Περιοχή: Γερμανία

Klare Definition des Begriffs 'Instandhaltungsarbeiten' in § 13 NAV

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Υποστηρικτικό 10 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

10 Υποστηρικτικό 10 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2020
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) derart geändert wird, dass eindeutig klar wird, welche Art von Elektroarbeiten vom Laien selbst erledigt werden dürfen. Der Begriff 'Instandhaltungsarbeiten' ist nicht definiert. Einfache Arbeiten, wie Lampen anklemmen, Steckdosen tauschen und Ähnliches sollten erlaubt sein.

Αιτιολόγηση

Wenn man die Diskussion im Internet verfolgt, stellt man fest, dass meist die Ansicht vertreten wird, dass man offiziell nicht einmal eine Lampe anklemmen darf. In §13 NAV werden allerdings Instandhaltungsarbeiten ausgenommen. Das würde nach meinem Verständnis auch die Reparatur von Leitungsunterbrechungen oder Steckdosentausch einschließen. Manche Forenteilnehmer vertreten die Ansicht nur absolut unproblematische Arbeiten zuzulassen wie z.B. eine Steckerverbindung herzustellen. §13 NAV regelt das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer (Vermieter). In der Regel ist allerdings der Mieter mit diesen Arbeiten konfrontiert. Da sich offenbar immer noch Viele fragen "was darf ich selber machen", schlage ich vor, den Begriff "Instandhaltungsarbeiten" zu konkretisieren und generell einfachere Arbeiten zu erlauben. Ich habe herausgefunden, dass die Schweiz in der dortigen NIV eine liberalere Lösung hat, die auch praktische Aspekte berücksichtigt.Wenn man den Umkehrschluss zieht, dass alles, was nicht Neuinstallation oder Veränderung der Installation ist, unter Instandhaltung fällt -also auch Reparaturen-, könnte ich mir vorstellen, dass das vom Gesetzgeber auch so gemeint war. Aber die Verordnung bleibt da undeutlich. Vielleicht kann man Fallbeispiele und Definitionen zur NAV veröffentlichen. Ich fände es lebensfremd und teuer, wenn man zum Anklemmen einer Lampe einen Elektriker beauftragen müsste.

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