Région: Allemagne

Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E und C

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
68 Soutien 68 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

68 Soutien 68 en Allemagne

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  1. Lancé 2019
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E und C gefordert, um Amateurmannschaften, Verbände und sonstige Organisationen zu unterstützen, wenn sie ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug nutzen, um ihren Aktivitäten nachzugehen (nichtgewerblicher Personentransport).

Raison

Aktuell sieht das Gesetz vor, in Rot die Ergänzung: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)Eingangsformel Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des I.Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr. II . Führen von Fahrzeugen .§ 6 Einteilung der FahrerlaubnisklassenKlasse C1:Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ausnahme, Abweichung und Ergänzung: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) bei nichtgewerblicher Nutzung. Klasse C1E:Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug –der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,–der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.Ausnahme, Abweichung und Ergänzung: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen bei nichtgewerblicher Nutzung. Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ausnahme, Abweichung und Ergänzung: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) bei nichtgewerblicher Nutzung. Klasse CE:Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.Ausnahme, Abweichung und Ergänzung: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen bei nichtgewerblicher Nutzung.

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