Regija: Njemačka
 

Medien - Werbeverbot für Alkohol

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Peticija je upućena
Deutschen Bundestag

2.178 Potpisi

Peticija je odbijena.

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  1. Pokrenut 2010
  2. Kolekcija završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija je upućena: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... Verkauf von Alkohol jeglicher Art erst ab 18 Jahre sowie ein Werbeverbot im TV wie bei Tabak.

Obrazloženje

Es gibt immer mehr alkoholkranke und "komatrinkende" Jugendliche. Im Fernsehen wird aber -ähnlich wie früher beim Tabakkonsum- den Menschen vorgegaukelt, dass es "ohne" Alkohol nicht geht. Von daher halte ich ein Werbeverbot für Alkohol für angebracht.

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Informacije o peticiji

Peticija je započela: 01. 12. 2010.
Kolekcija završava: 27. 01. 2011.
Regija: Njemačka
Kategorija:  

Novosti

  • Jonny Born

    Medien

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Alkohol
    jeglicher Art erst ab
    im Fernsehen vorgesehen
    18 Jahren zugelassen und ein Werbeverbot für Alkohol
    wird.

    Zur Begründung wird ausgeführt, es gebe immer mehr alkoholkranke und
    komatrinkende Jugendliche. Im Fernsehen werde aber ähnlich wie früher beim
    Tabakkonsum den Menschen vorgegaukelt, dass es ohne Alkohol nicht gehe.
    Daher sei ein Werbeverbot für Alkohol angebracht.

    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages
    eingestellt.
    Es
    gingen
    2.178 Mitzeichnungen
    sowie
    207 Diskussionsbeiträge ein.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme
    im
    die
    (BMG),
    für Gesundheit
    des Bundesministeriums
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und

    Jugend (BMFSFJ), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
    Verbraucherschutz
    und
    dem Bundesministerium für W irtschaft
    (BMELV),
    Technologie (BMW i), dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
    (BKM) und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung erfolgte, wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss weist zur Forderung "Alkohol jeglicher Art erst ab 18 Jahren"
    auf Folgendes hin:

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) dürfen Branntwein und
    branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, nach § 9
    Abs. 1 Nr. 2 JuSchG andere alkoholische Getränke, wie z. B. Wein und Bier, an
    Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
    der Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
    Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des
    Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 wurde auf spirituosenhaltige
    Süßgetränke zusätzlich zur Branntweinsteuer eine Sondersteuer
    (sog.
    Alkopopsteuer)
    eingeführt
    (Artikel 1
    Alkopopsteuergesetz).
    Ziel
    dieser
    Sondersteuer ist es, die Preise für alkoholhaltige Süßgetränke (sog. Alkopops) so zu
    verteuern, dass sie von jungen Menschen nicht mehr gekauft werden. Mit Artikel 2
    dieses Gesetzes wurde das
    JuSchG um die Kennzeichnungsverpflichtung
    sogenannter Alkopops ergänzt. Seit dem 31. Dezember 2004 dürfen Alkopops
    gewerbsmäßig nur noch mit dem Hinweis: "Abgabe an Personen unter 18 Jahren
    verboten,
    gebracht werden.
    den Verkehr
    in
    Jugendschutzgesetz"
    § 9
    Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 JuSchG Ordnungswidrigkeiten und
    können nach § 28 Abs. 5 JuSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 geahndet
    werden. Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes obliegt den in den Ländern
    zuständigen Behörden.

    Das BMG wies in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss darauf
    hin, dass die Bundesregierung die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch
    alkoholische Getränke sehr ernst nehme. Insbesondere die Entwicklung, dass Kinder
    und Jugendliche früher mit dem Alkoholkonsum beginnen, vermehrt Alkohol
    in
    großen Mengen konsumieren (Stichworte:
    "binge drinking"),
    "Komasaufen",
    beobachte sie mit großer Sorge. Kinder und Jugendliche müssen besser vor
    alkoholbedingten Gesundheitsschäden und Suchtgefahren geschützt werden.
    Darüber hinaus muss auf problematischen Konsum fachlich angemessen und

    frühzeitig reagiert werden. Das Grundgesetz trage diesen Erfordernissen bereits
    hinreichend Rechnung. Der Kinder- und Jugendschutz genieße sowohl aufgrund des
    verfassungsrechtlich geregelten elterlichen Erziehungsrechts (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1
    Grundgesetz GG) als auch aufgrund des Rechts der Kinder auf Entfaltung ihrer
    Persönlichkeit (Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 GG) Verfassungsrang.
    Kinder und Jugendliche bedürften des Schutzes und der Hilfe, um sich zu
    eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln zu können. Das schließe ein,
    dass von Kindern und Jugendlichen Gefahren abgewendet werden dürfen, die durch
    die Konfrontation mit Alkoholkonsum drohen könnten. Die nähere Ausgestaltung
    obliege dem Gesetzgeber. Diese Aufgabe habe er insbesondere mit dem JuSchG
    wahrgenommen.
    Im JuSchG seien bereits eine Reihe von Regelungen zum
    Alkoholkonsum getroffen worden, und auch im Gaststättenrecht seien Regelungen
    vorhanden, die einen übermäßigen Alkoholkonsum verhindern sollen. Hier noch
    weitergehende Verschärfungen bzw. die mit der Petition geforderte Heraufsetzung
    des Alters für die Abgabe von Alkohol auf 18 Jahre vorzusehen, scheine wenig Erfolg
    versprechend. W ichtiger sei es, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen auch
    eingehalten und Gesetzesverstöße konsequent geahndet würden.

