Civilne pravice

Keine Sanktionen durch den Landkreis Elbe-Elster, bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Kreisverwaltung Elbe-Elster, Gesundheitsamt Elbe-Elster, Kreistag Elbe-Elster
493 podpornik 424 v Elbe-Elster

Pobudnik pobude ni oddal/izročil.

493 podpornik 424 v Elbe-Elster

Pobudnik pobude ni oddal/izročil.

  1. Začelo 2022
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Neuspešen

Mit dieser Petition appellieren wir an das hiesige Gesundheitsamt Elbe-Elster, welches Teil der Kreisverwaltung ist, eine Überlastung des Gesundheitswesens und der Pflegeinrichtungen im Landkreis, sowie der Einrichtungen der medizinischen Vor- und Nachsorge mit einer Durchsetzung dieses Gesetzes nicht billigend in Kauf zu nehmen.

Wir fordern den Landkreis Elbe-Elster auf, den Handlungsspielraum, der im Gesetzestext des § 20a Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 IfSG zur "Einrichtungsbezogenen Covid-19 Impf- oder Genesenen-Nachweispflicht" gegeben ist, zu nutzen und von einer Durchsetzung von Sanktions-Maßnahmen, wie der Erteilung von Betretungs- und somit Tätigkeitsverboten ab dem 15.03.2022 abzusehen.

Dieser Handlungsspielraum für die Gesundheitsämter ist deshalb gegeben, da im Gesetzestext das „Kann-Prinzip“ verwendet wurde, was bedeutet, dass die Gesundheitsämter das sogenannte Opportunitätsprinzip (auch Entschließungsprinzip) anwenden können. Dies beschreibt die juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten, rechtlichen Rahmens.

Selbst Gesundheitsministerin Nonnemacher äußerte sich im November 2021 skeptisch und warnte vor den Folgen, wenn damit der Druck auf das Pflegepersonal noch weiter gesteigert wird, dann kann es sein, dass bestimmte Einrichtungen gänzlich ohne Pflege dastehen.

Die am 10. Dezember 2021 im Bundestag beschlossene, sogenannte einrichtungsbezogene Covid-19 Impfpflicht (§ 20a IfSG) wurde, wie man in der Bundestagsdebatte mitverfolgen konnte, scheinbar ungeachtet der Folgen für einen der sensibelsten Bereiche unserer Gesellschaft beschlossen.

Betroffen sind Ärzte, Krankenschwestern, Pflegekräfte, Physiotherapeuten, Rettungssanitäter und weitere Angehörige der Gesundheitsberufe. Aber auch Hausmeister, Küchenhilfen, Reinigungskräfte, Pförtner und Verwaltungspersonal in allen Einrichtungen, in denen Kranke, Pflegebedürftige oder behinderte Menschen betreut werden. Auch Einrichtungen der gesundheitlichen Vor- und Nachsorge, Haus- und Zahnarztpraxen, Physio-, Ergo- und Logopädie-Praxen usw. sind betroffen.

Aber auch die Gesundheitsämter selbst sind überfordert. In der letzten Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales und Gesundheit, am 11. November letzten Jahres, wurde dies deutlich durch den Dezernenten und der Leiterin des Gesundheitsamtes Elbe-Elster klargestellt.

Eine vollständige Kontaktnachverfolgung bei PCR-positiv bestätigten Bürgern, war personell nicht mehr in vollem Umfang möglich und begrenzte sich nur noch auf die Haushalte der Personen.

Viele dieser Menschen, die im März von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen sind, gehen mittlerweile gegen diese Impfpflicht aus Protest auf die Straßen. Und nicht nur ungeimpfte, sondern mittlerweile auch zu gleichen Teilen geimpfte Menschen.

Nicht nur aus Solidarität, sondern aus der Einsicht heraus, dass die bisher angebotenen Impfstoffe zwar zum Teil vor schweren Verläufen schützen können, aber definitiv keine Sterilität herstellen.

