Regione: Germania

Private Krankenversicherung - Streichung von Nacherhebungszeiträumen für bisher Nichtversicherte in der PKV

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Supporto 56 in Germania

La petizione è conclusa

56 Supporto 56 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Nacherhebungszeiträume für bisher Nichtversicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu streichen, soweit dieser Personenkreis in der Vergangenheit keine Leistungen der Krankenversicherer in Anspruch genommen hat. Damit vermeidet man die drohende Überschuldung mit zig-Tausenden von Euro an Nacherhebungsforderungen gegenüber diesen Personen, welche ansonsten überschuldet als Sozialfall - und damit in der Sozialhilfe - enden, bzw. anheimfallen.

Motivazioni:

Wenn heute jemand als Nichtversicherter in die PKV eintreten will, machen die KV-Versicherer sofort Nacherhebungsbeiträge u. U. rückwirkend ab dem 1.1.2009 (Vers.Pflicht für Privatversicherte der KV) geltend, welche mit etlichen tausend Euro als Schuldverpflichtung bei dem neuen Mitglied hängen bleiben und ihn sofort überschuldet als Sozialfall hängen läßt, obwohl er in der Vergangenheit keinerlei Leistungen der PKV bezogen hat.Dies ist auch ein Grund hierfür, warum zigtausend Bürger nicht krankenversichert sind, trotz Versicherungspflicht und ohne Bezug von Leistungen im Zeitraum der Nichtversicherung in der KV. Dabei ist die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher, als die offiziellen Zahlen.Bisher fallen für die ersten 6 Monate die vollen Beiträge (z. B. Basistarif aktuell mtl. ca. € 690,00), sowie für die weiteren Monate 20 % des Monatsbeitrages, zuzüglich die Beiträge für die Pflichtversicherung an. Diese Forderung z. B. ab dem 1.1.2009 bis heute, können bis zu ca. € 18.000,00 betragen. Die PKV übersieht dazu geflissentlich die gesetzlich verankerte Verjährungsfrist von 3 Jahren für Beiträge in die Sozialversicherung.

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