Petitionsrecht - Einheitliche Regelungen der Ausbildung zum Sanitäter

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
84 Støttende 84 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

84 Støttende 84 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Ausbildung zum Sanitäter (nicht Notfall-, Rettungs- oder Betriebssanitäter!) definiert und einheitlich geregelt wird.

Grunnen til

Derzeit wird die Ausbildung zum Sanitäter regional (Definition Sanitätsdienst) bzw. organisationsintern festgelegt. Die unterschiedlichen Übungseinheiten sind hierbei nicht Inhalt der Kritik. Nach Abschluss der organisationsinternen Ausbildung entstehen Qualitätsunterschiede, die letztendlich auch die Patientenversorgung und -sicherheit gefährden können bzw. mindestens Unterschiede in der Behandlungsqualität aufweisen. Als eindeutiges Indiz kann die aktuelle Diskussionen über den Wegfall der Larynxintubation gewertet werden, wobei sich die Argumentation des DRK z. B. deutlich von der Stellungnahme des Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst (November 2018) unterscheidet. Die aktuelle Umgestaltung der Ausbildung führt zu einem mehrklassigen Ausbildungssystem bei gleicher Abschlussbezeichnung, verstärkt so die Intransparenz, erschwert die Anerkennung (z. B. bei Organisationswechsel oder bei beruflicher Nutzung) und schwächt das Ehrenamt, da im Zweifel eine Neuausbildung notwendig wird. Besonders die Qualitätsunterschiede bei der regionalen Gefahrenabwehr und der Veranstaltungsabsicherung sollten nicht weiter toleriert werden.Der Petent empfiehlt eine Übertragung der Zuständigkeit an die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (QSEH) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), da dort auch schon die Ausbildungen zum Ersthelfer und Betriebssanitäter verortet sind (inkl. Qualitätssicherung für die Ausbildung gem. Fahrerlaubnisverordnung). Die Ausbildung bzw. Tätigkeit als Sanitäter ist für einige Qualifikationen nach QSEH/DGUV Vorbedingung (Lehrqualifikationen).

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