Auch Nebenwirkungen sind KEINE Nebensächlichkeit und auch wenn sie im unteren Prozentbereich liegen, so sind sie doch keineswegs zu vernachlässigen.

Wenn also ein Impfstoff keine Sterilität erzeugen, ergo nicht vor Ansteckung und ebenso nicht vor der Weitergabe schützt, zudem halbjährlich "nachgeboostert" werden muss, ist eine Impfpflicht äußerst fraglich.

Diesen Schutz vor Ansteckung und Weitergabe suggerierte man, schon zum Ende das Jahres 2020 und zu Beginn 2021. Politik, Experten (BMG, RKI, STIKO und PEI), Medien und Hersteller sprachen von einem Schutz von bis zu 95%.

Mitte 2021fand eine Studie aus Schweden heraus: "Die Wirksamkeit nimmt schnell ab und dient eher dem Selbstschutz (vor schwerem Verlauf und vor Hospitalisierung).

Angesichts dessen und der Omikron-Variante, die zwar ansteckender aber weitaus mild verlaufender ist (dies zeigen die Daten der geringen Hospitalisierungen in Deutschland und anderen Ländern), ist es grobfahrlässig, ab dem 15. März mit Sanktions-Maßnahmen, wie dem Erteilen von Betretungs- und Tätigkeitsverboten

gegen ungeimpfte Beschäftigte vorzugehen.

Laut der letzten Analyse der Pflegestatistik des Landes Brandenburg von 2019 hatte der Landkreis Elbe-Elster 2019 allein in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen der Pflege nur 2.128 Beschäftigte.

Sollten auch nur 5 Prozent dieser Beschäftigten ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot, aufgrund der Nachweispflicht einer Impfung bekommen, so hätte dies verheerende Folgen für die Versorgung.

Jede Behörde muss sich darüber im Klaren sein, dass Sie mit der Durchsetzung von Maßnahmen dieser "Einrichtungsbezogenen Impfpflicht" den Bürgerinnen und Bürgern medizinisch fundierte Therapien und respektvolle Pflege verwehren werden. Der sensible Bereich des Gesundheitswesens wird weiteren Personalmangel nicht kompensieren können.

razlog

Mit der einrichtungsbezognenen Impfpflicht könnte unser Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt werden, da der Fachkräftemangel hier schon seit Jahren akut ist und sich dadurch noch verschlechtern könnte.

Einrichtungen könnte vielleicht die gesundheitliche Versorgung nicht mehr aufrecht erhalten.

Zudem ist eine Impfentscheidung für eine derartige Viruserkrankung IMMER eine persönliche Sache und darf nicht mit einer Pflicht einher gehen.

Mit dieser Petition appellieren wir an das hiesige Gesundheitsamt Elbe-Elster, welches Teil der Kreisverwaltung ist, eine Überlastung des Gesundheitswesens und der Pflegeinrichtungen im Landkreis, sowie der Einrichtungen der medizinischen Vor- und Nachsorge mit einer Durchsetzung dieses Gesetzes nicht billigend in Kauf zu nehmen.

Wir fordern den Landkreis Elbe-Elster auf, den Handlungsspielraum, der im Gesetzestext des § 20a Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 IfSG zur "Einrichtungsbezogenen Covid-19 Impf- oder Genesenen-Nachweispflicht" gegeben ist, zu nutzen und von einer Durchsetzung von Sanktions-Maßnahmen, wie der Erteilung von Betretungs- und somit Tätigkeitsverboten ab dem 15.03.2022 abzusehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

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Quelle für Aussage von Nonnemacher zur einrichtungsbezognenen Impfpflicht: https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/11/landesregierung-brandenburg-kabinett-corona-umgangsverordnung.html

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https://twitter.com/phoenix_de/status/1356292653068013574/photo/1

https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3949410

https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/service/publikationen/detail/~05-07-2021-daten-und-fakten-zur-pflege-im-landkreis-elbe-elster

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