    Das BMFSFJ habe unter dem Motto "Jugendschutz konsequent umsetzen" einen
    Film sowie einen Flyer mit praktischen Tipps und Anregungen herausgegeben, die
    für Schulungszwecke insbesondere der Beschäftigten in Einzelhandel, Gastronomie
    und Tankstellengewerbe eingesetzt werden können. Darüber hinaus wurde das
    Internet-Portal
    (www.jugendschutz.de) eingerichtet, das Gewerbetreibende und
    Veranstalter, aber auch Eltern und Erziehende sowie alle Interessierten über die
    gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz informiert. Die Aktion "Jugendschutz:
    W ir halten uns daran!", die das Bundesministerium zusammen mit der
    Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ), dem Hans-Bredow-
    Institut
    für Medienforschung an der Universität Hamburg, dem Deutschen
    Kinderschutzbund, dem Deutschen Bundesjugendring, dem Handelsverband
    Deutschland Der Einzelhandel e. V.
    (HDE), dem Deutschen Hotel- und
    Gaststättenverband e. V. (DEHOGA) und dem Bundesverband Tankstellen und
    Gewerbliche Autowäsche Deutschland e. V.
    (BTG) sowie den kommunalen
    Spitzenverbänden durchführt, sensibilisiere mit Plakaten, Flyern und Aufklebern für
    die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften.

    Neben einer effektiven Kontrolle des Jugendschutzes bedürfe es aus Sicht der
    Bundesregierung sinnvoller Präventionsaktivitäten, um dem problematischen
    Konsummuster in Form des exzessiven Trinkens vorzubeugen. Das BMG fördere
    daher
    einem
    zu
    um junge Menschen
    Kampagnen,
    und
    Projekte
    verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten mit dem Ziel, dass
    Minderjährige erst gar nicht den Einstieg in den Alkoholkonsum suchten bzw. um den
    Alkoholkonsum Minderjähriger weiter zu reduzieren. Beispielhaft sei hier das
    Bundesmodell "HaLT Hart am LimiT" genannt, das inzwischen auf Landesebene in
    15 Bundesländern an weit mehr als 100 Standorten quasi flächendeckend umgesetzt
    werde. Das Projekt
    "HaLT" biete Kindern und Jugendlichen Beratung, deren
    Alkoholkonsum bereits jedes Limit überschritten habe. Zudem sensibilisiere es
    Jugendliche mit Beratungs- und Präventionsangeboten über den riskanten
    Alkoholkonsum, bevor es zu spät sei. Zugleich ziele es auf Verantwortliche in den
    Kommunen, geeignete Maßnahmen in der Alkoholprävention zu ergreifen (nähere
    Informationen unter: "www.halt-projekt.de").

    Mit der Kampagne "Na toll!" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
    sollen insbesondere Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren erreicht werden,
    bevor sich missbräuchliche Alkoholkonsummuster entwickelten und stabilisierten.
    Ziel dieser Kampagne sei es, möglichst viele Jugendliche über Alkohol und die
    Risiken des übermäßigen Alkoholkonsums zu informieren und so den allgemeinen
    Kenntnisstand über Alkohol zu erhöhen. Es werde auf die nachteiligen Folgen des
    übermäßigen Konsums aufmerksam gemacht und W issen zum verantwortungsvollen
    Umgang mit Alkohol vermittelt (nähere Informationen unter: www.bist-du-staerker-
    als-Alkohol.de).

    Mit einem Präventionsprojekt "Alkohol? Kenn dein Limit." der Bundeszentrale für
    gesundheitliche Aufklärung in Kooperation mit dem Verband der privaten
    Krankenversicherung e. V. verstärke die Bundesregierung ihre Präventionsarbeit mit
    jungen Menschen vor allem im Alter zwischen 16 und 20 Jahren, die noch zu häufig
    einen besonders hohen und riskanten Alkoholkonsum praktizierten. Mit dem Projekt
    sollen Jugendliche und junge Erwachsene zu einem verantwortungsvollen Umgang
    mit Alkohol motiviert sowie die Entwicklung riskanten Trinkverhaltens verhindert
    werden. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sei es deshalb ein wichtiges
    Anliegen der Bundesregierung, die Elternverantwortung zu stärken. Eltern seien die
    wichtigsten Vorbilder ihrer Kinder. Zu der Kampagne gehöre ein Internet-Portal

    "www.kenn-dein-limit.info", auf dem Präventionsmaßnahmen für Jugendliche und
    junge Erwachsene sowie für Eltern und Erziehende zur Verfügung stünden. Mit
    Fernsehspots und Anzeigen soll eine breite Öffentlichkeit erreicht und für das Thema
    sensibilisiert werden.

