Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass die Vermieter verpflichtet werden, auf Antrag des jeweiligen Mieters/Vermieters eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung innerhalb einer Frist von einer Woche / alternativ 14 Tage auszustellen
Rede
Vermieter verlangen von den Mietern bei einer Bewerbung um eine neue Mietwohnung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Die Vermieter sind aber selbst bei vollständiger Zahlung der Miete nicht zur Erteilung verpflichtet ((BGH 8. ZS, VIII ZR 238/08, AG Dippoldiswalde 2 C 0686/07 vom 10.01.2008). Dies führt zu Einschränkungen der Mobilität von Arbeitnehmern, die ein Arbeitsangebot in einer anderen Stadt nicht annehmen können, weil sie wegen der fehlenden Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Wohnung anmieten können. Einstweilige Verfügungen werden von den Gerichten abgelehnt wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung.Daher schlage ich vor, einen Anspruch des Mieters/Mieterin im BGB gesetzlich einzuführen oder aber das Verlangen des Vermieters auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gesetzlich zu verbieten bzw. den Anspruch auszuschließen.. Wenn die Vermieter das Recht haben, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu verlangen - das Recht nehmen sie sich ganz einfach, ohne Bescheinigung keine Wohnung - muß der Mieter / die Mieterin das Recht haben, von dem bisherigen Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu verlangen.In dem Gesetz muß auch vorgesehen werden, dass ein Mieter nicht auf Schadensersatzansprüche verzichten muß oder fehlende Beträge wegen Streit unter Vorbehalt zahlen kann, um die Mietbescheinigung erst mal zu bekommen und die strittigen Beträge - z,B. wegen Mietminderung - später nachfordern kann.Ich benötige ebenfalls zur Zeit eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und mein Vermieter verlangt von mir auchdie vorbehaltlose Anerkennung der Miete, obwohl ich Mängel in der Wohnung Mängel geltend gemacht habe. Ich habe den Differenzbetrag unter Vorbehalt gezahlt und bekomme trotzdem keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bis ich auf den Vorbehalt verzichte und kann daher nicht umziehen.Daher bitte ich um Festlegung eines gesetzlich gesicherten Anspruchs auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auch dann, wenn die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt wird und aus der Bescheinigung darf für den nächsten Vermieter nicht hervorgehen, dass die Mietzahlung unter Vorbehalt erfolgte.Ausserdem sollte ein Anspruch auf Schadensersatz eingefügt werden bei verspäteter Erteilung der BescheinigungMit freundlichen GrüßenTh. Wilke
Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung
Der Petent fordert, dass die Vermieter verpflichtet werden, auf Antrag des jeweiligen
Mieters/Neuvermieters eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung innerhalb einer Frist
von einer Woche/alternativ 14 Tage auszustellen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass eine solche
Bescheinigung bislang nur von dem Wohlwollen des Vermieters abhänge und damit
Mieter benachteiligt würden. Daher sei eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 139 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Dem Ausschuss ist bekannt, dass von einigen Vermietern bei einem Neuabschluss
eines Wohnraummietvertrages eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt
wird. Ohne die Vorlage einer solchen Mietschuldenfreiheitsbescheinigung scheidet
ein Mietbewerber unter Umständen aus dem Kreis der Interessenten aus. Ein Mieter
ist in solchen Fällen faktisch unter Umständen auf die Erstellung einer
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung durch seinen ehemaligen Vermieter
angewiesen, wenn er die betreffende Wohnung mieten möchte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom
30. September 2009, VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135-1138) besteht allerdings kein
Anspruch gegen den bisherigen Vermieter, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
auszustellen. Der Bundesgerichtshof verweist hierbei insbesondere darauf, dass der
Mieter zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung nach § 368 BGB habe, also
auf eine Bescheinigung über die Zahlungseingänge. Weiter reichende Ansprüche
gegen den Vermieter beständen jedoch nicht. Auch ließe sich ein Anspruch auf eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht aus den Nebenvertragspflichten herleiten.
Der Bundesgerichtshof begründet dies unter anderem damit, dass der Vermieter
nicht gezwungen sein soll, kurzfristig ein „Zeugnis gegen sich selbst“ auszustellen.
Selbst nach Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Vermieter nach gefestigter
Rechtsprechung eine angemessene Prüffrist bis zur Freigabe einer Mietsicherheit zu.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, sie beobachte die weitere tatsächliche
Entwicklung auf diesem Gebiet und werde dabei auch prüfen, ob die Rechtsfrage
des Anspruchs eines Mieters auf Ausstellung einer
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gegen den Vermieter einer generellen Regelung
bedürfe. Hierbei seien ggf. die berechtigten Interessen des Mieters bzw.
wohnungssuchenden Mietbewerbers ebenso zu berücksichtigen wie die Interessen
des bisherigen Vermieters sowie des Vermieters, der eine Wohnung am Markt
anbiete und gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung vom
Mietinteressenten verlange.
Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, auf das
bestehende Problem hinzuweisen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz – als Material zuzuleiten, damit sie in die laufenden
Prüfungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)