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Erweiterung des Tierschutzgesetzes für Hauskaninchen

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  1. Algatatud 2020
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Erweiterung des Tierschutzgesetzes für HauskaninchenZiel ist es § 2 TierschG Abs.2 einzuhalten. Dieser sieht vor, die Bewegung eines Tieres nicht so einzuschränken, dass erhebliche Schäden des Wohlergehens entstehen. Deshalb ist eine Erweiterung der Tierhaltungs-Verordnung (BGBl. II Nr.151 Anlage 9 § 2.3. Tabelle zur Bewegungsfreiheit) auf Haltungsvorschriften von Heimkaninchen nötig, da es bisher nur für Zuchtkaninchen eine Mindestquadratmeterzahl gibt.

Selgitus

Die Erweiterung ist von allgemeinem Interesse, da deutschlandweit in vielen Familien Zwergkaninchen leben.Aus diesem Grund sollte gesetzlich geregelt sein, dass zwei Hauskaninchen eine Grundfläche von mindestens 6 m2 und bei jedem weiteren Tier diese Fläche um mind. 20 % vergrößert wird.Nicht selten ist bei der Hauskaninchenhaltung die nicht vorhandene gesetzliche Regelung über Mindestquadratmeterzahlen ein Problem und verschafft den zuständigen Veterinärämtern und Gerichten viel Arbeit. Die bereits bestehenden Rechtsvorschriften der Tierhaltungsverordnung sind ausschließlich für Kaninchen als Nutztiere und können nicht für die Haltung von Hauskaninchen als Maßstab dienen.Das Bewegungsbedürfnis dieser Heimtiere wurde jahrelang unterschätzt.Kaninchen, welche in der Bewegungsfreiheit durch Käfighaltung stark eingeschränkt sind, tragen starke gesundheitliche Folgen davon.In Österreich besteht seit Januar 2012 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung bereits ein gesetzliches Verbot Mastkaninchen in Käfigen zu halten. Dies sollte ebenfalls bei Hauskaninchen in Deutschland gelten.Kaninchen haben einen ausgeprägten Bewegungsdrang, können aus dem Stand über einen Meter hoch springen, Haken schlagen und erreichen eine Spitzengeschwindigkeit von 60 km/h. Diese Tiere sind nicht für einen Käfig gemacht. Kaninchen leiden im Stillen. Jedes Kaninchen sollte die Möglichkeit haben sich artgerecht bewegen zu können.

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