Alueella: Bremen

L 20/91 - Änderung SGB V

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
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  1. Aloitti 2019
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

Änderung der Vorschriften des § 188 SGB V "Obgligatorsiche Anschlussversciherung" Die Abgeordneten des Landes Bremen im Deutschen Bundestag und Bundesrat sollen sich für eine Überarbeitung des § 188 SGB V beim Bund dafür einsetzen, dass die obligatorische Anschlussversicherung von den Krankenkassen nicht als eine neue Mitgliedschaft angesehen werden darf und somit nicht eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten begründet werden darf. Es ist außerdem in dem o. a. Paragraphen darauf hinzuwirken, dass die Krankenkassen die davon betroffen Mitgliedern ihrer Kasse über eine Austrittsmöglichkeit verpflichtend informieren müssen. Hintergrund dieser Forderung ist folgende: Meine Frau übernahm im Mai die Pflege ihrer schwer erkrankten Mutter. Sie wurde dafür von ihrem Arbeitgeber ohne Lohnfortzahlung freigestellt, was zur Folge hatte das sie aus der Pflichtversicherung ausschied und darauf von ihrer Krankenkasse auf Grund des o. a. Paragraphen in die gestzliche vorgeschriebene Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied weiter geführt wurde. Als sie nun, nach dem ihrer Mutter versorbern ist, ihre bisherige Krankenkasse zum Jahresende wechseln wollte, wurde ihr dieses verweigert mit der Begründung, dass jetzt wieder eine Bindunhsfrist von 18 Monaten besteht, weil sie ja über die obligatorische Anschlussversicherung, welche ja Kraft Gesetzes erfolgt, eine freiwilliges Mitglied wurde. Es kann einfach nicht angehen/darf nicht sein das man für die Pflege von Angehörigen auch noch bestraft wird, in dem man den pflegenden Person ein Krankenkassenwahlrecht verweigert.

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