Аймақ: Deutschland
 

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Drittanbietersperre bei neuen Mobilfunkverträgen

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Deutschen Bundestag

699 Қолтаңбалар

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  1. Басталды 2010
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Бұл des Deutschen Bundestags онлайн петициясы.

Өтініш мына мекенжайға жіберіледі: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen?, dass Mobilfunkanbieter bei neuen Mobilfunkverträgen im Standard die Drittanbietersperre schalten müssen und diese nur auf expliziten Wunsch der Kunden (im Opt-In-Verfahren) aufheben.

Себеп

Die bestehende Gesetzeslage (insbesondere Telemediengesetz und Telekommunikationsgesetz) erlaubt es Anbietern sog. ?Abofallen? nach wie vor, häufig auf der Grundlage arglistiger Täuschung, an Mobilfunkkunden Abonnements für sog. Mehrwertdienste oder andere digitale Inhalte zu vertreiben (z.B. Handy-Klingeltöne, Hintergrundbilder, häufig auch Inhalte, die anderenorts kostenlos verfügbar sind). Allein die technischen Verfahren zur Einholung der vermeintlichen Willenserklärungen sind mittlerweile derart raffiniert, dass etwa bei aktuellen Smartphones der zweimalige Klick auf einen Werbebanner (ohne Angabe von persönlichen Daten, Zahlungsinformationen oder einer Telefonnummer) innerhalb einer sog. ?App? ausreicht, um lt. Auffassung und Rechnungsstellung der Dienste-Anbieter einen Vertrag zustande kommen zu lassen. Dagegen ist der bislang präferierte Weg über die Beantwortung einer Bestätigungs-SMS regelrecht profan. Da i.d.R. die anfallenden Entgelte über den Mobilfunkanbieter abgerechnet werden, dieser jedoch im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit dem Drittanbieter dem Kunden gegenüber lediglich auskunftspflichtig ist, über welchen Drittanbieter die zusätzlichen Entgelte entstanden sind, hat man als Verbraucher nur mit juristischer Hilfe die Möglichkeit, die nicht begründeten, jedoch bereits mit der Telefonrechnung beglichenen Forderungen, vom Drittanbieter zurückerstattet zu bekommen. Bis man als Kunde den Irrtum, wie gesagt häufig auf arglistiger Täuschung basierend, bemerkt hat, sind häufig bereits Beträge im zwei- bis dreistelligen Eurobereich aufgelaufen, was durch eine aktive Drittanbietersperre hätte verhindert werden können. Sofern man als Kunde wissentlich die Dienste von Drittanbietern nutzen möchten, hat man natürlich jederzeit die Möglichkeit, die Drittanbietersperre beim Mobilfunkanbieter aufzuheben.

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Петиция басталды: 04.07.2010
Жинақ аяқталады: 27.08.2010
Аймақ: Deutschland
санат:  

жаңалықтар

  • Pet 1-17-09-9028-008381Kundenschutz im
    Telekommunikationsbereich
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Verpflichtung der Mobilfunkanbieter gefordert, die
    Drittanbietersperre als Standardeinstellung bei neuen Mobilfunkverträgen
    festzusetzen.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 699 Mitzeichnungen und
    61 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
    die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die bestehende
    Gesetzeslage erlaube es Anbietern so genannter „Abofallen“ nach wie vor, häufig auf
    der Grundlage arglistiger Täuschung, an Mobilfunkkunden Abonnements für
    Mehrwertdienste oder andere digitale Inhalte zu vertreiben. Es müsse den
    Herstellern untersagt werden, Drittanbietern die Möglichkeit einer Vorinstallation zu
    eröffnen, die dazu führe, Abonnement-Verträge mit dem Handybesitzer abschließen
    zu können. Allein die technischen Verfahren zur Einholung der vermeintlichen
    Willenserklärungen seien mittlerweile derart raffiniert, dass etwa bei Smartphones
    der zweimalige Klick auf einen Werbebanner innerhalb einer sogenannten
    Applikation (App) ausreiche, um einen Vertrag zustande kommen zu lassen. Eine
    Drittanbietersperre sei insbesondere auch aus Gründen des Minderjährigenschutzes
    dringend geboten, da häufig Spiele mit entsprechenden Abonnementverträgen auf
    Telefonen vorinstalliert seien. Auf expliziten Wunsch der Kunden bestünde jederzeit
    die Möglichkeit, die Drittanbietersperre im Opt-In-Verfahren aufzuheben.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung mehrmals Gelegenheit gegeben,
    ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe
    gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
    Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen
    Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
    telekommunikationsrechtlicher Regelungen (Drucksache 17/5707) zur Beratung
    vorlag und der am 26. Oktober 2011 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
    vorgetragenen Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
    Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
    fest, dass der Kunde, der einen Vertrag mit einem Drittanbieter über das mobile
    Internet abschließt, in erster Linie durch verbraucherschutzrechtliche Vorschriften
    geschützt wird. Die in Rede stehenden Verträge sind als Fernabsatzverträge zu
    qualifizieren, so dass die Vorschriften der §§ 312b ff. Bürgerliches Gesetzbuch
    (BGB) Anwendung finden. § 312c BGB statuiert zugunsten des Verbrauchers ein
    Transparenzgebot und erlegt dem Unternehmer umfassende Informationspflichten
    auf. Zusätzlich wird die Rechtsstellung des Verbrauchers durch die Einräumung
    eines Widerrufsrechts nach § 312d BGB gestärkt. Da es sich zudem um Verträge im
    elektronischen Geschäftsverkehr handelt, treffen den Anbieter des Dienstes
    zusätzlich die Pflichten des § 312e BGB.
    Im Einzelnen hat er dem Kundengemäß § 312g Abs. 1 BGB
    1.angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu
    stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
    erkennen und berichtigen kann,
    2.die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
    bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
    verständlich mitzuteilen,
    3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu
    bestätigen und

