Alueella: Saksa

Pflichtabgabe von Patientenverfügungen zu Abfrage von Sterbehilfe

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

8 allekirjoitukset

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

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  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert:Bürgerinnen und Bürger sollen für den Fall, dass sie möglicherweise einmal in ein Koma fallen, in dem man ihren Willen nicht mehr abfragen kann, frühzeitig im Leben festlegen müssen, ob und unter welchen Umständen aktive oder passive Sterbehilfe von wem mit welchen Methoden geleistet werden soll.

Perustelut

Bürgerinnen und Bürger können in einen komatösen Zustand fallen, in dem man nicht mit ihnen kommunizieren kann. Da sie möglicherweise den Inhalt von Gesetzen nicht kennen, könnte es sein, dass Inhalte von Gesetzen mit Bezug auf eine komatöse Lebenslage nicht dem Willen der Bürgerin bzw. des Bürgers entsprechen.Daher möge der Gesetzgeber die Bürgerinnen bzw. Bürgern frühzeitig im Leben zwingen, ihren Willen i. S. einer Patientenverfügung auf einem dafür konzipierten Formular schriftlich festzulegen, so dass insbesondere auch die Frage beantwortet wird, für welchen physischen Zustand (z. B. definiert durch einen Zeitpunkt innerhalb eines Komas) sie ein Ableben durch eine aktive Sterbehilfe eines anderen Akteurs wünschen, ob sie eine passive Sterbehilfe wünschen, wer der Akteur sein soll, und welche Methode/n dieser benutzen soll. Das Formular soll die zum Zeitpunkt der Verschriftlichung geltende Ansicht der jeweiligen Kirche, in der die Bürgerin bzw. der Bürger Mitglied ist, bzgl. einer aktiven und einer passiven Sterbehilfe deutlich machen, und darauf hinweisen, dass diese Ansicht im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen kann, sich also die Bürgerin bzw. der Bürger, sofern sie bzw. er der Ansicht der Kirche Bedeutung beimisst, regelmäßig neu informieren sollte. Das Formular soll abfragen, ob hinsichtlich aktiver oder passiver Sterbehilfe die Ansicht der Kirche maßgeblich sein kann, oder die Bürgerin bzw. der Bürger diesem Passus widerspricht.Die Bürgerin bzw. der Bürger soll festlegen, ob für den Fall, dass sie bzw. er selber keinen Willen bzgl. aktiver oder passiver Sterbehilfe festlegt, die Ansicht der Kirche, enger Familienangehöriger, einer Person, die nicht der Familie angehört, oder eine vom Staat definierte Ansicht maßgeblich sein soll, und ob, sofern die Bürgerin bzw. der Bürger keine Kirchenmitglied ist, oder die Ansicht der betreffenden Kirche nicht bekannt ist, Angehörige, eine nicht der Familie angehörige Person, oder der Staat entscheiden sollen. Für den Fall, dass die Bürgerin bzw. der Bürger selber keine Entscheidung für oder gegen aktive oder passive Sterbehilfe treffen kann, und keine Kirchenmitgliedschaft besteht oder die Ansicht der Kirche unbekannt ist, und die Bürgerin bzw. der Bürger keine Angehörigen und keine Person, die nicht der Familie angehört, entscheiden lassen möchte, und die Entscheidung auch nicht dem Staat überlassen möchte, möge der Gesetzgeber einen anderen Akteur als Entscheider im Formular benennen.

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus alkoi: 22.03.2020
Vetoomus päättyy: 30.04.2020
Alueella: Saksa
Aihe:

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