Região: Alemanha

Möglichkeit der Vorlage von Dokumenten in Kopie/ in elektronischer Form im Rahmen des Visaverfahrens

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Apoiador 47 em Alemanha

A petição foi terminada.

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  1. Iniciado 2019
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Rahmen des Visaverfahrens nach Deutschland zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit sowie Arbeitsverträge von Visa-Antragstellern grundsätzlich auch in Kopie oder qualifiziert elektronisch signiert bei der Auslandsvertretung als Antragsdokumente vorgelegt werden können sowie akzeptiert werden sollen und die Vorlage des jeweiligen Originals lediglich in berechtigten Zweifelsfällen verlangt werden soll.

Razões

Bislang führt der im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes verankerte Ermessensgrundsatz bezüglich der Vorlage von Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit sowie von Arbeitsverträgen, welche als Antragsdokumente im Visaverfahren zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland verlangt werden, zu weitestgehend willkürlichen Entscheidungen der Auslandsvertretungen über die Notwendigkeit der Vorlage von Originaldokumenten.Auch in offensichtlich zweifelsfreien Fällen wird meist auf die Vorlage im Original bestanden, was die Antragsteller dazu zwingt, die entsprechenden Dokumente über Kontinente hinweg postalisch zu verschicken. Dies führt zu vermeidbaren Verzögerung im ohnehin schon langwierigen Visaverfahren sowie zu nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten, auch ein Verlust der Dokumente ist nicht ausgeschlossen.Die Bundesrepublik hegt den Anspruch, auch in Zukunft ihre Stellung als attraktives Einwanderungsland beizubehalten, entsprechendes wird beispielsweise durch das zuletzt verabschiedete Fachkräfteinwanderungsgesetz belegt. Die von den Auslandsvertretungen weitläufig praktizierte Praxis, Vorabzustimmungen und Arbeitsverträge - ungeachtet der Zweifelsfreiheit im Einzelfall - im Original zu verlangen, steht diesem Anspruch entgegen, da somit eine zusätzliche Hürde für die Antragsteller aufgebaut wird.Selbstverständlich ist es in Fällen von berechtigtem Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Visaantrags geboten, die entsprechenden Dokumente zwecks gesteigerter Beweiskraft im Original zu verlangen, allerdings sind solche Szenarien ein Ausnahmefall, die ein grundsätzliches Vorgehen dieser Art keineswegs rechtfertigen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch hervorhebenswert, dass es sich zumindest bei der Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit um ein offizielles Dokument einer deutschen Behörde handelt, da die Auslandsvertretungen in vielen Fällen ohnehin direkt mit der Bundesagentur korrespondieren, sollte eine Verifizierung der Echtheit dieser also kein wesentliches Hindernis darstellen. Auch bei den Arbeitsverträgen handelt es sich um mit deutschen Unternehmen geschlossene Verträge, die von der Auslandsvertretung im berechtigten Zweifelsfall ebenfalls ohne größeren Aufwand verifiziert werden können.Auch eine digitale Lösung zur Sicherstellung der zweifelsfreien Beweiskraft von Antragsdokumenten (insbesondere des Arbeitsvertrags) steht mit der qualifizierten elektronischen Signatur bereit. Umsetzbar wäre dies, indem ein qualifiziert elektronisch signierter Arbeitsvertrag digital, beispielsweise per De-Mail, an die zuständige Auslandsvertretung übermittelt und dort geprüft wird. Qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können in elektronische Form die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen (§ 126a BGB). Der TSL-Standard der De-Mail-Kommunikation gewährleistet einen sicheren und verschlüsselten Datenverkehr.

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