Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... Verkauf von Alkohol jeglicher Art erst ab 18 Jahre sowie ein Werbeverbot im TV wie bei Tabak.
Obrazloženje
Es gibt immer mehr alkoholkranke und "komatrinkende" Jugendliche. Im Fernsehen wird aber -ähnlich wie früher beim Tabakkonsum- den Menschen vorgegaukelt, dass es "ohne" Alkohol nicht geht. Von daher halte ich ein Werbeverbot für Alkohol für angebracht.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Alkohol
jeglicher Art erst ab
im Fernsehen vorgesehen
18 Jahren zugelassen und ein Werbeverbot für Alkohol
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, es gebe immer mehr alkoholkranke und
komatrinkende Jugendliche. Im Fernsehen werde aber ähnlich wie früher beim
Tabakkonsum den Menschen vorgegaukelt, dass es ohne Alkohol nicht gehe.
Daher sei ein Werbeverbot für Alkohol angebracht.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages
eingestellt.
Es
gingen
2.178 Mitzeichnungen
sowie
207 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme
im
die
(BMG),
für Gesundheit
des Bundesministeriums
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
und
dem Bundesministerium für W irtschaft
(BMELV),
Technologie (BMW i), dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(BKM) und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung erfolgte, wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zur Forderung "Alkohol jeglicher Art erst ab 18 Jahren"
auf Folgendes hin:
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) dürfen Branntwein und
branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 JuSchG andere alkoholische Getränke, wie z. B. Wein und Bier, an
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
der Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des
Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 wurde auf spirituosenhaltige
Süßgetränke zusätzlich zur Branntweinsteuer eine Sondersteuer
(sog.
Alkopopsteuer)
eingeführt
(Artikel 1
Alkopopsteuergesetz).
Ziel
dieser
Sondersteuer ist es, die Preise für alkoholhaltige Süßgetränke (sog. Alkopops) so zu
verteuern, dass sie von jungen Menschen nicht mehr gekauft werden. Mit Artikel 2
dieses Gesetzes wurde das
JuSchG um die Kennzeichnungsverpflichtung
sogenannter Alkopops ergänzt. Seit dem 31. Dezember 2004 dürfen Alkopops
gewerbsmäßig nur noch mit dem Hinweis: "Abgabe an Personen unter 18 Jahren
verboten,
gebracht werden.
den Verkehr
in
Jugendschutzgesetz"
§ 9
Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 JuSchG Ordnungswidrigkeiten und
können nach § 28 Abs. 5 JuSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 geahndet
werden. Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes obliegt den in den Ländern
zuständigen Behörden.
Das BMG wies in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss darauf
hin, dass die Bundesregierung die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch
alkoholische Getränke sehr ernst nehme. Insbesondere die Entwicklung, dass Kinder
und Jugendliche früher mit dem Alkoholkonsum beginnen, vermehrt Alkohol
in
großen Mengen konsumieren (Stichworte:
"binge drinking"),
"Komasaufen",
beobachte sie mit großer Sorge. Kinder und Jugendliche müssen besser vor
alkoholbedingten Gesundheitsschäden und Suchtgefahren geschützt werden.
Darüber hinaus muss auf problematischen Konsum fachlich angemessen und
frühzeitig reagiert werden. Das Grundgesetz trage diesen Erfordernissen bereits
hinreichend Rechnung. Der Kinder- und Jugendschutz genieße sowohl aufgrund des
verfassungsrechtlich geregelten elterlichen Erziehungsrechts (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz GG) als auch aufgrund des Rechts der Kinder auf Entfaltung ihrer
Persönlichkeit (Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 GG) Verfassungsrang.
Kinder und Jugendliche bedürften des Schutzes und der Hilfe, um sich zu
eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln zu können. Das schließe ein,
dass von Kindern und Jugendlichen Gefahren abgewendet werden dürfen, die durch
die Konfrontation mit Alkoholkonsum drohen könnten. Die nähere Ausgestaltung
obliege dem Gesetzgeber. Diese Aufgabe habe er insbesondere mit dem JuSchG
wahrgenommen.
Im JuSchG seien bereits eine Reihe von Regelungen zum
Alkoholkonsum getroffen worden, und auch im Gaststättenrecht seien Regelungen
vorhanden, die einen übermäßigen Alkoholkonsum verhindern sollen. Hier noch
weitergehende Verschärfungen bzw. die mit der Petition geforderte Heraufsetzung
des Alters für die Abgabe von Alkohol auf 18 Jahre vorzusehen, scheine wenig Erfolg
versprechend. W ichtiger sei es, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen auch
eingehalten und Gesetzesverstöße konsequent geahndet würden.
