Regione: Germania
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Gesundheitswesen - Passive Sterbehilfe

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag

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La petizione è stata accettata

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  1. Iniziato 2007
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Successo

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

La petizione è indirizzata a: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird der Gesetzgeber aufgefordert, Möglichkeiten zur passiven Sterbehilfe zu schaffen, die Todkranke nicht ins Ausland zwingen, um fernab von ihrem sozialen Umfeld, ggf. sogar auf einem Parkplatz, zu sterben, sondern hier im Lande friedlich, schmerzlos und pietätvoll ihrem Leiden ein Ende zu setzen. Dies schließt die Verfügbarkeit passender Narkotika auf besonderes Rezept mit ein. Auch sollte aktive Sterbehilfe unter strengen Auflagen legalisiert werden.

Motivazioni:

Ich empfinde den Todestourismus als erschütternd. Todkranke werden ins Ausland gezwungen, um dort ihrem Leiden ein Ende zu setzen - dies alles unter dem Deckmantel des Schutzes des Lebens um jeden Preis. Jeder Mensch sollte für sich bestimmen können, ob sein Leben noch lebenswert ist, dieses Recht gehört meiner Meinung nach zu den nicht einschränkbaren Rechten auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Wenn ein schwerstkranker Mensch in seiner Patientenverfügung festgelegt hat, daß er (oder sie) gehen will, hat er in Deutschland die Wahl zwischen Verhungern (z.B. durch Stoppen der künstlichen Ernährung). Erhängen, Erschießen, sich von einem hohen Gebäude zu stürzen, und eventuell noch Ersticken - zudem mit dem Risiko, daß durch Fehler in der Durchführung - der Kopfschuß oder Sturz aus dem 4. Stock ist nicht tödlich - das Leiden eher noch verstärkt wird. Abgesehen davon ist sich Erschießen oder Erhängen oder aus dem Hochhaus springen nicht nur nicht pietätvoll, sondern gerade für Schwerstkranke auch kaum durchführbar.
Geben Sie Todkranken die Möglichkeit, mit geeigneten Medikamenten (z.B. Natriumpentobarbital) einen schnellen, schmerzfreien Freitod zu wählen und in Würde aus dem Leben zu scheiden. Geben Sie den Ärzten dahingehend Rechtssicherheit, daß sie grundsätzlich bei passiver Sterbehilfe straffrei bleiben. Entlassen Sie die Ärzte aus der Garantenstellung. Nehmen Sie die Ideologie aus der Diskussion heraus - denken Sie an die Betroffenen, die nach reichlich Überlegung einfach nicht mehr leiden wollen und geben Sie den Patientenverfügungen das notwendige juristische Gewicht.
Ähnliches gilt m.E. für die aktive Sterbehilfe. Jemanden durch Einstellung der künstlichen Ernährung verhungern zu lassen, empfinde ich als grausam. Einer betroffenen Person im Wachkoma, oder einer schwerst krebskranken Person bei entsprechender Patientenverfügung ein schnell wirkendes Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Sterben abzukürzen, empfinde ich unter ethischen Gesichtspunkten angemessen.
Besonderes Gewicht kommt in diesem Kontext der Patientenverfügung zu. Diese muß von der betroffenen Person selbst verfaßt und von einem Arzt gegengezeichnet sein und sollte absolut bindenden Charakter sowohl für die Ärzte als auch für Erben, Familie und ggfs. Vormundschaftsgericht haben. Ohne entsprechende Äußerungen in der Patientenverfügung wäre zumindest aktive Sterbehilfe m.E. zumindest als Totschlag strafbar,

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Dati della petizione

Petizione avviata: 18/11/2007
La raccolta termina: 13/01/2008
Regione: Germania
Categorie:  

Novità

  • Gesundheitswesen Saskia Weihrich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    wurde. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, gesetzliche Möglichkeiten zur passiven Sterbehilfe zu
    schaffen, die es sterbenskranken Menschen erlauben, schmerzfrei und würdevoll zu
    sterben. Darüber hinaus soll aktive Sterbehilfe unter strengen Auflagen legalisiert
    werden.

    Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass aufgrund der Gesetzeslage in
    Deutschland Todkranke derzeit ins Ausland gezwungen würden, um dort fernab von
    ihrem sozialen Umfeld ihrem Leiden ein Ende zu setzen. Jeder Mensch solle jedoch
    frei über sein Leben entscheiden können. Schwerstkranke Menschen hätten derzeit
    nur die Wahl zwischen Verhungern, Erhängen, Erschießen, Ersticken oder dem
    Sprung von einem Hochhaus. Diese Methoden seien aber zum einen für schwerst-
    kranke Menschen kaum durchführbar und zum anderen mit dem Risiko einer fehler-
    haften Durchführung behaftet. Deswegen müssten geeignete Medikamente für einen
    schnellen und schmerzfreien Freitod zur Verfügung gestellt werden. Auch für die
    Ärzte müsse Rechtssicherheit geschaffen werden, bei passiver Sterbehilfe müssten
    sie straffrei bleiben. Besonderes Gewicht komme in diesem Kontext der Patienten-
    verfügung zu. Eine solche solle absolut bindenden Charakter haben. Ähnliches gelte
    auch für die aktive Sterbehilfe, denn es sei grausam, jemanden durch Einstellung der
    künstlichen Ernährung verhungern zu lassen. Vielmehr müsse man den betroffenen
    Personen auf ihren Wunsch hin ein schnell wirkendes Mittel zur Verfügung stellen,
    um das Sterben abzukürzen.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss 17 weitere Eingaben mit ver-
    wandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Es handelt sich zudem um eine öffentliche Petition, die von 305 Mitzeichnern unter-
    stützt wurde und zu 31 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-
    BT) hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Rechtsausschusses einge-
    holt, da die Petition den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreu-
    ungsrechts (Bundestagsdrucksache 16/8442) betrifft. Der Rechtsausschuss hat die
    Petition in seine Beratungen zu diesem Gesetzentwurf einbezogen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und einer Stellung-
    nahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wie folgt darstellen:

    Dem Wunsch, in Würde zu sterben, wird in Deutschland durch eine Vielzahl von
    Maßnahmen zur Erleichterung und Verbesserung der Situation unheilbar Kranker
    und Sterbender entsprochen. Insbesondere der Palliativmedizin kommt in diesem
    Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Im Vordergrund steht dabei die Ver-
    sorgung schwerstkranker und sterbender Menschen, die auf die Befreiung von
    Schmerzen und Linderung anderer belastender Symptome ausgerichtet ist. Palliativ-
    patientinnen und -patienten mit einer begrenzten Lebenserwartung haben Anspruch
    auf eine spezielle ambulante Palliativversorgung. Ärztliche und pflegerische Leistun-
    gen werden bei Bedarf rund um die Uhr vor Ort erbracht. Dies kommt dem Wunsch
    vieler schwer kranker Menschen entgegen, in der häuslichen Umgebung zu bleiben.
    Eine umfassende Palliativmedizin sichert auch bis ans Lebensende eine größtmög-
    liche Lebensqualität.

    Die modernen medizinischen Möglichkeiten der Krankheitsbehandlung, Lebens-
    rettung und Lebensverlängerung werden von vielen Menschen dankbar angenom-

    men, da sie ihnen die Lebenszeit verlängern. Andere aber haben Angst vor einer
    Übertherapie, fürchten eine Leidens- und Sterbensverlängerung oder lehnen be-
    stimmte medizinische Maßnahmen aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen
    ab. Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Men-
    schen folgt jedoch, dass weder die Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag ein
    eigenständiges Behandlungsrecht des Arztes begründen. Jeder Patient kann frei
    entscheiden, in welche Maßnahmen er einwilligen möchte. Nur wenn eine Einwilli-
    gung des Betroffenen bzw. des Betreuers oder Bevollmächtigten in den ärztlichen
    Eingriff gegeben ist, hat der Arzt ein Behandlungsrecht, von dem er Gebrauch
    machen muss, weil er ansonsten die Pflichten verletzt, die sich aus dem Behand-
    lungsvertrag und aus seiner Garantenstellung ergeben.

    Der Mensch hat während seines gesamten Lebens Anspruch auf Achtung seines
    Selbstbestimmungsrechtes. Er darf eine Heilbehandlung auch dann ablehnen, wenn
    sie seine ohne Behandlung zum Tode führende Krankheit besiegen oder den Eintritt
    des Todes weit hinausschieben könnte. Schwerstkranke Menschen müssen die
    Gewissheit haben können, dass ihnen einerseits medizinisch sinnvolle Maßnahmen
    nicht vorenthalten werden und sie andererseits keine Zwangsbehandlung erdulden
    müssen. Zum Recht auf Selbstbestimmung gehört deswegen auch, Festlegungen für
    die Zeit zu treffen, in denen man etwa nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit
    nicht mehr entscheidungsfähig
    ist. Zu solchen Festlegungen gehören die
    Bestimmung einer Person, die anstelle des Patienten entscheiden soll (Vorsorge-
    vollmacht), sowie konkrete Behandlungsentscheidungen, die in einer sogenannten
    Patientenverfügung genannt sind.

    Patientenverfügungen haben in den zurückliegenden Jahren eine zunehmende
    Bedeutung erlangt. Nach einer Schätzung der Deutschen Hospiz Stiftung aus dem
    Jahr 2005 haben bereits ca. 8,6 Millionen Menschen eine Patientenverfügung ver-
    fasst. Bisher bestanden jedoch in der Praxis Verunsicherungen insbesondere hin-
    sichtlich der Ausgestaltung und Verbindlichkeit.

