliche oder polizeiliche „Zersetzungsstrategien“ im Rahmen von legalen oder illegalen Observierungen oder Stalking im Rahmen von Beobachtungen durch Detekteien) ab, jedoch bleibt - zumindest für den Laien - unklar, ob durch den allgemeinen Punkt 5. auch durch den Täter initiierte Kontakterschwerungs-, Kontaktverhinderungs- oder Kontaktverbotsmaßnahmen abdeckt sind. (D.h. wenn z.B. der Täter bei Personen, die dem Opfer eigentlich gewogen sind, darauf hinwirkt, dass diese möglichst keinen Kontakt zum Opfer aufnehmen, obwohl das Opfer eigentlich gerne zu diesen Personen Kontakt hätte.) -Daher soll diese Petition als Anregung dienen, den Stalking-Paragrafen um eine zusätzliche Nachstellungshandlungsvariante zu erweitern, die explizit auch durch einen Stalker initiierte Kontakterschwerungsmaßnahmen zum Stalking-Opfer beinhaltet.(Wichtiger Hinweis: Diese obige Anregung zielt NICHT auf etwaige „Corona-Maßnahmen“ ab, die ja z.B. das Telefonieren und die Kontaktaufnahme übers Internet nicht umfassen, sondern sie bezieht sich tatsächlich auf den grundgesetzlichen Schutz von sogenannten „getargeten“ Personen).II.Darüber hinaus heißt es in §238(1) „(…) wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt (…)“. Der Ausdruck „unbefugt“ hört sich in diesem Kontext zumindest für Laien so an, als könnte man Stalking durch – plakativ ausgedrückt – einen Behördenstempel, Gefälligkeitsgutachten, richterliches Abzeichnen o.ä. erlauben.-Daher soll diese Petition auch als Anregung dienen, über eine bessere Formulierung oder eine Streichung des Wortes „unbefugt“ nachzudenken.III.Nicht selten stellt auch der Vollzug bzw. die Anwendung von Gesetzen in der Praxis eine Hürde dar.-Daher beinhaltet die Petition auch eine Anregung, dieses Gesetz insbesondere mit Blick auf das „organisierte“ Stalking mit einer Art „Lotsen“– bzw. Schulungsprogramm des Bundes zu flankieren, um den damit betrauten Behörden in den Bundesländern (insb. Polizei und Staatsanwaltschaft) entsprechende Unterstützung zu geben.

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