Das BMFSFJ habe unter dem Motto "Jugendschutz konsequent umsetzen" einen
Film sowie einen Flyer mit praktischen Tipps und Anregungen herausgegeben, die
für Schulungszwecke insbesondere der Beschäftigten in Einzelhandel, Gastronomie
und Tankstellengewerbe eingesetzt werden können. Darüber hinaus wurde das
Internet-Portal
(www.jugendschutz.de) eingerichtet, das Gewerbetreibende und
Veranstalter, aber auch Eltern und Erziehende sowie alle Interessierten über die
gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz informiert. Die Aktion "Jugendschutz:
W ir halten uns daran!", die das Bundesministerium zusammen mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ), dem Hans-Bredow-
Institut
für Medienforschung an der Universität Hamburg, dem Deutschen
Kinderschutzbund, dem Deutschen Bundesjugendring, dem Handelsverband
Deutschland Der Einzelhandel e. V.
(HDE), dem Deutschen Hotel- und
Gaststättenverband e. V. (DEHOGA) und dem Bundesverband Tankstellen und
Gewerbliche Autowäsche Deutschland e. V.
(BTG) sowie den kommunalen
Spitzenverbänden durchführt, sensibilisiere mit Plakaten, Flyern und Aufklebern für
die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften.
Neben einer effektiven Kontrolle des Jugendschutzes bedürfe es aus Sicht der
Bundesregierung sinnvoller Präventionsaktivitäten, um dem problematischen
Konsummuster in Form des exzessiven Trinkens vorzubeugen. Das BMG fördere
daher
einem
zu
um junge Menschen
Kampagnen,
und
Projekte
verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten mit dem Ziel, dass
Minderjährige erst gar nicht den Einstieg in den Alkoholkonsum suchten bzw. um den
Alkoholkonsum Minderjähriger weiter zu reduzieren. Beispielhaft sei hier das
Bundesmodell "HaLT Hart am LimiT" genannt, das inzwischen auf Landesebene in
15 Bundesländern an weit mehr als 100 Standorten quasi flächendeckend umgesetzt
werde. Das Projekt
"HaLT" biete Kindern und Jugendlichen Beratung, deren
Alkoholkonsum bereits jedes Limit überschritten habe. Zudem sensibilisiere es
Jugendliche mit Beratungs- und Präventionsangeboten über den riskanten
Alkoholkonsum, bevor es zu spät sei. Zugleich ziele es auf Verantwortliche in den
Kommunen, geeignete Maßnahmen in der Alkoholprävention zu ergreifen (nähere
Informationen unter: "www.halt-projekt.de").
Mit der Kampagne "Na toll!" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
sollen insbesondere Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren erreicht werden,
bevor sich missbräuchliche Alkoholkonsummuster entwickelten und stabilisierten.
Ziel dieser Kampagne sei es, möglichst viele Jugendliche über Alkohol und die
Risiken des übermäßigen Alkoholkonsums zu informieren und so den allgemeinen
Kenntnisstand über Alkohol zu erhöhen. Es werde auf die nachteiligen Folgen des
übermäßigen Konsums aufmerksam gemacht und W issen zum verantwortungsvollen
Umgang mit Alkohol vermittelt (nähere Informationen unter: www.bist-du-staerker-
als-Alkohol.de).
Mit einem Präventionsprojekt "Alkohol? Kenn dein Limit." der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung in Kooperation mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. verstärke die Bundesregierung ihre Präventionsarbeit mit
jungen Menschen vor allem im Alter zwischen 16 und 20 Jahren, die noch zu häufig
einen besonders hohen und riskanten Alkoholkonsum praktizierten. Mit dem Projekt
sollen Jugendliche und junge Erwachsene zu einem verantwortungsvollen Umgang
mit Alkohol motiviert sowie die Entwicklung riskanten Trinkverhaltens verhindert
werden. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sei es deshalb ein wichtiges
Anliegen der Bundesregierung, die Elternverantwortung zu stärken. Eltern seien die
wichtigsten Vorbilder ihrer Kinder. Zu der Kampagne gehöre ein Internet-Portal
"www.kenn-dein-limit.info", auf dem Präventionsmaßnahmen für Jugendliche und
junge Erwachsene sowie für Eltern und Erziehende zur Verfügung stünden. Mit
Fernsehspots und Anzeigen soll eine breite Öffentlichkeit erreicht und für das Thema
sensibilisiert werden.
