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Führerscheinwesen - Keine Bindung der Fahrerlaubnisklassen L und T an land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

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Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 podpornik 43 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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Proces peticije je bil zaključen

  1. Začelo 2019
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Fahrerlaubnisklassen L und T nicht mehr an land- und forstwirtschaftliche Nutzungen zweckgebunden sind.

razlog

Aus meiner Sicht ist eine Fahrerlaubnis nicht nur ein amtliches Dokument, welches aufzeigt, dass der Besitzer ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse führen darf, sondern eine Fahrerlaubnis zeigt ebenfalls auf, dass man in der Lage ist, ein bestimmtes Fahrzeug zu führen. Dazu gibt es am Ende der Fahrschule (Theorie und Praxis) die Prüfung, die von amtlich geprüften Sachverständigen abgenommen wird und zeigen soll, ob der Prüfling in der Lage ist, das entsprechende Fahrzeug zu führen. In den Klassen L und T gilt allerdings eine Beschränkung auf Fahrzeuge wie Traktoren oder Arbeitsmaschinen, die zweckgebunden im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden. Beispiel: eine 16 Jährige Person darf einen Traktor mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und mit Anhänger (max. Anzahl 2) mit 25 km/h fahren. Es gibt nur die gesetzliche Gewichtsbegrenzung. Mit der Fahrerlaubnis T darf diese Person sogar mit 2 entsprechend zulässigen Anhängern und Traktor sogar 40 km/h bis zur gesetzlichen maximal zulässigen Gewichtsbegrenzung fahren. Erreicht diese Person mit der Fahrerlaubnis T das 18. Lebensjahr, erhöht sich die Geschwindigkeit mit entsprechend zugelassenen Anhängern sogar auf 60 km/h. Das gilt solange das Gespann zum Zweck der Land- oder Forstwirtschaft unterwegs ist. Dies sogar unabhängig, ob das Zugfahrzeug steuerbefreit angemeldet ist, oder mit schwarzem Kennzeichen ohne Steuerbefreiung. Möchte der gleiche Fahrer nun mit einem Traktor mit schwarzem Kennzeichen mit Anhänger ein Möbeltransport durchführen oder für eine Baustelle Erde transportieren, gilt die Fahrerlaubnis L und T nicht mehr. Dann müssen die entsprechenden Klassen BE, C1E oder CE als Fahrerlaubnis vorliegen, in Abhängigkeit des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs mit einem Maximalgewicht des Gespanns. Ich sehe keinerlei Zusammenhang darin, warum einmal CE vorliegen muss für ein 40 Tonnen Gespann mit 40 km/h Maximalgeschwindigkeit oder andererseits T ausreichend ist. Des weiteren muss ich einmal 21 Jahre alt sein (CE) und andererseits das gleiche Gespann mit 16 Jahren gefahren werden darf. Die Fahrerlaubnis soll die Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs sein, unabhängig der Nutzung des gleichen.

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