Რეგიონი: Გერმანია
Წარმატება
 

Pflegeversicherung -Leistungen- - Vorfinanzierung

Მომჩივანი საჯარო არ არის
Პეტიცია მიმართულია
Deutschen Bundestag

45 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა დაკმაყოფილდა

45 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა დაკმაყოფილდა

  1. Დაიწყო 2008
  2. Კოლექცია დასრულდა
  3. Წარდგენილია
  4. Დიალოგი
  5. Წარმატება

ეს არის ონლაინ პეტიცია des Deutschen Bundestags.

პეტიცია მიმართულია: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...daß Pflegeversicherte nicht mehr zur Vorfinanzierung von Versicherungsleistungen gezwungen werden können und auch daß auch bei Leistungen der Pflegeversicherung die Zuzahlungsbefreiung der ges. Krankenkasse gilt. Weiterhin möge man beschließen, daß die Pflegekassen bei langandauernder Rückzahlung zum Zinsersatz verpflichtet werden können.

მიზეზი

Meine Ehefrau bekam von Ihrer Pflegekasse eine Rampe finanziert. Im Bewilligungsbescheid wurde sie verpflichtet, die Kassenleistung vorzufinanzieren, die Rückzahlung würde unter Abzug von 10% Eigenanteil erfolgen. Da die Rampe unbedingt erforderlich war, konnten wir nicht auf sie verzichten wegen dieser finanziellen Knebelbestimmung. Der Betrag von ca. 1500,-- Euro mußte der gut verzinslich angelegten Notreserve entnommen werden, kostet uns also nicht nur den Vorschuß sondern je nach Zahlungsmoral der Kasse auch erhebliche Zinsverluste. In den Beschluß möge einfließen, daß die so erzwungenen Zuzahlungen den Versicherten zurückerstattet werden müssen.

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ინფორმაცია პეტიციის შესახებ

პეტიცია დაიწყო: 28.10.2008
კოლექცია მთავრდება: 05.01.2009
Რეგიონი: Გერმანია
კატეგორია:  

სიახლეები

  • Hans-Jürgen Wecke

    Pflegeversicherung -Leistungen- Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Pflegeversicherte nicht mehr zur Vorfinanzierung
    von Versicherungsleistungen gezwungen werden können und dass auch bei
    Leistungen der Pflegeversicherung die Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen
    Krankenkasse gilt. Weiterhin möge man beschließen, dass die Pflegekassen bei
    langandauernder Rückzahlung zum Zinsersatz verpflichtet werden kann.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Petitionsakte Bezug genommen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 45 Mitzeichnern unterstützt wird
    und zu einem Diskussionsbeitrag geführt hat.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und einer Stellung-
    nahme des Bundesversicherungsamtes (BVA) wie folgt zusammenfassen:

    Hinsichtlich der geltenden Rechtslage fasst der Petitionsausschuss zunächst wie
    folgt zusammen:

    Die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannten Pflegebe-
    dürftigen können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erhalten, wenn dadurch im Einzelfall
    die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbst-
    ständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird (§ 40 Abs. 4
    SGB XI). Nach dieser Regelung ist die Höhe der Zuschüsse unter Berücksichtigung
    der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit
    von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen
    einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

    Das Gesetz legt nicht im Einzelnen fest, wie hoch die Zuschüsse sein sollen und was
    unter einem angemessenen Eigenanteil zu verstehen ist. Die Spitzenverbände der
    sozialen Pflegekassen haben in einem Rundschreiben an die Pflegekassen konkreti-
    siert, was unter einem angemessenen eigenen Anteil zu verstehen ist. Danach hat
    der Pflegebedürftige als Eigenanteil 10% der Kosten der Maßnahme, jedoch höchs-
    tens 50% seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu tragen. Hat
    der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen zum Lebensunterhalt, entfällt für ihn
    ein Eigenanteil.

    Bei der vorgenannten Regelung handelt es sich um eine Zuschussregelung, die der
    Pflegebedürftige auf Antrag erhält. Der Pflegebedürftige muss also rechtzeitig, auch
    schon vor Beginn der erforderlichen Maßnahme, einen entsprechenden Antrag bei
    der zuständigen Pflegekasse stellen. Hierdurch ist regelmäßig sicher gestellt, dass
    der Pflegebedürftige zeitig die zu gewährenden Zuschüsse erhält. Auch verbietet das
    Gesetz nicht, die Handwerkerrechnung der Pflegekasse vorzulegen, bevor die
    Rechnung vom Pflegedürftigen bezahlt ist, die Pflegekasse um Zahlung des
    Zuschussbetrages zu bitten und erst nach Zahlung des Zuschusses den Rech-
    nungsbetrag zu begleichen.

    Soweit der Petent die Schaffung einer Regelung begehrt, wonach bei lang andau-
    ernden Bearbeitungszeiten die Zahlung von Zinsen erfolgen soll, ist darauf aufmerk-
    sam zu machen, dass der Gesetzgeber insoweit bereits Regelungen getroffen hat.

    Nach § 4 SGB I, Allgemeiner Teil, sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf
    eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalen-

    dermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühes-
    tens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leis-
    tungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (§ 44 Abs. 1 und 2 SGB I). Festzuhalten ist aus Sicht des Petitionsausschusses, dass der Gesetzgeber bereits
    eine Regelung geschaffen hat, mit der Ansprüche der Versicherten auf Geldleis-
    tungen verzinst werden können. Dem Anliegen der Petition ist somit durch die
    geltende Rechtslage bereits entsprochen.

    Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass er zu der Petition eine
    aufsichtsrechtliche Überprüfung durch das BVA eingeleitet hat. Die aufsichts-
    rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Pflegekasse in Bezug auf die vom Petenten
    angesprochenen Kritikpunkte kein Fehlverhalten anzulasten ist. Es konnte fest-
    gestellt werden, dass die Pflegekasse den zugrunde liegenden Fall zügig und
    rechtlich zutreffend bearbeitet hat.

    Nach alledem kann der Petitionsausschuss keinen Anlass für ein weitergehendes
    parlamentarisches Tätigwerden erkennen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen bereits entsprochen worden ist.

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