Das BMELV und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung unterstützten zudem
die Alkoholpräventionskampagne "Don't drink too much - STAY GOLD" der
Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes, die sich gegen
exzessiven Alkoholkonsum richte.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung habe zudem im Mai 2010 mit dem
Handelsverband Deutschland (HDE) und den fünf Tankstellenverbänden zwei
Aktionspläne zur Stärkung des Jugendschutzes in Deutschland verabschiedet. Darin
verpflichten sich der HDE und die Tankstellenverbände zu einer generellen Prüfung
der Ausweise bei Jugendlichen, zur Anbringung einer Verbraucherinformation im
Kassenbereich und zur Sensibilisierung der Unternehmensverantwortlichen für die
möglichen rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das JuSchG und zur Schulung
des Kassenpersonals.
Soweit mit der Petition ein Alkoholwerbeverbot im Fernsehen gefordert wird, weist
der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Die Werbung für alkoholische Produkte wird heute bereits durch zahlreiche
gesetzliche Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene beschränkt:
-
-
unlauteren Wettbewerb"
den
gegen
"Gesetz
das
verbietet
So
Wettbewerbshandlungen, mit denen die Entscheidungsfreiheit der Umworbenen
durch Ausübung von Druck oder sonstigem unangemessenen, unsachlichen
Einfluss beeinträchtigt wird. Kinder und Jugendliche würden besonders
geschützt, Werbung
und
geschäftliche Unerfahrenheit
deren
dürfe
Leichtgläubigkeit nicht ausnutzen.
Für elektronische Medien und Rundfunk bestimmt der Jugendmedienschutz
Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke weder an
Minderjährige richten noch durch die Art der Darstellung diese besonders
ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.
-
Auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste der EU enthält detaillierte
Regeln für die Bewerbung alkoholhaltiger Getränke sowie generell
für die
Werbung mit und vor Kindern und Jugendlichen im Fernsehen.
- Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische
Getränke werben, dürfen nach § 11 Abs. 5 JuSchG bei öffentlichen
Filmveranstaltungen nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.
Weitergehende gesetzliche Regelungen, etwa das mit der Petition geforderte
Werbeverbot
für alkoholische Getränke im Fernsehen, würden von der
Bundesregierung
legitimes
ein
sei
angestrebt. Werbung
nicht
derzeit
marktwirtschaftliches Instrument. Andererseits sei Alkohol kein gewöhnlicher
Konsumartikel. Da Alkoholmissbrauch schwere Gesundheitsschäden verursachen
könne, müsse Werbung für alkoholhaltige Getränke auch bestimmte Standards
erfüllen. Die Bundesregierung vertraue in diesem Zusammenhang darauf, dass hier
die Selbstkontrolle der W irtschaft funktioniere. Werbende Firmen, Medien, Handel
und Agenturen müssten die "Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über die
kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke" beachten. Dort sei etwa
festgelegt, dass alles zu unterlassen sei, was als Aufforderung zum Missbrauch
alkoholhaltiger Getränke gedeutet werden könnte. Besondere Bestimmungen dort
sicherten den Jugendschutz. So soll beispielsweise die kommerzielle Kommunikation
für alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich
mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richte; außerdem sollen keine
trinkenden oder zum Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in den
Werbemaßnahmen gezeigt werden.
Die dargestellte Sachlage verdeutlicht nach Ansicht des Petitionsausschusses, dass
die mit dem Alkohol
von den politisch
verbundenen Gefahren sowohl
Verantwortlichen als auch den übrigen Beteiligten erkannt und sehr ernst genommen
werden. Durch vielfältige Maßnahmen, außerhalb des Elternhauses, wird versucht,
den Gefahren möglichst frühzeitig zu begegnen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
In den Medienpause gibt es mindestens 3 Werbespot von Biersorten und Wodka. Ich bin der Meinung dieses muss nicht sein. Wir etliche Alkohol Tode im Jahr. Die Bürger werde sowie damals mit der Zigaretten Werbung dadurch verführt. In den Läden bekommen 16 Jährige schon das Bier zukaufen und die Plakaten sind voll mit Alkohol Werbung da muss es nicht noch in den Medien laufen. Ich leite zwei Selbsthilfe Gruppen in Hamburg und ich sehe über all egal welche Tageszeit Alkoholiker die mit Ihrem Getränk rumlaufen oder in Bahnhöfen rum sitzen und Konsomieren was das Zeug hält. <a style="color:#9d0d15;text-decoration: underline;" href="http://www.suchtfrei" rel="nofollow">www.suchtfrei</a>-der-anke