Alueella: Saksa

Gerichtsverfassung - Verbot der Gesichtsverhüllung vor Gericht

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
99 Tukeva 99 sisään Saksa

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Gesichtsverhüllung vor GerichtVon Seiten des Bundesrates werden zur Zeit Listen von Gegenständen erstellt, mit denen eine Verhüllung im Gericht verboten werden soll. Im Gegensatz zum Bundesrat, möchte ich hier selbst zwei bessere Vorschläge unterbreiten. 1. Gesichtsverhüllung soll grundsätzlich als Tat verboten werden. Nicht die Gegenstände. 2. Zusätzlich sollte zum besseren Schutz der Angeklagten grundsätzlich Fotografieren, Filmaufnahmen und Zeichnen im Gericht verboten werden

Perustelut

  1. Es ist grundsätzlich besser die Tat zu sanktionieren, als eine Liste mit verbotenen Gegenständen aufzustellen. a) Eine Liste ist immer unvollständig. Es gibt dann immer wieder Fälle, wo man eine Verhüllung zulassen muss. Vielleicht ist es der Brautschleier, oder eine Tüte über dem Kopf, oder die Maske eines KKK-Mannes. b) Die Liste ist diskriminierend, weil u. a. religiöse Gegenstände einseitig verboten werden. So wird die muslimische Kopfbedeckung verboten, nicht aber der Schleier einer christlichen Nonne. c) Die häufigsten Gegenstände mit denen ein Angeklagter sein Gesicht verbirgt, kann das Gericht nicht einziehen und verbieten. Es sind die Aktenordner der Verteidigung, Hände vor dem Gesicht, oder ein hoch gezogener Pulli. 2. Zum besseren Schutz der Angeklagten soll Fotografieren, Filmaufnahmen und Zeichnen grundsätzlich im Gericht verboten werden. Ebenso die Veröffentlichung solcher Aufnahmen. a) Zeichnen ist gegenwärtig eine Gesetzeslücke. b) Die Tat ist eigentlich bereits verboten nach StGB § 201a. c) Der Täter ist erst dann schuldig, wenn er verurteilt wurde. Die zuvor gehende Veröffentlichung stellt ihn unter Generalverdacht und ist eine Vorverurteilung. d) Ein Täter wird durch solche Aufnahmen im Ruf geschädigt, also doppelt bestraft. Die Rufschädigung müsste in die Höhe der Strafe eingehen, was aber nicht der Fall ist. e) Ein Täter ist nach Verbüßen der Strafe rehabilitiert. Dennoch wird er dann weiterhin in der Gesellschaft ausgeschlossen, teils sogar mit Demos (Kinderschänder ...) gemobbt. Ausnahmen von Punkt 2: Es sollte natürlich Ausnahmen geben: Öffentliche Personen (Politiker, Künstler), Fälle von allgemeinen öffentlichen Interesse (RAF, NSU), historische Prozesse (NSDAP). Mein Vorschlag ist hier, dass das Gericht eine Vorentscheidung trifft, die dann von der Anklage und Verteidigung überprüft wird, und dann vom Gericht beschlossen wird. Im Zweifelsfall kann ein übergeordnetes Gericht neutral entscheiden.

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