Keine Geschlechtsänderung durch bloße Willenserklärung! Nein zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz!
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Zitat I: "Auf S. 119 im Koalitionsvertrag vom November 2021 und im Eckpunktepapier steht: Die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen müssen vollständig von der GKV übernommen werden.“ D.h. die Beitragszahler müssen dann für medizinische Eingriffe an gesunden Menschen bezahlen. Denn „Störungen der Geschlechtsidentität“ und „Transsexualität“ werden von der WHO nicht mehr als psychische Störung oder Krankheit eingestuft." ℹ️ Der Absatz enthält eine Falschaussage. Bitte passen Sie den Text an. Begründung: Auch nach der neuen Klassifikation der ICD-11 hat „gender incongruence“ einen Diagnoseschlüssel, nur eben nicht mehr als „psychische Störung“, jedoch mit Behandlungsbedarf. Somit kann man nicht von „gesunden“ Menschen sprechen, die mit diesem medizinischen Problem zu Recht eine Leistung von ihrer Krankenkasse erwarten. Zitat II: „Das Konversionsbehandlungsverbot von 2020 schreibt Therapeuten und Beratern bei Personen mit Transitionswunsch jedoch eine affirmative Beratung vor. So könnten unsichere Jugendliche in Richtung hin zu einer Transition bestärkt werden. Die Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags (soziale Transition) könnte dann ein wichtiger erster Schritt sein, der Jugendliche auch zu medizinischen Maßnahmen (medizinische Transition) ermutigt, wie die Einnahme von Pubertätsblockern oder gegengeschlechtlichen Hormonen, Brustamputationen und anderen geschlechtsangleichende Operationen.“ ℹ️ Der Absatz enthält eine Falschaussage. Bitte passen Sie den Text an. Begründung: Das Konversionsverbot schreibt keine „affirmative“ Beratung vor, sondern verbietet den Versuch die geschlechtliche oder sexuelle Identität einer Person umdrehen zu wollen. Der Therapiefreiheit sind durch die Verfassung Grenzen gesetzt. Im therapeutischen Rahmen darf weder zu einer Transition ermutigt noch diese zu verhindern versucht werden. Zitat III: “[...], die Erfordernis von zwei psychologischen Gutachten als Voraussetzung für einen Geschlechtswechsel hält das Bundesverfassungsgericht 2017 jedoch für verfassungskonform: „… hat das BVerfG … festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn … die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels … durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen… Das BVerfG hat das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen.“” ℹ️ Der Absatz enthält eine in die Irre führende Suggestion. Bitte formulieren Sie dies um. Begründung: Das BVerfG argumentiert, dass die bisherige zweifache Begutachtung im Transsexuellengesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (RN6), das bedeutet jedoch nicht, dass sie verfassungsrechtlich notwendig wäre. Der Gesetzgeber kann die zweifache Begutachtung verlangen, muss es jedoch nicht nach dem Stand vom Oktober 2017. Der Text der Petition suggeriert das genaue Gegenteil. Das BVerfG hat mit 1 BvR 2019/16 die in der Petition genannten Aussagen relativiert und dem Gesetzgeber z.B. den Entfall des Geschlechts im Personenstandsrecht offengelassen. Damit ist die Notwendigkeit eines "objektiven Nachweises" für das BVerfG explizit vom Tisch. Man kann keinen „objektiven Nachweis“ für etwas erforderlich halten, was man in Gänze auch abschaffen darf. Die Petition unterstellt der Bundesregierung damit indirekt einen Gesetzesvorschlag zu unterbreiten, der nicht verfassungskonform sei.
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text of the petition
Sollte man sein Geschlecht wechseln dürfen wie ein Hemd? Wir meinen: NEIN!
Das Transsexuellengesetz wurde 2017 zuletzt aktualisiert. Es erlaubt Personen, die keine Übereinstimmung empfinden mit ihrem bei ihrer Geburt festgelegten Geschlecht, ihren Vornamen und ihr (juristisches) Geschlecht in Ausweispapieren und Dokumenten zu ändern. Dazu müssen sie ihre tief empfundene Inkongruenz mit ihrem bisherigen Geschlecht und den Leidensdruck (Geschlechtsdysphorie) durch zwei psychologische Gutachten nachweisen.
