L 20/107 - Rundfunkrecht

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
21 21 v Svobodné hanzovní město Brémy

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Der Senat des Stadtlandes Bremen möge beschliessen: Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist mit Bundes- und Grundrecht Deutschlands abzugleichen. Begründung: Bei der gerätegebundenen Rundfunkgebühr hatte die Satzung einen regelnden Charakter einer öffentlich rechtlichen Anstalt, die die mehr oder weniger freiwilligen Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen verpflichten konnte, wenn sie den bestimmten Sachverhalt des Empfangsgerätebesitzes vorwiesen. Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag ist die Abgabe nun direkt an die wohnende Person gebunden und somit als für alle volljährigen Bürger verpflichtend anzusehen. Eine Satzung zum Einzug einer allgemeinen Pflichtabgabe, die steuerähnlich nicht mehr an eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Sachverhalt gebunden ist, erhält damit die Qualität einer direkten Fortführung der bundesrechtlichen Gesetzgebung und muss auf diese exakt zurückführbar sein. Die Satzung einer Anstalt, die freiwillige Mitglieder hat, kann sie weitgehend selbst bestimmen. Die Allgemeinheit ist in diesem Fall nicht betroffen Bisher ist die Satzung nicht auf diesen Umstand überprüft worden, da Radio Bremen bis Ende 2012 unternehmerische freie Entscheidung über die Abwicklung des Rundfunkbeitrags haben konnte. Es wurden aber keine diesbezüglichen Änderungen für und seit 2013 vorgenommen. Es wurde schlicht nicht daran gedacht oder die Gewohnheit wurde fortgeführt. Radio Bremen hat aus seiner unternehmerischen Sicht kein Interesse, eventuell kostspielige und aufwändige Verwaltungsänderungen selbst vorzunehmen.

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