    Das BMELV und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung unterstützten zudem
    die Alkoholpräventionskampagne "Don't drink too much - STAY GOLD" der
    Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes, die sich gegen
    exzessiven Alkoholkonsum richte.

    Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung habe zudem im Mai 2010 mit dem
    Handelsverband Deutschland (HDE) und den fünf Tankstellenverbänden zwei
    Aktionspläne zur Stärkung des Jugendschutzes in Deutschland verabschiedet. Darin
    verpflichten sich der HDE und die Tankstellenverbände zu einer generellen Prüfung
    der Ausweise bei Jugendlichen, zur Anbringung einer Verbraucherinformation im
    Kassenbereich und zur Sensibilisierung der Unternehmensverantwortlichen für die
    möglichen rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das JuSchG und zur Schulung
    des Kassenpersonals.

    Soweit mit der Petition ein Alkoholwerbeverbot im Fernsehen gefordert wird, weist
    der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

    Die Werbung für alkoholische Produkte wird heute bereits durch zahlreiche
    gesetzliche Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene beschränkt:

    -

    -

    unlauteren Wettbewerb"
    den
    gegen
    "Gesetz
    das
    verbietet
    So
    Wettbewerbshandlungen, mit denen die Entscheidungsfreiheit der Umworbenen
    durch Ausübung von Druck oder sonstigem unangemessenen, unsachlichen
    Einfluss beeinträchtigt wird. Kinder und Jugendliche würden besonders
    geschützt, Werbung
    und
    geschäftliche Unerfahrenheit
    deren
    dürfe
    Leichtgläubigkeit nicht ausnutzen.

    Für elektronische Medien und Rundfunk bestimmt der Jugendmedienschutz
    Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke weder an
    Minderjährige richten noch durch die Art der Darstellung diese besonders
    ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.

    -

    Auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste der EU enthält detaillierte
    Regeln für die Bewerbung alkoholhaltiger Getränke sowie generell
    für die
    Werbung mit und vor Kindern und Jugendlichen im Fernsehen.

    - Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische
    Getränke werben, dürfen nach § 11 Abs. 5 JuSchG bei öffentlichen
    Filmveranstaltungen nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.

    Weitergehende gesetzliche Regelungen, etwa das mit der Petition geforderte
    Werbeverbot
    für alkoholische Getränke im Fernsehen, würden von der
    Bundesregierung
    legitimes
    ein
    sei
    angestrebt. Werbung
    nicht
    derzeit
    marktwirtschaftliches Instrument. Andererseits sei Alkohol kein gewöhnlicher
    Konsumartikel. Da Alkoholmissbrauch schwere Gesundheitsschäden verursachen
    könne, müsse Werbung für alkoholhaltige Getränke auch bestimmte Standards
    erfüllen. Die Bundesregierung vertraue in diesem Zusammenhang darauf, dass hier
    die Selbstkontrolle der W irtschaft funktioniere. Werbende Firmen, Medien, Handel
    und Agenturen müssten die "Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über die
    kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke" beachten. Dort sei etwa
    festgelegt, dass alles zu unterlassen sei, was als Aufforderung zum Missbrauch
    alkoholhaltiger Getränke gedeutet werden könnte. Besondere Bestimmungen dort
    sicherten den Jugendschutz. So soll beispielsweise die kommerzielle Kommunikation
    für alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich
    mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richte; außerdem sollen keine
    trinkenden oder zum Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in den
    Werbemaßnahmen gezeigt werden.

    Die dargestellte Sachlage verdeutlicht nach Ansicht des Petitionsausschusses, dass
    die mit dem Alkohol
    von den politisch
    verbundenen Gefahren sowohl
    Verantwortlichen als auch den übrigen Beteiligten erkannt und sehr ernst genommen
    werden. Durch vielfältige Maßnahmen, außerhalb des Elternhauses, wird versucht,
    den Gefahren möglichst frühzeitig zu begegnen.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

In den Medienpause gibt es mindestens 3 Werbespot von Biersorten und Wodka. Ich bin der Meinung dieses muss nicht sein. Wir etliche Alkohol Tode im Jahr. Die Bürger werde sowie damals mit der Zigaretten Werbung dadurch verführt. In den Läden bekommen 16 Jährige schon das Bier zukaufen und die Plakaten sind voll mit Alkohol Werbung da muss es nicht noch in den Medien laufen. Ich leite zwei Selbsthilfe Gruppen in Hamburg und ich sehe über all egal welche Tageszeit Alkoholiker die mit Ihrem Getränk rumlaufen oder in Bahnhöfen rum sitzen und Konsomieren was das Zeug hält. <a style="color:#9d0d15;text-decoration: underline;" href="http://www.suchtfrei" rel="nofollow">www.suchtfrei</a>-der-anke

Es gibt jährlich ca. 3,165 Milliarden Einnahmen durch Werbung von Alkohol

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