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Gewerbeordnung - Beibehaltung bisheriger Maklererlaubnis § 34c GewO für Hausverwalter/Entfallen der Neugenehmigung der Hausvewaltertätigkeit

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 podpornik 8 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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Proces peticije je bil zaključen

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die bisherige Maklererlaubnis § 34c Gewerbeordnung (GewO) auch weiterhin für die Hausverwalter Bestand hat und nicht neu beantragt werden muss. Für einen Hausverwalter, der über 30 Jahre seiner Tätigkeit als Hausverwalter nachgeht und bisher die 34 c Gewerbeordnung hatte, ist es nicht sinnvoll, jetzt nochmal eine neue Genehmigung beantragen zu müssen.

razlog

Nach den neuen Richtlinien der Gewerbeerlaubnis für Makler und Hausverwalter muss ein Hausverwalter, obwohl er bereits seit vielen Jahren die Genehmigung hat, jetzt nochmals eine neue Genehmigung für seine Hausverwaltertätigkeit beantragen. Dies verursacht unnötige Kosten und belastet außerdem die Gewerbeämter mit unzähligen Anträgen.Für Neuanfänger ist nichts dagegen einzuwenden. Für einen Hausverwalter, welcher ausschließlich in diesem Bereich tätig ist, entsteht ein unsinniger Aufwand bei der Antragstellung. Hierzu muss es schnellstmöglich einen Neuregelung geben. Ab 10 Jahre Tätigkeit als Hausverwalter z. B. kann eine Neugenehmigung entfallen. Mit dieser unsinnigen Regelung besteht aber auch die Gefahr, dass der "Hausverwalter" in Kürze erheblich schrumpft und so die großen Verwaltungsunternehmen die Restbestände übernehmen sollen. Gleichzeitig wird das Honorargefüge erheblich ansteigen, insbesondere für kleinere Objekte zwischen 3 und 15 Einheiten.

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