Pflegeversicherung - Zuschuss zur freiwilligen Mitgliedschaft in GKV/GPV für Pflegepersonen bzw. beitragsfreie Familienversicherung

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청원서는 다음 주소로 보내집니다.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

50 서명

청원은 승인되지 않았습니다

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  1. 시작됨 2017
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이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

청원서는 다음 주소로 보내주시기 바랍니다. Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Pflegepersonen, die wegen der Pflege ihrem (keinem) Beruf mehr nachgehen und sich nicht bei der Jobagentur arbeitssuchend melden können, einen Zuschuss von der Pflegekasse zu den Beiträgen der freiwilligen Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Alternativ soll für diesen Personenkreis die beitragsfreie Familienversicherung geöffnet werden.

이유

Pflegende Angehörige, die sich entscheiden, wegen der Pflege des Angehörigen ihren Beruf aufzugeben, haben nicht immer Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung, bspw. weil sie als Kinder die Altersgrenzen überschreiten. Sie müssen sich in vielen Fällen freiwillig versichern und erhalten von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen keinen Zuschuss zu den Beiträgen der freiwilligen Krankenversicherung. Nur im Rahmen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit werden die freiwilligen Krankenkassenbeiträge der Pflegeperson bezuschusst.Dies führt dazu, dass Pflegepersonen nicht kranken- und pflegeversichert sind, oder sich arbeitssuchend melden müssen, um über das Jobcenter versichert zu sein. Die Anmeldung beim Jobcenter ist nicht selten mit erheblicher Bürokratie und weiteren Verpflichtungen verbunden, die eine Pflegeperson oft gar nicht erfüllen kann.Eine Gleichstellung der "Pflegeperson auf Dauer" mit den "Pflegepersonen auf Zeit" (Pflegezeit, Familienpflegezeit) ist zwingend erforderlich. Es kann nicht nachvollzogen werden und ist zudem ungerecht, dass Pflegepersonen, die der Gesellschaft dauerhaft (i. d. R. während der gesamten Zeit der Pflegebedürftigkeit) Geld sparen, gegenüber Pflegepersonen auf Zeit im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung schlechter gestellt sind.

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2017. 11. 26.
수집 종료: 2018. 01. 15.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Pet 2-19-15-829-001415 Pflegeversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Pflegepersonen, die wegen der Pflege keinem
    Beruf mehr nachgehen und sich nicht bei der Jobagentur arbeitssuchend melden
    können, einen Zuschuss von der Pflegekasse zu den Beiträgen der freiwilligen
    Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Alternativ soll für
    diesen Personenkreis die beitragsfreie Familienversicherung geöffnet werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, pflegende Angehörige, die sich entscheiden,
    wegen der Pflege des Angehörigen ihren Beruf aufzugeben, haben nicht immer
    Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 50 Mitzeichnungen sowie 4 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

    Ein wichtiges Ziel bei der Einführung der Pflegeversicherung 1995 war, die soziale
    Sicherung der pflegenden Angehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen
    Pflegepersonen zu verbessern. Im Vordergrund standen dabei Verbesserungen bei
    der Alterssicherung der Pflegepersonen durch die Zahlung von
    Rentenversicherungsbeiträgen während der Pflegetätigkeit, die Einbeziehung der
    pflegenden Personen in den Unfallversicherungsschutz sowie der Förderung der
    Pflegepersonen nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit bei der beruflichen
    Weiterbildung nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz (jetzt Drittes Buch
    Sozialgesetzbuch - SGB III).

    Mit dem Pflegezeitgesetz ist zudem seit 1. Juli 2008 für abhängig Beschäftigte ein
    Anspruch auf längstens 6 Monate unbezahlte Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit)
    eingeführt worden, bei der der Beitrag für die Krankenversicherung bis zur Höhe des
    Mindestbeitrags und für die Pflegeversicherung für diesen Zeitraum ggf. von der
    Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erstattet werden kann. Die
    Pflegeversicherung erstattet den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis
    zur Höhe des Mindestbeitrages, den freiwillig in der gesetzlichen
    Krankenversicherung (GKV) versicherte Personen in der Kranken- und
    Pflegeversicherung zu entrichten haben. Die Beschränkung der Höhe nach beruht
    darauf, dass die Betroffenen bei Unterbrechung der Beschäftigung freiwillig in der
    GKV versichert bleiben und den Mindestbeitrag entrichten müssen, wenn sie nicht
    über sonstige beitragspflichtige Einnahmen verfügen (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

    Zum 1. Januar 2017 traten weitere Verbesserungen bei der Renten- und
    Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige in Kraft:

    Seither zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die
    einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden
    wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die
    Rentenbeiträge steigen dabei mit zunehmender Pflegebedürftigkeit: Wer einen
    Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt,
    erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr
    Menschen unterstützt. Denn auch Angehörige, die einen ausschließlich
    demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen, werden seit Januar 2017 über die
    Rentenversicherung abgesichert.

    Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wurde verbessert:
    Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige
    Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur
    Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die
    Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der
    aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach
    Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege
    den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pflegepersonen zum größten Teil die
    Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllen. Andere
    Pflegepersonen, die schon vor der Pflege in der GKV versichert waren, sind dazu
    berechtigt und auch verpflichtet, sich in der GKV freiwillig weiter zu versichern. Dabei
    gilt eine einkommensgestaffelte Beitragserhebung. Wer nur über geringe Mittel
    verfügt, der entrichtet auch nur niedrige Beiträge. Das Pflegegeld, das die
    Pflegeperson als Anerkennung für die Pflegetätigkeit von dem Pflegebedürftigen
    weitergereicht bekommt, ist dabei nicht beitragspflichtig.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

시민 참여 강화에 동참해 주세요. 우리는 독립성을 유지하면서도 여러분의 우려를 경청하고 싶습니다.

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