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Festlegung eines einheitlichen Existenzminimums für den Pfändungsfreibetrag/Sozialleistungen nach SGB II und XII/Steuerfreibetrag

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, ein einheitliches Existenzminimum für den Pfändungsfreibetrag, die Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII und den Steuerfreibetrag festzulegen.

Selgitus

In Deutschland existieren drei, in der Höhe der Beträge unterschiedliche Existenzminima.- Existenzminimum nach Pfändungsgrenze- Existenzminimum nach Sozialrecht SGB II und SGB XII- Existenzminimum nach Steuerrecht Das ist absurd. Entweder es gibt ein, der jeweiligen Familienkonstellation angepasstes Existenzminimum oder es gibt politisch festgelegte Beträge, die nichts mit einem Existenzminimum zu tun haben.Es kann aber keine drei, in der Höhe der Beträge unterschiedliche Existenzminima geben.Die Pfändungsgrenze ist das pfändungsfreie Existenzminimum von Arbeits- oder Sozialeinkommen. Diesen Betrag darf ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten, so dass diesem ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht (Miete,NK + Heizung, Lebensmittel, Strom etc.). Die amtliche Pfändungstabelle wird regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. (Nächste Anpassung vermutlich Juli 2019)Um die absurde Situation der drei unterschiedlichen Existenzminima zu beenden soll hier ein einheitlicher Betrag, der jeweiligen Familienkonstellation angepasst, in Höhe der Pfändungsgrenze festgelegt und jährlich angepasst werden, da dieser den Lebenshaltungskosten in Deutschland am nächsten kommt.Sowohl die Steuerfreibeträge als auch die Sozialleistungen nach SGB II und SBG XII sollen in identischer Höhe festgelegt werden um die eklatanten Missverhältnisse zu beseitigen.Als Effekt ergibt sich daraus: 1. die extreme Benachteiligung von Singles wird abgeschwächt.2. der viel zu niedrige Steuerfreibetrag für Erwachsene wird angehoben und das Existenzminimum steuerfrei gestellt3. der exorbitant hohe und in keinem Verhältnis zu den Kosten stehende Steuerfreibetrag für Kinder wird abgesenktBeispiele für die unterschiedlichen Existenzminima (Beträge Stand Mai 2019):SinglePfändungsgrenze : 1.139,99 € / Monat = 13.679,88 € / JahrSozialleistungen : ca. 924 € / Monat = 11.088 € / Jahr(Miete ca. 500 € plus Regelleistung 424 €)Steuerfreibetrag: 764 € / Monat = 9.168 € / JahrBedeutet für SinglesSteuerfreibetrag = 4.511,88 € p.a. niedriger als PfändungsgrenzeSozialleistungen = 2.591,88 € p.a. niedriger als Pfändungsgrenze Der Steuerfreibetrag und die Sozialleistungen müsste entsprechend angehoben werden.Familie mit zwei KindernPfändungsgrenze: 2.279,99 € / Monat = 27.359,88 €Sozialleistungen: ca. 2.258 € / Monat = 27.096 € / Jahr (Miete ca. 850 € plus 2 x 382 € plus 2 x 322 € bei Kind 16-17Jahre alt)Steuerfreibetrag : 2.798 € / Monat = 33.576 € / Jahr (2 x 9.168 € plus 2 x 7.620 € / Jahr)Bedeutet für Familien mit zwei KinderSteuerfreibetrag = 6.216,12 € p.a. höher (!) als PfändungsgrenzeSozialleistungen = 263,88 € p.a. niedriger als PfändungsgrenzeDer Steuerfreibetrag müsste entsprechend abgesenkt (!), die Sozialleistungen minimal angehoben werden.

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