Das Bundesverfassungsgericht sagte dazu 2011:"Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen … Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft … tatsächlich von Dauer und … existentieller Bedeutung ist … Das Erfordernis der Einholung zweier Sachverständigengutachten stellt einen solchen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis dar." (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 -, Rn. 66)
Das TSG wurde zwar in Teilen als verfassungswidrig und diskriminierend beanstandet, die Erfordernis von zwei psychologischen Gutachten als Voraussetzung für einen Geschlechtswechsel hält das Bundesverfassungsgericht 2017 jedoch für verfassungskonform: „… hat das BVerfG … festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn … die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels … durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen… Das BVerfG hat das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen.“ (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Oktober 2017 - 1 BvR 747/17 -, Rn. 10)
Die Bundesregierung hat am 30.06.2022 in einer Pressekonferenz ein Eckpunktepapier des geplanten „Selbstbestimmungsgesetzes“ vorgestellt. Noch in diesem Jahr soll im Bundestag darüber abgestimmt werden.Dieses Gesetz soll jeder Person ab 14 Jahren (bei jüngeren durch Erklärung der Sorgeberechtigten) ermöglichen, ihren Geschlechtszugehörigkeitseintrag und Vornamen in Ausweisen zu ändern, lediglich durch die Erklärung des eigenen Wunsches vor einem Standesamt bei geringer Gebühr, also ohne große Hürden. Das kann jedes Jahr wieder geändert werden. Psychologische Gutachten werden nicht mehr erforderlich sein. Die Ernsthaftigkeit dieses Wunsches muss dann nicht mehr nachgewiesen oder begründet, ja noch nicht einmal glaubhaft gemacht werden.
Dies widerspricht meiner Meinung nach der Aussage des Bundesverfassungsgerichts von 2011 (Rn 48): „Die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts verlange jedoch ein rechtlich klar umschriebenes Kriterium für die Einordnung der Geschlechtszugehörigkeit. Ein kaum feststellbares, nur empfundenes Geschlecht tauge dafür ebensowenig wie das bloße Aussehen oder das Verhalten eines Menschen.“
Nun soll aber das geplante Selbstbestimmungsgesetz gerade dies zulassen, dass der Geschlechtseintrag nur aufgrund eines „kaum feststellbaren, nur empfundenen Geschlechts“ geändert werden kann. Das eröffnet Möglichkeiten des Missbrauchs, so dass manche Personen ihren Geschlechtseintrag auch aus ganz anderen Gründen ändern könnten.
Dazu sagt der Strafverteidiger Udo Vetter: „Wo immer der Staat solche Möglichkeiten eröffnet, werden sie auch genutzt … zum Spaß, aus politischem Protest oder um einen Vorteil zu gewinnen.“ „Der Staat eröffnet mit diesem Gesetz auch Exhibitionisten die Möglichkeit, sich ganz legal Zutritt zu Schutzräumen für Frauen zu verschaffen.“
aus: https://www.nzz.ch/feuilleton/selbstbestimmungsgesetz-anwalt-udo-vetter-kritisiert-buschmann-ld.1698036
Sexuell übergriffige Personen könnten in Zukunft ihren Personenstand einfach zu „weiblich“ ändern und so Zugang zu geschützten Räumen für Frauen erhalten, z.B. zu Damentoiletten, Umkleidekabinen und Duschen in Sportstätten, Frauensauna, Mehrbettzimmer in Krankenhäusern, Frauengefängnissen, und Frauenhäusern, wo misshandelte, z.T. traumatisierte Frauen Schutz suchen. Und das auch ohne geschlechtsangleichende Operationen.
Frauenquoten in Unternehmen oder Parität auf Wahllisten sollen Frauen mehr Beteiligungschancen geben. Dieses könnte ad absurdum geführt werden, wenn jeder selbst erklären könnte, eine Frau zu sein; frei nach Lust und Laune.
