Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Frauen/Männer die sich bewusst dafür entscheiden sich um Haushalt und Kinder zu kümmern ein Hauswirtschaftsgeld in Höhe von mindestens 900,- pro Monat vom Staat gezahlt werden müssen, welche keiner Behörde angerechnet werden darf, selbst wenn das/die Kind/er Halb-Tags die Kindertagesstätte besuchen.Dieses Betrag, sollte wie eine Festanstellung bei der Agentur für Arbeit gewertet werden, so dass man im Anschluss wenigstens Anspruch auf ALG I hat.
Orsak
Frauen / Männer welche sich BEWUSST dafür entscheiden, sich um den Haushalt und das/die Kind/er zu kümmern, wird durch das sog. Hartz IV als ein/e "minderwertiges Wesen" abgestempelt. Selbst wenn man sich nach dem Erziehungszeiten ( sprich mgl. 3 Jahre) wieder in den Beruf einsteigen möchte oder eine neue Ausbildung beginnen möchte, gilt man als zu lang aus dem Berufsleben ausgeschieden und hat Glück wenn man lediglich Fortbildungsmaßnahmen besuchen muss und nicht seinen Arbeitsplatz gleich verloren hat, oder erst gar keinen bekommt. Man wäre ja zu lange "raus " aus dem Beruf nach 3 Jahren "Babypause". Man rutscht also automatisch wieder in das "SYSTEM" Hartz IV rein, ohne dass man dies beabsichtigt hat, sondern lediglich die Zeit mit seinem/n Kind/ern verbracht hat in denen diese einen noch brauchen, in denen man sie individuell fördern und fordern muss. Ebenso kann man gerade diese Frühe Phase der Kindheit nicht zurückholen. Diese Phase ist die wichtigste zur Bindung zwischen Eltern und Kind/ern.
Maria Lange Familienfragen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.05.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, dass diejenigen Frauen oder Männer, die
sich um ihre Kinder und ihren Haushalt kümmern, ein Hauswirtschaftsgeld in Höhe
von mindestens 900 Euro monatlich erhalten.
Dieses Hauswirtschaftsgeld dürfe nicht auf anderweitige Leistungen angerechnet
werden, auch wenn das betreute Kind bzw. die betreuten Kinder eine Kindertages-
stätte besuchen. Die Tätigkeit solle für die Agentur für Arbeit als Festanstellung gel-
ten mit der Folge, dass sich hieraus im Anschluss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
II ergibt. Es wird kritisiert, dass, wenn das Elternteil nach der Elternzeit von bis zu
drei Jahren wieder in den Beruf einsteigen wolle, die Vermittelbarkeit auf dem
Arbeitsmarkt schwierig sei. Als Folge würde man in den Arbeitslosengeld II-Bezug
geraten. Dies sei für diejenigen Frauen bzw. Männer, die bewusst in den ersten
Jahren viel Zeit mit ihren Kindern verbringen wollten, eine entwürdigende Situation.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die ins Internet des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert wurde. 113 Mitzeichner haben die Petition
unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte folgendes Ergebnis: Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine liebevolle Betreuungs- und Erziehungs-
leistung von Eltern auch eine angemessene gesellschaftliche Würdigung und Aner-
kennung braucht. Eltern entscheiden selbst, wie sie ihr Kind erziehen und fördern
und wie sie ihr Leben gestalten. Aufgabe des Staates ist es, ihnen hierfür die best-
möglichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Eltern sollen die Möglichkeit haben, ihr
Familien- und Berufsleben so zu gestalten, wie sie es benötigen. Im Kinderförde-
rungsgesetz ist ab dem Jahr 2013 der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für
Kinder ab dem ersten Lebensjahr festgelegt. Ebenfalls ist die parallele Einführung
eines Betreuungsgeldes anvisiert. Diese wurde in der Koalitionsvereinbarung der
Bundesregierung festgehalten. Für die konkrete Ausgestaltung bleibt jedoch Zeit bis
zum Jahr 2013. Ziel des Betreuungsgeldes ist die stärkere Anerkennung der Erzie-
hungsleistung der Eltern.
Der 7. Familienbericht der Bundesregierung, der 2006 vorgelegt wurde, hat sich mit
der Thematik der Haus- und Sorgearbeit in Familienhaushalten eingehend befasst
(BT-Drs. 16/1360, S. 87 93). Er kommt zu dem Ergebnis, dass das klassische Ein-
verdienerernährermodell fragiler geworden ist, so dass sich die Problematik einer
gesellschaftlichen Neuorganisation stellt. Die bundesdeutsche Gesellschaft bleibt
weiterhin auf Familienarbeit angewiesen. Die Bereitschaft von Familienmitgliedern,
sachbezogene Hausarbeit zur Alltagsbewältigung und personenbezogene Fürsorge-
arbeit für bedürftige Angehörige zu übernehmen, ist von ausgesprochener Bedeu-
tung. Es sei daher erforderlich, im Lebenslauf beider Geschlechter Zeitsequenzen zu
ermöglichen, in denen sie sich selbst diesen Aufgaben verstärkt zuwenden können,
wie z.B. der Geburt und Betreuung kleiner Kinder, der Pflege von Familienangehöri-
gen in Fällen von Krankheit und Pflegebedarf. Die berufliche Integration bzw. die
beruflichen Perspektiven dürften dadurch nicht gefährdet werden. Nach den Ausfüh-
rungen des 7. Familienberichtes bestehen ein erhöhter Bedarf an Erziehung zu part-
nerschaftlichen innerfamiliären Arbeitsteilungsmustern zwischen Frauen und Män-
nern und Müttern und Vätern sowie ein Bedarf an Durchsetzung derartiger Arbeits-
teilungsmuster. Dies habe seine Ursache nicht zuletzt in der wachsenden Bildungs-
bzw. Erwerbsbeteiligung von Frauen und in der Verwirklichung ihrer sozialen Gleich-
stellung in allen Lebensbereichen.