    4.die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
    wiedergabefähiger Form zu speichern.
    Durch diese Schutzbestimmungen wird der Kunde in seiner Eigenschaft als
    Verbraucher weitreichend vor Gefahren geschützt, die mit dem Abschluss von
    Verträgen über das Internet verbunden sind.
    Ergänzenden Schutz vor möglichen Missachtungen der
    verbraucherschutzrechtlichen Regelungen durch Drittanbieter bieten die Vorschriften
    zum Kundenschutz in den §§ 43a ff. Telekommunikationsgesetz (TKG).
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass die kundenschutzrechtlichen Regelungen des
    TKG durch das am 10. Mai 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung
    telekommunikationsrechtlicher Regelungen (BGBl. I S. 958) eine erhebliche
    Ausweitung erfahren haben. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
    gemeinschaftsrechtlichen Änderungsrichtlinien „Bessere Regulierung“ (2009/140/EG)
    und „Rechte der Bürger“ (2009/136/EG) und enthält darüber hinaus eine Reihe von
    Regelungen zu aktuellen nationalen regulierungs- und verbraucherschutzrechtlichen
    Themen.
    Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die damit vorgenommene Novellierung
    des Telekommunikationsgesetzes, mit der zum einen die Rahmenbedingungen für
    den Aus- und Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen sowie für
    wettbewerbskonforme Infrastrukturinvestitionen und Innovationen verbessert und
    zum anderen die Bestimmungen zum Verbraucher- und Datenschutz durch
    kundenfreundliche Vorschriften (u. a. zum Anbieterwechsel und zu Warteschleifen)
    sowie durch die Statuierung von Informations-, Transparenz- und Qualitätsvorgaben
    in erheblichem Umfang konkretisiert, erweitert und modernisiert wurden.
    In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass mit den
    Regelungen in § 43a TKG (siehe insbesondere die neue Nr. 2 in Abs. 2) und in § 45n
    TKG eine Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher erreicht wird. Gemäß
    § 45n Abs. 1 TKG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
    ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
    Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
    Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung
    von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem

    Telekommunikationsmarkt zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Anbieter
    von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
    Telekommunikationsdienste gem. § 45n Abs. 2 TKG dazu verpflichtet werden,
    transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen u. a. über
    Preise und Tarife (Nr. 1) und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von
    ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung
    (Nr. 3) zu veröffentlichen.
    Ferner wurde durch die TKG-Novelle u. a. gemäß § 45d Abs. 3 TKG die Möglichkeit
    eröffnet, dass der Teilnehmer von dem Anbieter öffentlich zugänglicher
    Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche
    Mobilfunknetz verlangenkann, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses
    zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten
    Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Die im Gesetz eingeführte Regelung
    umfasst die von der Petition geforderte Drittanbietersperre.
    Im Übrigen besteht nach § 45d Abs. 2 TKG die Möglichkeit, bestimmte
    Rufnummernbereiche von Handys unentgeltlich netzseitig sperren zu lassen.
    Vor diesem Hintergrund und angesichts der erst kürzlich stattgefundenen
    parlamentarischen Beratungen empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Begründung (PDF)

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