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Maßregeln der Besserung und Sicherung - Keine Benachteiligung von Straftätern mit psychiatrischen Diagnosen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
106 Atbalstošs 106 iekš Vācija

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  1. Sākās 2019
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, durch Abschaffung der §§ 20 Strafgesetzbuch (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) und 63 Strafgesetzbuch (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) die "Benachteiligung von Straftätern mit psychiatrischen Diagnosen" zu beenden. Alle Straftäter mit und ohne Diagnose/Behinderung sollen gleichberechtigt bestraft und niemand aufgrund einer Diagnose länger seiner Freiheit beraubt werden.

Pamatojums

In Deutschland existieren bislang zwei Bestrafungssysteme. Straftäter ohne psychiatrische Diagnose erhalten eine Geldstrafe oder werden mit Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt bestraft. Sie sind längstens die Zeit inhaftiert, die bei der Urteilsverkündung festgelegt wird. Im Gegensatz dazu werden Straftäter mit psychiatrischen Diagnosen gemäß §§ 20 und 63 StGB in einem Maßregelvollzugszentrum auf unbefristete Zeit untergebracht. Das bedeutet, wenn jemand ohne psychiatrische Diagnose eine Straftat begeht, bekommt diese Person z. B. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Mit psychiatrischer Diagnose wird die gleiche Person mit der gleichen Straftat dann z. B. 10 Jahre oder noch länger im Maßregelvollzugszentrum untergebracht. Diese Form von Ungleichbehandlung widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention.Die Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderten bereits 2016, dass die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention im Maßregelvollzug umgesetzt werden müssen und dass die Unterbringung dort nicht länger als der Vollzug einer Freiheitsstrafe andauern darf (s.a. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/082/1808270.pdf Stand 10.1.2019)In Deutschland gibt es derzeit ca. 8000 Personen, die nach § 63 StGB untergebracht sind. Die durchschnittliche Unterbringungsdauer beträgt ca. 10 Jahre. Bei fortdauernder Gefährlichkeit kann jemand (egal ob mit oder ohne Diagnose) in Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) genommen werden. Diese Unterbringungsform gewährleistet den Schutz der Allgemeinbevölkerung bereits umfassend.Straftätern in psychischen Krisen sollten in den Justizvollzugsanstalten therapeutische Behandlungsmöglichkeiten angeboten werden, die sie auf freiwilliger Basis nutzen können. In Italien wurden bereits vor einigen Jahren die Gesetze der UN-BRK angepasst und somit die Maßregelvollzugszentren abgeschafft. Die dortige Praxis beweist, dass es funktioniert.

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