Keine Verjährung bei Krankenhaushaftpflicht wegen Gütepflicht und Regulierungspflicht

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Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschuss)

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  1. Rozpoczęty 2022
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Petycja jest adresowana do: Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschuss)

Petition zu einem realen Fall:
Es geht in dieser Petition darum, dass Kliniken und deren gesetzliche Haftpflichtversicherungen wohl eher üblicherweise Entschädigungen wie selbstverständlich de facto "unterschlagen" und darauf spekulieren das sie höchstens falls überhaupt verklagt werden. Hierbei kann diese Partei auf ein übliches Prozessrisiko und einen Prozessaufwand spekulieren. dies beruht darauf das die Gerichte Stellungen von berechtigten Ansprüchen selbst bei tödlichen Arzthaftungsfällen deren Prozessnatur als reine Zivilklage einstufen ohne ein Öffentliches Interesse oder Ermittlungspflichten im Sinne der Patientenrechte oder des Verbraucherschutzes zu beachten.
Zur Verjährung: Eine zuvor wohl gegenüber dem Gericht erwähnte “Verjährung“ wurde laut Urteil vom Gericht abgewiesen: Die "Verjährung" von der Haftpflichtversicherung man dem Hinterbliebenen fälschlicherweise erklärt bzw. hat, beruht auf einem Ignorieren des Urteil des Gerichts.

  • Kein Anlauf der Frist ohne gerichtlich beantragte und gerichtlich geprüfte Kenntnis: D.h. dass hier laut Beklagter hier eine Verjährungsfrist bei der Klageerhebung oder Rücknahme eine Verjährung bereits ab dem Ereignis abgelaufen sei, ist lediglich eine relativ dreiste Schutzbehauptung.
  • Es ist hier auch überhaupt nur lediglich eine mögliche Kenntnis des Hinterbliebenen bis zum Urteil angedeutet oder erwähnt worden, aber nicht rechtserheblich erklärt und begründet worden, die überhaupt ein Anlauf der Verjährungsfrist beweisen könnte
  • Alles muss man einklagen: Hier ist auch durch das Urteil nicht eindeutig festgelegt, dass hier ein durch den Prozess üblicherweise unterbrochene Ablauf einer Verjährungsfrist d.h. Verjährungshemmung hier nicht auch für die anderen Ansprüche / Leistungen im Sinne einer eingeklagten Schadensregulierung durch eine gesetzliche erstreckt. Wie von der Anspruchsgegnerin wohl oft einfach behauptet wird, hätte man alles selber direkt ohne eine Schadensbearbeitung der Haftpflichtversicherung wie ein Gutachter alle Punkte selber benennen und in der jeweiligen Höhe mit einem Prozessrisiko einklagen müssen.
  • Die Beklagte Anspruchsgegnerin hat/hätte bis zum Urteil des Gerichts eigenverantwortlich beantragen und erklären können, ab wann der Kläger eine welche „Kenntnis“ gehabt haben könnte. D.h. Diese Verjährung die jetzt argumentiert wird, wäre erst vom Gericht zu prüfen gewesen, d.h. diese wurde bereits vom Gericht geprüft und im Urteil verneint.

Kenntnis des Hinterblieben nur eine (worst Case) Vermutung :

  • D.h. diese „mögliche Bedenken“ wären alleine wegen der verneinten Kausalität lediglich nur gewagte Vermutungen bzw. eine Annahme aber keine wirkliche ausreichende Kenntnis über einen sinnvoll einklagbaren Anspruch gewesen.

Wichtige Hinweise zur rechtlichen Bedeutung der Verjährung

  • "keine automatischen Verjährung von Amts wegen": Eine rechtlich wirksames „Erheben einer Einrede der Verjährung“ bedeutet weniger eine Beweispflicht sondern eher eine eigenverantwortliche Darlegungspflicht, mit man durch eine ja freiwillige auch willkürlich Erklärung aber auch eine unangenehme Verantwortlichkeit übernehmen muss.
  • Da ein Schuldner prinzipiell ja nicht auf eine Verjährung die letztlich eine willkürliche Verweigerung ist überhaupt in Anspruch nehmen muss,, aber wenn man dies will muss man diese Verweigerung durch Verjährung von Tatsächlichen Ansprüchen natürlich durch eigenverantwortliche Willensbekundung eigenverantwortlich beantragen und sich nicht nur fälschlicherweise darauf berufen dass dies bereits verjährt ist oder durch das Gericht verjährt wird und dies darf eine gesetzliche Haftpflichtversicherung auch evtl. gar nicht.
  • Zur „Masche“ mit der „automatischen Verjährung“: Man kann hier scheinbar in diesem Fall schlecht eine wirklich rechtswirksame „Einrede der Verjährung erheben“: Die Haftpflichtversicherung weis wohl schon warum sie nicht wirklich gleich mit zumindest irgend einer Begründung und vor allem nicht gleich mit einer rechtswirksamen Formulierung eine „Einrede erhoben“ hat. Deshalb hat man auch, immer wenn nur möglich, wohl lieber erst mit "automatischen Verjährung“ sozusagen von Amts wegen" argumentiert.
  • Ein Beispiel zur Sache: Verjährung heißt aber nun rechtlich nicht, dass es nicht mehr dem Gläubiger und dem Schuldner gehört, sondern nur dass der Schuldner es geradezu willkürlich nicht rausgeben will was eigentliche einer Unterschlagung gleich kommen dürfte. Man würde hier de facto eine unangenehme Verantwortlichkeit auf Stelle des Gerichts abwälzen.

Uzasadnienie

Dieser Fall war ein realer Fall der vor einem Landgericht verhandelt wurde.
Für andere wäre dieser Fall wichtig, weil hier aufgrund der Behandlung dieses Falles auf eine regelmäßige Behandlung solcher Fälle zu schließen ist. Anwälte sagten auch, das dies eine übliche Handlungsweise ist.
Verstoß gegen die gesetzliche Haftpflichtversicherung durch illegitime Gegnerschaft:

  • Es wurde evtl. im Fall Niels Högel auch ähnliche Prinzipen verletzt, weil eine übliche Abwehrfront diesen Fälle wie die anderen auch vertuscht hat.
  • Bei einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung sind nicht die Ärzte versichert sondern eher die Geschädigten versichert. D.h. hier wären die Vertreter einer Klinik erst Recht verpflichtet zumindest neutral erst dessen berechtigte Ansprüche zu prüfen.
  • Der Handel mit einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung dürfte wohl der WGV AG hier lediglich anvertraut sein. D.h. diese müsste mit einer seriöse Aufrichtigkeit zumindest neutral die Ansprüche prüfen. Gerade deshalb erscheint hier eine Verjährung gerade willkürlich und illegitim. Gerade wenn diese Haftpflichtversicherung dann auch selber auch eine Prüfung der Ansprüche zumindest vorgibt.
  • Anstatt hier eine auch in Aussicht gestellte/vereinbarte und auch öffentlich zu erwartende Schadensregulierung zu leisten, geht es oft der Klinik/WGV vor allem in der Praxis nur darum, dass dem Hinterbliebenen und die Regulierung und der Öffentlichkeit möglichst die Aufklärung und Regulierung zu verhindern oder zu erschweren.

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Informacje na temat petycji

Petycja rozpoczęta: 19.05.2022
Kolekcja kończy się: 18.07.2022
Region: Badenia-Wirtembergia
Kategoria: Praw obywatelskich

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