Erhöhung und Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
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  1. Aloitti marraskuuta 2022
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  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Die rheinland-pfälzischen Polizeibeamt/-innen erhalten eine monatliche Polizeizulage in Höhe von 132,69 €. Feuerwehrbeamt/-innen erhalten eine Feuerwehrzulage in gleicher Höhe. Diese Zulage ist ein finanzieller Ausgleich dafür, dass diese Beamt/-innen erheblichen Gefahren bei der Ausübung ihres Dienstes ausgesetzt und Situationen ausgesetzt sind, von denen sie nicht wissen, ob sie wieder gesund herauskommen. Diese Zulage wurde seit über 22 Jahren nicht erhöht. Zudem wurde die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizei- und Feuerwehrzulage im Jahr 1998 durch das Versorgungsreformgesetz aufgehoben. Andere Bundesländer und der Bund haben diese Zulage zwischenzeitlich deutlich erhöht und wieder ruhegehaltsfähig gemacht So erhalten Bundespolizeibeamt/-innen seitdem 01.01.2022 eine Polizeizulage von 228 € und damit fast 100 € monatlich mehr als ihre Kolleg/-innen in Rheinland-Pfalz. Außerdem wird die Polizeizulage bei der Bundespolizei demnächst wieder ruhegehaltsfähig. Das bedeutet, dass Pensionär/-innen der Bundespolizei mit rund 160 € Polizeizulage im Ruhegehalt deutlich mehr erhält als aktive Polizist/-innen in Rhein-land-Pfalz.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Eine längst überfällige Erhöhung der Polizei- und Feuerwehrzulage auf mind. 200 € zum 01. Januar 2023 und deren regelmäßige Erhöhung / Dynamisierung. Dieser Betrag würde dem Umstand Rechnung tragen, dass sich Rheinland-Pfalz nicht an der Spitze der Bundesländer und des Bundes befindet, was z.B. das Bruttosozialprodukt angeht, aber eine angemessene Form der finanziellen Weiterentwicklung darstellen, die auch ein Zeichen von Wertschätzung wäre. Zudem soll die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit und die anschließende Dynamisierung der Polizeizulage vollzogen werden. Wissenschaftliche Studien belegen, dass die Belastung aus dem aktiven Polizeidienst nicht mit der Versetzung in den Ruhestand endet. Viele schwerwiegende Er-eignisse verfolgen die Kollegen/-innen ein Leben lang.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Das Land Rheinland-Pfalz als verantwortlicher Gesetzgeber und Dienstherr der betroffenen Beamtengruppen.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Im Landesbesoldungsgesetz ist insbesondere § 23 Abs. 1 bzw. Anlage 1 unter II „Stellenzulagen“ Nr. 6 Absätze 1 und 3 und Nr. 7 Absatz 1 und 3 betroffen. Zudem wäre je ein Absatz 4 „Die Zulage nimmt an der regelmäßigen Besoldungsanpassung nach § 5 teil“ einzufügen. Im Landesbeamtenversorgungsgesetz wäre in § 12 die Zulage gem. Ziffer. II Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge aufzunehmen.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Es wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl gewerkschaftlicher Forderungen und Aktivitäten zur Erhöhung der Polizeizulage und deren Ruhegehaltsfähigkeit durchgeführt. Diese wurden sehr wohl von den politisch Verantwortlichen gehört, jedoch war bis dato kein Willie zur Umsetzung erkennbar.

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