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Grundsatzfragen zu Rentenversicherungsleistungen - Änderung des § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Erziehungsrente)

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Atbalstošs 28 iekš Vācija

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass §47 SGB VI wie folgt geändert wird:§ 47 ( SGB VI )Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn1. Der andere Elternteil des leiblichen minderjährigen Kindes gestorben ist,2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Elternteil erziehen,3. sie nicht wieder geheiratet haben und4. sie bis zum Tod des verstorbenen Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Pamatojums

Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass der überlebende Elternteil bei Tod des anderen Elternteils von minderjährigen Kindern gleichgestellt werden. Dabei ist es unabhängig, ob die Elternteile verheiratet waren, oder nie eine Ehe geschlossen haben. Eine geschiedene Ehe ist gleichzusetzen mit Lebenspartnern, die nicht verheiratet waren, da der Status nach Scheidung gleichzusetzen ist, wie bei ledigen Partnern.Dadurch werden Kinder von nichtehelichen Elternteilen den Scheidungskindern gleichgestellt. Anders herum könnte man auch die Frage stellen, warum werden beider aktuellen Gesetzesformulierung verantwortungslosere Eltern, die Ihre Kinder und Partner verlassen besser gestellt, als die Eltern, die immer für ihr Kind in Häuslicher Gemeinschaft da waren. Kinder haben durch den Verlust eines Elternteils schon genügend Probleme das zu verarbeiten. Kann sich der verbliebene Elternteil dann nicht 100% für das Kind da sein, ist das für die Kinder noch schwerer zu verstehen.

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