Cultura

Kein Verkauf von kommunalem Archivgut in NRW!

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Zurzeit erfolgt im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen die Überprüfung des Archivgesetzes NRW auf dessen Praxistauglichkeit. In § 10 Abs 5 Satz 2 des aktuellen Entwurfs (s. u.) gilt die Unveräußerlichkeit für Archivgut bei Kommunen nur für Verwaltungsunterlagen. Stadtarchive und Kreisarchive in Nordrhein-Westfalen verwahren nicht nur Unterlagen amtlicher Herkunft, die aus den behördlichen Registraturen stammen, sondern auch vielfältiges Sammlungsgut wie beispielsweise Nachlässe bedeutender Persönlichkeiten. Nach dem jetzt gültigen Archivgesetz ist dieses Sammlungsgut nicht unveräußerlich, darf also verkauft werden. Das soll nach dem Entwurf der Gesetzesüberarbeitung so bleiben. Damit sind wir nicht einverstanden. Auch kommunales Archivgut muss unveräußerlich sein!

Razones.

Aus archivfachlicher Sicht ist diese Bestimmung abzulehnen, wonach nichtstaatliches Archivgut nur dann unveräußerlich ist, wenn es sich um zu Archivgut umgewidmete Unterlagen aus dem Verwaltungshandeln der Träger der (kommunalen) Selbstverwaltung, von deren Verbänden sowie von kommunalen Stiftungen handelt. Die Norm gilt über eine Verweisung im Gesetz auch für sonstige öffentliche Archive, also insbesondere die Universitätsarchive, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass sowohl Archivträger als auch Archivar/innen dieser Archive an potentiellen Verkäufen kein Interesse haben.

Wie der erfolgreiche Protest gegen die Verkäufe aus der Gymnasialbibliothek Stralsund 2012 gezeigt hat, besteht ein großer Konsens, kommunale Kulturgüter, also auch archivisch ordnungsgemäß bewertetes Sammlungsgut, als unveräußerlich anzusehen. Bei der Veräußerung ist vor allem an Verkäufe zu denken, die in der Regel das betroffene Kulturgut seiner öffentlichen Zugänglichkeit entziehen und im Fall von Sammlungen durch Zerstückelung als Geschichtsquelle vernichten. Der Schutz der Landesverfassung für die Denkmäler der Geschichte und der Kultur muss auch für Archivgut gewährleistet sein.

Die Bestimmung hat in den vergangenen fünf Jahren keinerlei praktische Konsequenzen gehabt, sondern läuft ins Leere. Es ist im Gegenteil inkonsequent und birgt das Risiko einer ständigen Rechtsunsicherheit, wenn archivwürdige Unterlagen nichtamtlicher Provenienz, die für die nichtstaatliche Überlieferungsbildung von höchster Bedeutung sind, vom Gesetzgeber mit einem niedrigeren Schutz ausgestattet sind als das übrige Archivgut. Es geht hier ja um Archivgut, das den nichtstaatlichen Archiven aus privater Hand anvertraut wird (z. B. Nachlässe lokal und regional bedeutender Kulturschaffender oder Politiker/innen, Unterlagen von Unternehmen) oder sich seit langem im Archiv befindet (z. B. historische Bibliotheken, Fotosammlungen). Dieses muss genauso so gut geschützt werden wie das amtliche Archivgut. Es ist zudem nicht gesetzeslogisch, zwischen unveräußerlichem nichtamtlichem Archivgut in staatlichen Archiven einerseits und veräußerlichem nichtamtlichem Archivgut in nichtstaatlichenArchiven andererseits zu unterscheiden.

Von den Archivar/innen wird die Bestimmung einhellig abgelehnt, während Verbände der kommunalen Archivträger an ihr festhalten wollen. In den anderen Bundesländern ist Archivgut generell unveräußerlich, ohne dass die kommunalen Träger Einwände dagegen vorbringen. Daher fordern wir: Um das Kulturgut des Landes wirksam zu schützen, muss § 10 Absatz 5 Satz 2 im Landesarchivgesetz ersatzlos gestrichen werden.

Links: Landtagsdebatte über einen Antrag der Piratenfraktion zur Evaluierung des Archivgesetzes: https://www.youtube.com/watch?v=ok28El2Iq2I . Sitzungsniederschrift der Debatte: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-51.html#_Toc380942657 . Entwurf des Archivgesetzes: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-5774.pdf Einbringungsrede zum Entwurf des Archivgesetzes (Anlage 6 zu TOP 23): https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-58.html#_Toc388036353

Zur Gesetzgebung siehe auch archiv.twoday.net/search?q=sammlungsgut+nrw

Aktuelles zum Stand der Petition und zum Gesetzgebungsverfahren: https://www.facebook.com/keinverkaufkommunalesarchivgutnrw

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Noticias

  • Das "Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen" ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
    Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 29.9.2014 Seite 603 bis 606 veröffentlicht. Die Unveräußerlichkeit des gesamtem, kommunalen Archivguts ist dort in § 1 Ziff. 4 Buchst. b geregelt. Die Petition ist somit erledigt! Danke an alle Unterstützerinnen und Unterstützer! Ein tolles Ergebnis.

Ich meine, die Geschichte einer Region ist für die Nachkommen eine interessante und wichtige Quelle. Nur ein Bruchteil dieser Informationen wird den Weg in die Geschichtsbücher der Schulen finden. Ich bin selbst seit geraumer Zeit in der Familienforschung tätig und wäre bestimmt nicht so weit gekommen, wenn ich nicht die Unterstützung der Archivarmitarbeiter gehabt hätte. Die Archive müssen bleiben, es wurde schon genug historisches Gut vernichtet. Sei es unbeabsichtigt,z.B. durch Feuer, oder aber gewollt, weil im Zuge der Modernisierung der Innenstädte alte Gebäude abgerissen wurden.

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