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Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Streichung des Artikels 1 Nummer 27 (§ 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V) im TSVG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2019
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, im Entwurf des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG), den Artikel 1 Nummer 27 (§ 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V) zu streichen.

arsye

Die Hahnemann-Gesellschaft, Arbeitsgemeinschaft klassisch homöopathisch behandelnder Ärzte fordert den Erhalt der Wahltarife zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen entgegen des Entwurfs des Bundesgesundheitsministeriums!Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen | BTR sind: Phytopharmaka, Arzneimittel der Homöopathie undAnthroposophika. Diese bilden eine bedeutende Säule der Arzneimittelversorgung, besonders im Bereich der rezeptfreien Arzneimittel aus der Apotheke.Mit dieser Petition schließen wir uns dem Deutschen Bundesrat an, der am 23. November 2018 zum TSVG unter 8. fordert:„Durch die in Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzentwurfs vorgesehene Aufhebung des § 53 Absatz 5 SGB V würde für die Krankenkassen die Möglichkeit entfallen, in ihrer Satzung gegen spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zu regeln, die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind. Mit der Regelung in § 53 Absatz 5 SGB V wurde im Jahr 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz der für eine gesetzliche Krankenversicherung optionale Wahltarif (Kann-Leistung) zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen eingeführt. Die in der Gesetzesbegründung für die Streichung angeführte geringe Nachfrage nach entsprechenden Tarifen liegt darin begründet, dass für viele Versicherte, die einen geringeren Bedarf an Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen haben, die Möglichkeit der Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V für die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen ausreicht. Bei diesen Satzungsleistungen erstatten Krankenkassen bis zu einem gewissen Betrag pro Jahr Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Für Menschen mit einem höheren Bedarf – wie zum Beispiel chronisch kranke Menschen oder Menschen mit Tumorerkrankungen – reicht diese Versorgung jedoch nicht aus. Die Möglichkeit des Wahltarifs sollte daher im Interesse der Gruppen, die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen stärker nutzen, erhalten bleiben. Zudem sollte es den Krankenkassen weiterhin möglich bleiben, sich durch das Angebot eines Wahltarifs im Krankenversicherungswettbewerb zu positionieren.“

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