Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Einführung einer säulenübergreifenden Renteninformation

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Støttende 39 inn Deutschland

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  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß die verantwortlichen Stellen und Unternehmen der Altersvorsorge verpflichtet sind, bis zum 31.03. eines jeden Jahres, eine Renteninformation an die Bürgerinnen und Bürger zu versenden, die mindestens den aktuellen Stand der Versorgung und eine Hochrechnung bis zur individuellen Regelaltersgrenze beinhaltet. Die Hochrechnung ist dabei, sofern von der Art der Versorgung her gegeben, mit einem einheitlichen Zinssatz von 2 % p. a. vorzunehmen

Grunnen til

In der aktuellen Koalitionsvereinbarung ist enthalten: „Wir werden eine säulenübergreifende Renteninformation einführen, mit der Bürgerinnen und Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter Informationen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen können. Die säulenübergreifende Renteninformation soll unter Aufsicht des Bundes stehen.“Dies bedeutet bereits absehbar sehr viel bürokratischen Aufwand, wenn die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungswerke, die Alterssicherung der Landwirte und die Beamtenversorgungseinrichtungen (1. Säule), die mannigfaltigen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen (2. Säulen) wie Pensionskassen, Direktversicherungen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und Arbeitgeber bei Direktzusagen sowie dann noch die schier unendlichen Formen der privaten Altersversorgung (3. Säule) wie Banksparpläne, Investmentfondssparpläne, Riester, Rürup etc. alle ihre Daten an eine Stelle (beim Bund) melden müssen. Erst wenn alle Daten vorhanden sind, kann eine säulenübergreifende Renteninformation erfolgen, denn unvollständig macht sie keinen Sinn. Eine solche Umsetzung wäre zu aufwendig. Der Sinn einer solchen Regelung überzeugt jedoch. Daher soll dies einfacher erfolgen: Alle verantwortlichen Stellen und Unternehmen der 1., 2. und 3. Säule der Altersvorsorge sollen mit vergleichbaren Daten die Bürgerinnen und Bürger informieren. Und dies in einem einheitlichen Zeitraum. Soweit die Art der Versorgung mit einer Verzinsung her erfolgt (z. B. Sparplan, Versicherung, gesetzliche Rentensteigerungen), soll die Hochrechnung mit einem einheitlichen Zinssatz erfolgen. Entsprechend der Zielinflationsrate der EZB sollen deren 2 % p. a. zugrundegelegt werden.

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