Grundsatzfragen zu Rentenversicherungsleistungen - Erhöhung der Renten für behinderte Menschen

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

184 署名

請願は認められなかった

184 署名

請願は認められなかった

  1. 開始 2011
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 終了した

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Renten für behinderte Menschen durch einen Nachteilsausgelich zu erhöhen.

理由

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UB) fordert, das auch behinderte vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Fortbildung und beruflichen Aufstieg hat. Nur gab es früher die UB nicht, und daher hatten frühere behinderte Arbeitnehmer keine Möglichkeit zum beruflichhem Aufstieg, im Verhältnis ihrer gleichaltrigen gesunden Kollegen. Heute als Rentner kann man da nichts mehr ändern, an Fort-und Weiterbildung und beruflichem Aufstieg. Ein heute behinderter Rentner, der das ganze Leben behindert war, wird gegen über einem gesundem Kollegem in der Höhe der Rente diskriminiert. Beruflich ist da nichts mehr zuändern. Ich fordere aber den Bundestag auf zu beschliesen, das auch behinderte Rentner ihren gesunden Altersgenossen in der Rentenhöhe gleichgestellt werden. Da man nach UB nich mehr benachteiligt werden darf, müsste eine fiktive Rentenerhöhung beschlossen werden. Und unserer behinderter Rentner wird nicht nur benachteiligt gegen über seinen altersgleichen gesunden Renternerskollegen, sondern auch gegen über einem beruflichem behinderten Neueinsteiger, für den die UB gilt! Ein beruflicher behinderter Berufsanfänger bekommt auch ein höhere Rente, da er ja das Recht auf Förderung hat. Er ist auch im Vorteil gegenüber unserem behinderten Rentner.

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請願に関する情報

請願開始: 2011/05/27
コレクション終了: 2011/08/05
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Tobias Domann

    Grundsatzfragen zu
    Rentenversicherungsleistungen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, Renten für behinderte Menschen durch
    einen Nachteilsausgleich zu erhöhen.

    Die UN-Behindertenrechtskonvention fordere auch für behinderte Menschen den
    vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Fortbildung und zum beruflichen Aufstieg.

    Frühere behinderte Arbeitnehmer hätten dagegen vor dem Inkrafttreten der UN-
    Behindertenrechtskonvention im Verhältnis zu ihren gleichaltrigen gesunden
    Kollegen keine Möglichkeit zum beruflichem Aufstieg gehabt. Dies könne heute von
    den nunmehr im Rentenalter befindlichen Betroffenen nicht mehr geändert werden.
    Ein Rentner, der das ganze Leben behindert war, werde so gegenüber einem
    gesundem Kollegen in der Höhe der Rente diskriminiert. Deshalb seien auch
    behinderte Rentner
    in der Rentenhöhe mit
    ihren gesunden Altersgenossen
    gleichzustellen. Da
    keine
    der UN-Behindertenrechtskonvention
    im Sinne
    Benachteiligung stattfinden dürfe, müsste eine fiktive Rentenerhöhung beschlossen
    werden.

    Behinderte Rentner würden nicht nur gegenüber altersgleichen gesunden Rentnern
    benachteiligt, sondern auch gegenüber behinderten Berufsanfängern, für die die UN-
    Behindertenrechtskonvention gelte. Diese erhielten später aufgrund der heutigen
    Förderung im Gegensatz zu den aktuellen behinderten Rentenbeziehern eine
    vergleichsweise höhere Rente.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der vorgesehenen
    sechswöchigen Frist von 184 Mitzeichnenden unterstützt wurde und die zu
    36 Diskussionsbeiträgen
    geführt
    hat. Die Mehrheit
    der
    Teilnehmer
    im

    Diskussionsforum hatte sich dabei gegen die Petition ausgesprochen. Dabei wurde
    unter anderem vorgetragen, dass zwar das Ziel der Petition,
    für behinderte
    Rentenbezieher einen Nachteilsausgleich zu schaffen, unterstützt werde, dies jedoch
    nicht aus den Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erfolgen solle, weil es sich
    um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handele.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens des Petenten lässt sich
    unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
    Soziales wie folgt zusammenfassen:

    Der Vorschlag des Petenten die Rente von behinderten Menschen durch eine fiktive
    Rentenerhöhung
    anzugleichen
    Altersgenossen
    gesunden
    von
    derjenigen
    widerspricht dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente. Das
    Rentensystem ist so ausgestaltet, dass sich die Höhe einer Rente aus der
    gesetzlichen Rentenversicherung vor allem nach der Höhe der während des
    Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte richtet.

    Besondere Regelungen für behinderte Menschen sind in der gesetzlichen
    Rentenversicherung dort vorgesehen, wo ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.
    Dies gilt beispielsweise für Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte
    Menschen,
    für die eine
    besondere soziale Absicherung besteht. Durch
    entsprechende Regelungen ist sichergestellt, dass geistig und körperlich Behinderte,
    die in anerkannten Werkstätten beschäftigt sind, unabhängig vom tatsächlich
    erzielten Arbeitsentgelt
    in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
    Dabei erfolgt die Versicherung mit einer Beitragszahlung, der ein Einkommen von
    etwa 80 % des durchschnittlichen Verdienstes zugrunde liegt. Voraussetzung für die
    Aufnahme in die Werkstatt
    ist, dass eine Beschäftigung auf dem allgemeinen
    Arbeitsmarkt wegen Art und Schwere einer Behinderung nicht möglich ist.

    Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    tätige behinderte Menschen sind dagegen
    hinsichtlich der Alterssicherung in der Regel nicht als besonders schutzbedürftig
    anzusehen. Bei diesem Personenkreis hängt die Höhe des
    versicherten
    Erwerbseinkommens vor allem von der Qualifikation und Berufserfahrung ab. Nach
    allgemeiner Erkenntnis führt eine Behinderung nicht zwangsläufig zu einer
    geminderten Lohnhöhe. Vielmehr
    inwieweit die spezifische
    ist entscheidend,
    Behinderung zu Leistungseinschränkungen bei der ausgeübten Tätigkeit führt. Ist
    dies
    verminderter
    eine Rente wegen
    kommt möglicherweise
    der Fall,
    Erwerbsfähigkeit in Betracht.

    Ein Anspruch auf eine fiktive Rentenerhöhung bei der Rente von schwerbehinderten
    Menschen im Sinne des Anliegens des Petenten lässt sich auch nicht aus Artikel 28
    der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten.

    Im Übrigen findet die besondere Berücksichtigung der Situation schwerbehinderter
    Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung ihren Ausdruck in dem für sie
    möglichen
    früheren Rentenbeginn.
    Ein
    Anspruch
    auf
    Altersrente
    für
    schwerbehinderte Menschen kommt bereits zwei Jahre früher als für nicht behinderte
    Versicherte
    vorzeitigen
    der
    dass Abschläge wegen
    ohne
    in Betracht,
    Inanspruchnahme hinzunehmen sind. Eine vorzeitige Inanspruchnahme einer
    Altersrente mit entsprechenden Rentenabschlägen ist
    für schwerbehinderte
    Versicherte sogar bereits bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
    Möglichkeit, das Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.

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