Rajon : Gjermania

Förderung der Berufsausbildung - Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Auszubildende mit geringer Ausbildungsvergütung

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Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2019
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass wie alle Personen unter 25 Jahren, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, künftig auch Auszubildende mit geringer Ausbildungsvergütung das Recht auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben sollen. Bei Vorliegen gleicher Einkommensverhältnisse dürfen diese Auszubildenden nicht gegenüber Abiturienten oder Auszubildenden auf Berufsfachschulen diskriminiert werden.

arsye

Zur Zeit sind Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen unter 25 Jahren, die in Bedarfsgemeinschaften mit Bezug bestimmter Sozialleistungen leben (Arbeitslosengeld II - auch anteilig als Aufstocker, Sozialhilfe, Sozialgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberhilfe), berechtigt, Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu beziehen.Dies kann je nach Bedarf die Finanzierung von Vereinsmitgliedsbeiträgen, Unterrichtsmaterialien, Nachhilfe, Schulausflügen und anderen Leistungen sein.Ausgenommen von BuT-Leistungen sind bisher alle Personen, die in einer Berufsausbildung sind und eine Ausbildungsvergütung bekommen. Dies gilt ausnahmslos, auch wenn die Betreffenden weiterhin die genannten Sozialleistungen beziehen müssen, um überhaupt existieren zu können. Diese Regelung ist sinnlos, sie diskriminiert die Auszubildenden, die nur kleine Lehrlingsgehälter beziehen, z.B. besonders viele weibliche Auszubildende zur Friseurin oder zahnärztlichen Fachangfestellten, die oft nur geringe Lehrlingsgehälter beziehen und auf die genannten Sozialleistungen wie Aufstockerleistungen oder in den Großstädten oft Wohngeld angewiesen sind, also aufgrund der schlechten Einkommensverhältnisse eigentlich trotz Lehrlingsgehalt BuT-berechtigt sein müssten.Es besteht kein Grund, diese jungen Menschen aufgrund der Einkommensquelle vom BuT-Bezug auszuschließen; vor allem ist die Diskriminierung sinnlos gegenüber Personen, die Berufsausbildungen ohne Gehalt, z.B. auf Fachschulen machen und ggf. finanziell gleich (schlecht) gestellt sind. Ebenso ist die Diskriminierung sinnlos gegenüber Menschen unter 25, in denen ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein kleines Aufstocker-Gehalt bezieht, z.B. ein Elternteil oder der Partner, und für die Bedarfsgemeinschaft gleich schlechte oder sogar etwas bessere Einkommensverhältnisse herrschen.Wer im Betrieb für sehr wenig Geld als Lehrling arbeitet und den schlechten Einkommensverhältnissen nach BuT-berechtigt wäre, sollte nicht diskriminiert werden gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine Berufsausbildung ohne Lehrlingsgehalt machen - z.B. in Fachschulen - , oder die das Abitur machen. Alle drei Gruppen müssen das Recht auf BuT-Leistungen haben, wenn ihre Einkommensverhältnisse so schlecht sind, dass ihre Bedarfsgemeinschaft in die für BuT massgeblichen Sozialleistungen hineinfällt.

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lajm

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