Soweit mit der Petition gefordert wird, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die ihre berufliche Tätigkeit wegen der Erziehung eines Kindes unterbrechen, ein Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung besteht, ist dies nach geltender
Rechtslage bereits verwirklicht.
In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen auch Mütter und Väter in der Zeit, in
der sie ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern
sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende
Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder eine
als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die
ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatz-
leistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Da die Rahmenfrist, innerhalb derer
wenigstens 360 Tage ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben muss,
zwei Jahre beträgt, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann noch, wenn
die Erziehungszeit um ein Jahr verlängert wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
für erziehende Mütter oder Väter bei einem Kind bleibt somit bis zu vier Jahren nach
der Geburt des Kindes, bei zwei Kindern, die im Abstand von drei Jahren geboren
werden, bis zu sieben Jahren erhalten.
Soweit mit der Petition eine Diskriminierung von Empfängern von Arbeitslosengeld II
dargestellt wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der die Zumutbarkeit von Arbeit für er-
werbsfähige Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II beziehen, betrifft, Empfänger mit
Kindern bis zum dritten Lebensjahr ausdrücklich dadurch privilegiert, dass für diese
Leistungsempfänger die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung
des Kindes verneint wird.
Soweit der Wiedereinstieg in den Beruf angesprochen ist, gilt Folgendes:
Auch im Recht der Arbeitsförderung haben Berufsrückkehrerinnen und Berufsrück-
kehrer einen besonderen Status. Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, Berufs-
rückkehrende bei ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit mit den hierfür notwendigen
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den jeweiligen gesetzlichen Voraus-
setzungen zu unterstützen, vorausgesetzt, die individuellen Förderkriterien der ein-
zelnen Instrumente werden erfüllt. Für diese von den Agenturen für Arbeit zu erbrin-
genden Leistungen gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die För-
derung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. In der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit sind Berufsrückkehrende
regelmäßig überdurchschnittlich vertreten. Die Entscheidung darüber, welche
Leistungen und Maßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und zweckmäßig
sind, um die beruflichen Integrationsaussichten zu verbessern, trifft die Agentur für
Arbeit nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Sie berücksichtigt hierbei alle Um-
stände des Einzelfalles, die individuellen beruflichen Kenntnisse sowie die spezi-
fischen Gegebenheiten des regionalen Arbeitsmarktes.
Das BMFSFJ unterstützt zudem mit dem Aktionsprogramm Perspektive Wiederein-
stieg Frauen, die familienbedingt mehrere Jahre aus dem Erwerbsleben ausge-
schieden sind und jetzt wieder in die Erwerbstätigkeit einsteigen wollen. Das Ak-
tionsprogramm ist darauf ausgerichtet:
- Frauen nach mehrjähriger Berufsunterbrechung beim Wiedereinstieg in den Beruf
zu unterstützen,
- Unternehmen und Betriebe anzusprechen und durch lokale Netzwerke die Rah-
menbedingungen weiter zu verbessern
- Männer zu gewinnen, ihre (Ehe-) Partnerinnen im Prozess des Wiedereinstiegs
aktiv zu unterstützen.
Das Internetportal www.perspektive-wiedereinstieg.de lotst Wiedereinsteiger durch
die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangebote von Bund, Ländern und
Kommunen. Auch Städte und Kommunen, Verbände, Vereine und Initiativen, die den
beruflichen Wiedereinstieg von Rückkehrern nach mehrjähriger Erwerbsunter-
brechung erleichtern und fördern, werden unterstützt. Das BMFSFJ fördert Infobör-
sen für Frauen. Alles Wissenswerte zu diesem Thema ist unter www.infoboersen-
fuer-frauen.de/wiedereinstieg zu finden.
Das Modellprogramm Perspektive Wiedereinstieg fördert zudem Vernetzungsstel-
len, die Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben mit individuellen und pass-
genauen Angeboten begleiten und unterstützen. Das Modellprogramm wird mit Mit-
teln des europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert. Kooperationspartner dieses Pro-
gramms ist die Bundesagentur für Arbeit. Das Gesamtvolumen dieses Programms beläuft sich auf bis zu 30 Mio. Euro. 28 in einem zweistufigen Bewerbungsverfahren
ausgewählte Träger an 20 Standorten haben Anfang März 2009 ihre Arbeit aufge-
nommen. Das Programm wird durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
schung wissenschaftlich begleitet.
Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen für sachgerecht und emp-
fiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.