Auf S. 119 im Koalitionsvertrag vom November 2021 und im Eckpunktepapier steht: „Die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen müssen vollständig von der GKV übernommen werden.“ D.h. die Beitragszahler müssen dann für medizinische Eingriffe an gesunden Menschen bezahlen. Denn „Störungen der Geschlechtsidentität“ und „Transsexualität“ werden von der WHO nicht mehr als psychische Störung oder Krankheit eingestuft.
Für junge Menschen in der Pubertät ist eine Geschlechtsidentitätsverwirrung ein „notwendiges Durchgangsstadium der allgemeinen psychosexuellen Entwicklung“.
aus: „Transgender – Transidentität“ von Frau Dr. Monika Gickeleiter, Klinikum Stuttgart, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, S. 19.
Das BVerfG stellte 2011 fest, dass „… der Wunsch nach einer „Geschlechtsumwandlung“ auch eine Lösungsschablone für psychotische Störungen, Unbehagen mit etablierten Geschlechtsrollenbildern oder für die Ablehnung einer homosexuellen Orientierung sein kann.“
aus: https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20110111_1bvr329507.html
Das Konversionsbehandlungsverbot von 2020 schreibt Therapeuten und Beratern bei Personen mit Transitionswunsch jedoch eine affirmative Beratung vor. So könnten unsichere Jugendliche in Richtung hin zu einer Transition bestärkt werden. Die Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags (soziale Transition) könnte dann ein wichtiger erster Schritt sein, der Jugendliche auch zu medizinischen Maßnahmen (medizinische Transition) ermutigt, wie die Einnahme von Pubertätsblockern oder gegengeschlechtlichen Hormonen, Brustamputationen und anderen geschlechtsangleichende Operationen.
Dazu schreibt das BVerfG 2011: „Die gegengeschlechtliche Hormontherapie ist ein einschneidender Schritt, der mit der Herausbildung weiblicher Brüste oder andererseits der Entwicklung einer tiefen Stimme und möglicherweise dauerhafter Unfruchtbarkeit bereits irreversible körperliche Folgen hat … und gesundheitliche Risiken wie zum Beispiel erhöhtes Thrombose-Risiko, Diabetes, chronische Hepatitis und Leberschäden mit sich bringt.“
Es gibt Fälle von jungen Menschen, die später in ihr ursprüngliches Geschlecht zurück möchten (Detransition) und vorgenommene irreversible medizinische Eingriffe, darunter z.T. auch Operationen bereuen. Siehe: https://www.detransvoices.org/ & https://files.cargocollective.com/c523136/01_Post-Trans_Booklet_DE.pdf
Junge Menschen, die die schwerwiegenden Konsequenzen einer medizinischen Transition womöglich noch nicht genügend einschätzen können, müssen vor vorschnell eingegangenen aber irreversiblen medizinischen Maßnahmen geschützt werden!
Wir befürworten, dass diskriminierende und pathologisierende Anteile des Transsexuellengesetzes gestrichen werden und dieses Gesetz reformiert wird. Gutachten aber sind nur die Feststellung und Attestierung eines Zustandes, dieser ist nicht per se ein krankhafter Zustand und daher sind Gutachten auch nicht per se pathologisierend.
Daher verlangen wir die Beibehaltung der verfassungskonformen Gutachtenpflicht. Man soll sein Geschlecht nicht wie ein Hemd wechseln dürfen, und das jedes Jahr, frei nach Lust und Laune! Deshalb:
NEIN zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz!
05.10.2022 Nachtrag Präzisierung:
Das geplante Selbstbestimmungsgesetz besagt: Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können mit Einverständnis der Sorgeberechtigten selbst beim Standesamt ihren Vornamen und Personenstand ändern. Sind die Sorgeberechtigten nicht einverstanden, können die Jugendlichen das Familiengericht anrufen.
Für detaillierte Informationen empfehle ich Ihnen das youtube-Video mit Dr. Alexander Korte:
Alexander Korte | Jugendpsychiater über Transsexualität, Dysphorie und Self-ID | Hyslop Uncut