Piirkond : Tüüringi

Erhaltung Naturpark "Thüringer Wald"

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Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
125 Toetav 125 sees Tüüringi

Petitsioon eemaldati platvormilt

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  1. Algatatud 2019
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See on veebipõhine petitsioon des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition? Erhaltung der Gesundheit, Natur und Bauwerke und Erhöhung der Verkehrssicherheit im Naturpark "Thüringer Wald"

Welche Entscheidung wird beanstandet? Es ist noch keine Entscheidung zur Verkehrsregelung getroffen

Wie wird die Petition begründet? Da die B19 zwischen Eisenach und Meiningen und die Autobahnen A4, A71 für die LKW's mautpflichtig sind, wird in der Regel die Abkürzung über den Thüringer Wald auf den L1024, L1028, L1026 und L1127 (lokale Straße) genommen. Aufgrund der Situation und dem LKW-Verkehr auf den Strecken hat die Belästigung erheblich und für die Anwohner in einem nicht mehr erträglichen Maße durch Lärm- und Feinstaubbelastung zugenommen. Nicht nur die Straßen, sondern auch die anliegenden Gebäude an den Straßen, die Gesundheit der Menschen und die Natur werden erheblich belastet. Da in den Ortschaften Schulwege die Strecken tangieren, entsteht auch hier eine erhebliche Gefahr für die Kinder. Die Parkplätze an den Strecken werden durch die LKW-Fahrer für Pausen (Ruhezeiten) genutzt und entsprechend verschmutzt hinterlassen. Bei den anliegenden Orten handelt es sich in der Regel um Kur-, Erholungs- und Ferienorte im Naturpark Thüringer Wald, die zurzeit bereits durch drei Steinbrüche und Industrie erheblich belastet werden. Da sich das Fahrverbot auf mehrere Landkreise auswirkt, sind nicht die Landratsämter, sondern das Land zuständig. Entsprechende geeignete Möglichkeiten, diese Straßen zu umfahren, sind durch die A4, A71, B19 und die B88 gegeben.

Eine Belieferung der Bevölkerung und der regionalen Betriebe ist bei einem Durchgangsverkehr nach § 41 der StVO nicht eingeschränkt.

Weitere Möglichkeiten, um den Durchgangsverkehr für LKW's zu reduzieren: Mautstellen auf dem Rennsteig bzw. Überfahrten durch den Thüringer Wald. Auch L-Straßen können mit Maut belegt werden Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie von 2002 und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 47a bis 47f in den Städten und Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Umsetzung der EU-Richtlinie verpflichtet und müssen einen Lärmaktionsplan erstellen.

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