    Soweit mit der Petition gefordert wird, die Bindungswirkung einer Patientenverfügung
    rechtlich anzuerkennen, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Bundes-
    tag am 18. Juni 2009 mit dem Beschluss des Dritten Gesetzes zur Änderung des

    Betreuungsrechts die Patientenverfügung als Rechtsinstitut in das bürgerliche Recht
    eingeführt hat (§ 1901a Abs. 1 BGB).

    Eine Patientenverfügung entfaltet nunmehr dann Bindungswirkung, wenn sie von
    einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde, in schriftlicher Form vorliegt
    und eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine
    bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthält. Tritt
    eine in der Patientenverfügung beschriebene Situation ein, ist es Aufgabe des
    Betreuers oder Bevollmächtigten zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patienten-
    verfügung auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen
    zutreffen. Ist das der Fall und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
    Betroffene seine Entscheidung geändert hat, ist es Aufgabe des Betreuers, dem
    Behandlungswillen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Für die
    Beachtung und Durchsetzung des in der Patientenverfügung festgehaltenen Willens
    kommt es auch nicht auf Art und Stadium der Erkrankung an. Der Wille des Patien-
    ten ist auch dann maßgebend, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat.

    Der Petitionsausschuss erinnert jedoch daran, dass das Selbstbestimmungsrecht
    nicht schrankenlos gilt. Die Rechtsordnung verbietet die Tötung menschlichen
    Lebens. Die aktive Tötung eines anderen Menschen ist rechtlich und ethisch zu
    missbilligen. Der Staat ist zum Schutz des Lebens verpflichtet. Niemand, auch nicht
    ein schwerstkranker Mensch, kann einem anderen Menschen die Befugnis zu seiner
    Tötung geben. Davon strikt zu unterscheiden ist die Ablehnung einer medizinischen
    Maßnahme oder die Untersagung ihrer Fortführung in einer Patientenverfügung. Die
    Achtung dieses Willens in Form des Unterlassens einer Behandlung, einschließlich
    ihres Abbruchs, ist in diesen Fällen weder verboten noch ethisch zu missbilligen, weil
    die einen Eingriff legitimierende Einwilligung gerade fehlt. Der Staat hat in diesen
    Fällen weder das Recht noch die Pflicht zum Schutze des Menschen vor sich selbst.
    Jeder Mensch hat dem Staat gegenüber zwar ein Lebensrecht, jedoch keine
    Lebenspflicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Maßnahmen zur
    Verlängerung des Lebens bei einer absehbar tödlichen Erkrankung abgebrochen
    werden, wenn dies dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht und die

    Sterbephase bereits unumkehrbar eingesetzt hat. In diesen Grenzen ist die passive
    Sterbehilfe rechtlich möglich.

    Der Petitionsausschuss legt Wert auf die Feststellung, dass die Hilfe und Begleitung
    im Sterbeprozess als auch das Recht, einen medizinischen Eingriff ablehnen zu
    können, streng von einer Tötung auf Verlangen bzw. der aktiven Sterbehilfe zu tren-
    nen sind. Die aktive Sterbehilfe ist auch dann strafbar, wenn die Täterin oder der
    Täter durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlagen des Getöteten zur Tötung
    bestimmt worden ist (§ 216 Strafgesetzbuch). Der umfassende, verfassungsrechtlich
    verankerte Lebensschutz unserer Rechtsordnung steht einer aktiven Sterbehilfe ent-
    gegen.

    Soweit mit der Petition die Aufhebung oder Einschränkung des Tötungsverbots ge-
    fordert wird, tritt der Petitionsausschuss dem entgegen. Eine Relativierung des
    Tötungsverbots könnte dazu führen, dass Menschen begründen müssten, warum sie
    trotz ihres hohen Alters, ihrer Krankheit oder Behinderung am Leben bleiben möch-
    ten. Aus der Möglichkeit, sich töten zu lassen, könnte leicht ein tatsächlicher oder
    zumindest als solcher empfundener Druck entstehen, von dieser Möglichkeit
    Gebrauch zu machen, insbesondere um anderen nicht länger zur Last zu fallen.
    Jedem Menschen würde damit letztlich die Verantwortung überbürdet für sämtliche
    Mühen, Kosten und Entbehrungen, die seine Mitmenschen aufbringen, um ihn zu
    behandeln und zu pflegen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich veranker-
    ten Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des Lebens jedes Menschen und der ver-
    fassungsrechtlich verbürgten Achtung der Würde des Menschen ist die Forderung
    abzulehnen.

    Nach alledem kann der Petitionsausschuss ein weitergehendes Tätigwerden nicht in
    Aussicht stellen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anlie-
    gen teilweise entsprochen wurde.

Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

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