지역: Bremen
 

L20-512 Kriegsgräberfürsorge

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청원서는 다음 주소로 보내집니다.
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

1 서명

청원은 종료되었습니다.

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  1. 시작됨 2022
  2. 컬렉션 완료
  3. 제출된
  4. 대화
  5. 완성된

이는 온라인 청원 der Bremischen Bürgerschaft입니다.

청원서는 다음 주소로 보내주시기 바랍니다. Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich heute mit einer Petition zur Kriegsgräberfürsorge an Sie.

Herr Bernhard Blendermann, verstorben am 2. Juli 1918 im Lazarett in Bremen, war Soldat im Ersten Weltkrieg und gehörte zum Ulanen-Regiment-Nr. 15. Sein Tod ist in der Verlustliste "Preußen 1220" vom 20. August 1918 verzeichnet. Die Grabstätte steht unter dem Schutz des Gräbergesetzes. Im Online-Verzeichnis des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. ist die Grabstätte nicht verzeichnet. Nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 GräbVwV ist eine Abschrift der Gräberliste dem Volksbund zu übersenden.

Ich bitte um eine parlamentarische Untersuchung, ob eine Untersuchung nach $ 5 Abs. 1 GräbG durch die nach dem Landesrecht zuständige Behörde zur Grabstätte von Herrn Bernhard Blendermann durchgeführt worden ist. Weiterhin bitte ich um eine parlamentarische Untersuchung, ob die nach dem Landesrecht zuständige Behörde eine Abschrift der Gräberliste, wo Herr Bernhard Blendermann verzeichnet ist, dem Volksbund übersandt hat. Weiterhin bitte ich um eine parlamentarische Untersuchung, wie der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. bei der Erstellung des Eintrags für das Online-Verzeichnis für die Grabstätte von Herrn Bernhard Blendermann durch die nach dem Landesrecht zuständige Behörde unterstützt wurde. Ich beantrage eine Behandlung meiner Petition in nicht öffentlicher Sitzung. Bitte unterrichten Sie mich über das Ergebnis Ihrer Untersuchung.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Knochenmuß

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2022. 05. 05.
수집 종료: 2022. 06. 17.
지역: Bremen
범주:  

소식

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 32 vom 7. Oktober 2022

    Der Ausschuss bittet, folgende Petition für erledigt zu erklären:

    Eingabe Nr.: L20-512

    Gegenstand: Kriegsgräberfürsorge

    Begründung:
    Der Petent bittet um Auskunft, ob bzgl. der Grabstätte von Herrn Bernhard Blendermann (ein Soldat
    aus dem Ersten Weltkrieg) eine Untersuchung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 GräbG durchgeführt
    worden ist. Zudem bittet er darum, den Austausch der Gräberlisten zwischen zuständiger Behörde
    und dem Volksbund gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 GräbVwV zu untersuchen.

    Die Petition wird von 1 Mitzeichner:in unterstützt.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
    Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
    Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern.
    Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Beratung
    zusammengefasst folgendermaßen dar:

    In dem vom Petenten benannten § 5 Abs. 1 GräbG ist geregelt, dass die Länder, die in ihrem Gebiet
    liegenden und in §1 näher bestimmten Gräber festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen
    auf dem Laufenden zu halten haben.

    Allerdings ist das Gräbergesetz gemäß § 16 Abs. 3 GräbG nicht auf Gräber anzuwenden, deren
    Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben;
    eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.

    Die Grabstätte von Herrn Blendermann ist in den Kriegsgräberlisten, die auch dem Volksbund
    Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. vorliegen, nicht verzeichnet. Eine Onlinerecherche ergab, dass
    Herr Bernard Blendermann in einer Verlustliste geführt wird, die auf einer von Ahnenforschern ins
    Leben gerufenen Seite zu finden ist.

    Laut dieser Liste wurde Herr Blendermann in Bremen-Vegesack geboren und ist in einem Lazarett
    in Bremen an einer Krankheit verstorben. Nach Rücksprache mit dem Volksbund ist anzunehmen,
    dass er während seines Heimaturlaubs verstorben ist und durch seine Angehörigen in Bremen privat
    bestattet wurde. Damit dürfte auch die Pflege seines Grabs zeitweilig oder dauerhaft von Dritten
    übernommen worden sein.

    Somit ist das Gräbergesetz gemäß den Vorgaben des § 16 Nr. 3 GräbG auf dieses Grab nicht
    anwendbar.

    Begründung (PDF)

시민 참여 강화에 동참해 주세요. 우리는 독립성을 유지하면서도 여러분의 우려를 경청하고 싶습니다.

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