Kraj : Nemecko

Private Krankenversicherung - Ergänzung des § 198 VVG (Gleichstellung von Kindern im dauerhaften Vollzeitpflegeverhältnis ggü. eigenen Kindern)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 198 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dahingehend ergänzt wird, dass Kinder in einer auf Dauer angelegten Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII eigenen Kindern und Adoptivkindern gleichzustellen sind und demzufolge eine Kindernachversicherung – ebenfalls ohne Risikozuschläge und Wartezeiten – ab dem Tag der Aufnahme in den Haushalt durch den privaten Krankenversicherer zu erfolgen hat.

Dôvody

Ein auf Dauer angelegtes Vollzeitpflegeverhältnis zeichnet sich durch ein familienähnliches Band aus. Das Pflegekind soll ein „normales“ familiäres Umfeld erleben. Letztlich ist es das Ziel, dass ihnen die gleichen Möglichkeiten geboten sind, wie eigenen oder adoptierten Kindern auch; sie sollen innerhalb der Pflegefamilie keine Kinder 2. Klasse sein.Sind Pflegeeltern oder ist zumindest ein Pflegeelternteil Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann das Pflegekind dort im Rahmen der Familienversicherung kostenlos versichert werden (§ 10 Abs. 4 SGB V).Sind die Pflegeeltern aber in der privaten Krankenversicherung (PKV), scheidet die Versicherung des Pflegekindes in der GKV aus. In der PKV wiederum besteht nach § 198 VVG aber keine Annahmepflicht seitens des privaten Krankenversicherers. Der Versicherer ist frei in seiner Entscheidung hinsichtlich der Annahme und auch der Berechnung von Risikoaufschlägen bei einer Annahme.Sollte der private Krankenversicherungsmarkt einen Versicherungsschutz nicht übernehmen, wären die Kosten letztendlich von der Staatskasse bzw. dem zuständigen Jungendamt direkt zu tragen. Fakt ist: die privaten Krankenversicherer sind Teil der Sozialsysteme in der Bundesrepublik Deutschland und sollten sich demzufolge auch in dieser Hinsicht sozial angemessen verhalten bzw. ihrer Pflicht nachzukommen.

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