Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Renten für behinderte Menschen durch einen Nachteilsausgelich zu erhöhen.
Obrazloženje
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UB) fordert, das auch behinderte vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Fortbildung und beruflichen Aufstieg hat. Nur gab es früher die UB nicht, und daher hatten frühere behinderte Arbeitnehmer keine Möglichkeit zum beruflichhem Aufstieg, im Verhältnis ihrer gleichaltrigen gesunden Kollegen. Heute als Rentner kann man da nichts mehr ändern, an Fort-und Weiterbildung und beruflichem Aufstieg. Ein heute behinderter Rentner, der das ganze Leben behindert war, wird gegen über einem gesundem Kollegem in der Höhe der Rente diskriminiert. Beruflich ist da nichts mehr zuändern. Ich fordere aber den Bundestag auf zu beschliesen, das auch behinderte Rentner ihren gesunden Altersgenossen in der Rentenhöhe gleichgestellt werden. Da man nach UB nich mehr benachteiligt werden darf, müsste eine fiktive Rentenerhöhung beschlossen werden. Und unserer behinderter Rentner wird nicht nur benachteiligt gegen über seinen altersgleichen gesunden Renternerskollegen, sondern auch gegen über einem beruflichem behinderten Neueinsteiger, für den die UB gilt! Ein beruflicher behinderter Berufsanfänger bekommt auch ein höhere Rente, da er ja das Recht auf Förderung hat. Er ist auch im Vorteil gegenüber unserem behinderten Rentner.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, Renten für behinderte Menschen durch
einen Nachteilsausgleich zu erhöhen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention fordere auch für behinderte Menschen den
vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Fortbildung und zum beruflichen Aufstieg.
Frühere behinderte Arbeitnehmer hätten dagegen vor dem Inkrafttreten der UN-
Behindertenrechtskonvention im Verhältnis zu ihren gleichaltrigen gesunden
Kollegen keine Möglichkeit zum beruflichem Aufstieg gehabt. Dies könne heute von
den nunmehr im Rentenalter befindlichen Betroffenen nicht mehr geändert werden.
Ein Rentner, der das ganze Leben behindert war, werde so gegenüber einem
gesundem Kollegen in der Höhe der Rente diskriminiert. Deshalb seien auch
behinderte Rentner
in der Rentenhöhe mit
ihren gesunden Altersgenossen
gleichzustellen. Da
keine
der UN-Behindertenrechtskonvention
im Sinne
Benachteiligung stattfinden dürfe, müsste eine fiktive Rentenerhöhung beschlossen
werden.
Behinderte Rentner würden nicht nur gegenüber altersgleichen gesunden Rentnern
benachteiligt, sondern auch gegenüber behinderten Berufsanfängern, für die die UN-
Behindertenrechtskonvention gelte. Diese erhielten später aufgrund der heutigen
Förderung im Gegensatz zu den aktuellen behinderten Rentenbeziehern eine
vergleichsweise höhere Rente.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der vorgesehenen
sechswöchigen Frist von 184 Mitzeichnenden unterstützt wurde und die zu
36 Diskussionsbeiträgen
geführt
hat. Die Mehrheit
der
Teilnehmer
im
Diskussionsforum hatte sich dabei gegen die Petition ausgesprochen. Dabei wurde
unter anderem vorgetragen, dass zwar das Ziel der Petition,
für behinderte
Rentenbezieher einen Nachteilsausgleich zu schaffen, unterstützt werde, dies jedoch
nicht aus den Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erfolgen solle, weil es sich
um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handele.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens des Petenten lässt sich
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales wie folgt zusammenfassen:
Der Vorschlag des Petenten die Rente von behinderten Menschen durch eine fiktive
Rentenerhöhung
anzugleichen
Altersgenossen
gesunden
von
derjenigen
widerspricht dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente. Das
Rentensystem ist so ausgestaltet, dass sich die Höhe einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung vor allem nach der Höhe der während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte richtet.
Besondere Regelungen für behinderte Menschen sind in der gesetzlichen
Rentenversicherung dort vorgesehen, wo ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.
Dies gilt beispielsweise für Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen,
für die eine
besondere soziale Absicherung besteht. Durch
entsprechende Regelungen ist sichergestellt, dass geistig und körperlich Behinderte,
die in anerkannten Werkstätten beschäftigt sind, unabhängig vom tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Dabei erfolgt die Versicherung mit einer Beitragszahlung, der ein Einkommen von
etwa 80 % des durchschnittlichen Verdienstes zugrunde liegt. Voraussetzung für die
Aufnahme in die Werkstatt
ist, dass eine Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt wegen Art und Schwere einer Behinderung nicht möglich ist.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätige behinderte Menschen sind dagegen
hinsichtlich der Alterssicherung in der Regel nicht als besonders schutzbedürftig
anzusehen. Bei diesem Personenkreis hängt die Höhe des
versicherten
Erwerbseinkommens vor allem von der Qualifikation und Berufserfahrung ab. Nach
allgemeiner Erkenntnis führt eine Behinderung nicht zwangsläufig zu einer
geminderten Lohnhöhe. Vielmehr
inwieweit die spezifische
ist entscheidend,
Behinderung zu Leistungseinschränkungen bei der ausgeübten Tätigkeit führt. Ist
dies
verminderter
eine Rente wegen
kommt möglicherweise
der Fall,
Erwerbsfähigkeit in Betracht.
Ein Anspruch auf eine fiktive Rentenerhöhung bei der Rente von schwerbehinderten
Menschen im Sinne des Anliegens des Petenten lässt sich auch nicht aus Artikel 28
der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten.
Im Übrigen findet die besondere Berücksichtigung der Situation schwerbehinderter
Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung ihren Ausdruck in dem für sie
möglichen
früheren Rentenbeginn.
Ein
Anspruch
auf
Altersrente
für
schwerbehinderte Menschen kommt bereits zwei Jahre früher als für nicht behinderte
Versicherte
vorzeitigen
der
dass Abschläge wegen
ohne
in Betracht,
Inanspruchnahme hinzunehmen sind. Eine vorzeitige Inanspruchnahme einer
Altersrente mit entsprechenden Rentenabschlägen ist
für schwerbehinderte
Versicherte sogar bereits bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Möglichkeit, das Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen.